
Teilnahme an Internetportalen zur Vertragsanbahnung
Leser fragen – Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Schnieder antwortet (13) –
Dr. B. aus B. fragt: Ich bin niedergelassener Zahnarzt und plane auf einem Internetportal aktiv zu werden. Bei diesem Portal können die Benutzer nach vorheriger Registrierung auf der Grundlage eines durch ihren behandelnden Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplans oder Kostenvoranschlags anonym angeben, um welche Zahnbehandlung sie in welcher Region nachsuchen. Hierfür fällt eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro bis 7,50 Euro an. Während der Laufzeit der Suche können auf dem Internetportal registrierte Zahnärzte auf der Basis der Nutzerangaben unverbindliche Kostenschätzungen für die Durchführung der Behandlung abgeben. Nach dem Ende der Laufzeit werden dem Nutzer die fünf preiswertesten Kostenschätzungen bekannt gegeben.
Entscheidet er sich für einen bestimmten Zahnarzt, erhalten beide Seiten wechselseitig die Kontaktdaten. Der Nutzer kann den Zahnarzt dann aufsuchen und sich untersuchen lassen. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Kommt es zu einer Untersuchung, so erstellt der Zahnarzt ein verbindliches Angebot in Form eines Heil- und Kostenplans oder eines Kostenvoranschlags für die begehrte Behandlung. Dieses kann sich mit seiner Kostenschätzung decken oder davon abweichen. Auf der Grundlage dieses Angebots trifft der Nutzer die Entscheidung, ob er die Behandlung bei diesem Zahnarzt durchführen lassen möchte. Nach der erfolgten Behandlung bewerten sich Patient und Zahnarzt gegenseitig. Soweit ein Behandlungsvertrag zustande kommt, zahlt der Zahnarzt an den Portalbetreiber eine Gebühr.
Ist die Teilnahme an einem derartigen Internetportal zulässig?
Rechtsanwalt Dr. Schnieder antwortet: Allein die Teilnahme eines Zahnarztes an einem der Vertragsanbahnung dienenden Internetportal ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung der persönlichen Arzt-Patienten-Beziehung zu begründen. Der in der Musterberufsordnung-Zahnärzte (MBO-Z) und den daran orientierten einzelnen Kammerberufsordnungen niedergelegte Grundsatz, dass jede zahnärztliche Behandlung den persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient erfordert, darf keinesfalls als generelles Verbot zahnärztlicher Fernkommunikation verstanden werden.
Ähnlich wie die Fernbehandlungsbeschränkung des Paragrafen 7 Abs. 3 Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) dient auch das Erfordernis des Paragraf 2 Absatz 1 Satz 2 MBO-Z der Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses und dem Schutz des Patienten vor einer defizitären Behandlung. Die Vorschrift soll damit auch verhindern, dass eine Behandlung ohne die notwendige körperliche Untersuchung des Patienten erfolgt.
Weshalb diese Gefahr für den Patientenschutz bereits gegeben sein soll, wenn Arzt und Patient den Vertrag unter Nutzung eines Internetportals anbahnen, ist nicht ersichtlich. Die grundsätzlich erforderliche persönliche Untersuchung findet schließlich nach der Auswahl des Behandlers und damit noch vor der eigentlichen Aufnahme der Behandlung durch den im Preiskampf obsiegenden Zahnarzt statt.
Es bestehen daher zunächst keine grundlegenden Bedenken gegen eine Teilnahme an der von Ihnen beschriebenen Internetplattform. So sieht es auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 8. Dezember 2010, Az.: 1 BvR 1287/08), wonach allein die Wahl des Mediums Internet es nicht erlaubt, die Grenzen zulässiger Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen. Es ist nicht mit der Freiheit des Berufs zu vereinbaren, eine im Internet abgegebene Kostenschätzung generell als berufsrechtswidrige Werbung zu qualifizieren.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010, Az.: I ZR 55/08, S. 110 ff). Dort versuchten zwei Zahnärzte im Wege der Unterlassungsklage, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gegen den Betreiber des Portals vorzugehen. Das Gericht urteilte, dass die Nutzung des Portals in erster Linie einer möglichst kostengünstigen Behandlung und damit dem Interesse des Patienten diene. Die Verdrängung eines zahnärztlichen Kollegen sei für sich genommen zunächst einmal „lediglich die Folge eines grundsätzlich erwünschten Wettbewerbs“ und könne daher auch nicht als berufsrechts- beziehungsweise wettbewerbswidrig angesehen werden.
(wird fortgesetzt)
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