Chance Praxis - Das Fachmagazin für Praxisgründer

12. Juli 2011 |  Recht aktuell

Zahnärzte und Ärzte dürfen gewerbliche Werbemethoden nutzen

Auch Ärzte und Zahnärzte dürfen werben. Für die Freiheit macht sich Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht in Heidelberg und Fachbuchautorin, seit vielen Jahren stark. Unzählige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hat sie ausgewertet, nun kommen zwei weitere Entscheidungen dazu, die Beate Bahner aktuell selbst als Anwältin erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht erstritten hat (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011, Az.: 1 BvR 233/10 und 235/10).

Beate Bahner

Die Zahnärztekammer und die zahnärztlichen Berufsgerichte hatten gegen den betroffenen Zahnarzt empfindliche Geldbußen auferlegt, weil er angeblich in berufswidriger Weise für seine Leistungen geworben habe. Der Zahnarzt ist Inhaber einer großen und modernen Praxis mit Schwerpunkt Implantologie. Er unterhält ferner einen Verlag, in welchem er sowohl für zahnärztliche Kollegen als auch für Patienten Publikationen über Implantologie verlegt.

Anlässlich einer Gesundheitsmesse hatte der Zahnarzt mit einer Verlosung für seine zahnärztlichen Dienstleistungen geworben. Ausgelobt waren Gutscheine für ein Bleaching, eine professionelle Zahnreinigung, ein Patientenratgeber und Zahnbürsten. Die Berufsgerichte hatten den Zahnarzt deswegen verurteilt, das Bundesverfassungsgericht (BverfG) erklärte dies nun für verfassungswidrig.

„Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen (vergleiche BVerfGE 94, 372 ff., 111, 366 ff.). Allein daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, folgt nicht, dass das nunmehrige geänderte Vorgehen berufswidrig wäre. Vielmehr hat der einzelne Berufsangehörige es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in den durch schützende Gemeinwohlbelange gezogenen Schranken hält. Auch das Sachlichkeitsgebot verlangt nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken (vergleiche BVerfGE 111, 366 ff.). Die Methode, eine Verlosung zu nutzen, um Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken und hierdurch neue Patienten für eine Zahnarztpraxis zu gewinnen, ist als solche mithin noch nicht berufswidrig, denn Gemeinwohlbelange, die durch ein solches Vorgehen verletzt werden könnten, sind nicht ersichtlich“ (BvR 233/10).

Allerdings komme es darauf an, welche Preise verlost würden: So sei eine professionelle Zahnreinigung zulässig, da es sich um eine nützliche und die Zahngesundheit fördernde Leistung handle, deren Erbringung für den Patienten mit keinen nennenswerten gesundheitlichen Risiken verbunden sei. Im Hinblick auf die Verlosung einer „Bleaching-Behandlung“ unterscheidet das Bundesverfassungsgericht dagegen, ob es sich um ein externes oder internes Bleaching handle und ob diese Behandlung mehr als einen „nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität“ darstelle. Seien mit einer kostenlosen Behandlung zugleich gesundheitliche Risiken verbunden, so sei es durchaus möglich, dass eine entsprechende Verlosung das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtige. Es kommt also bei einer Werbung mit Verlosungen und Gutscheinen stets darauf an, ob die Behandlung gesundheitliche Risiken birgt.

Der Zahnarzt warb ferner mit dem Einsatz eines digitalen Volumen-Tomografen in seiner Praxis. Das Berufsgericht hielt auch dies für eine unzulässige übliche Werbung für fremde Produkte. Das sei einfach absurd, findet Fachanwältin Beate Bahner: Die Patienten wollen doch wissen, ob sie in eine Praxis gehen, die mit modernen Geräten ausgestattet ist und in welcher sie mit modernsten Methoden untersucht oder behandelt werden. Und die Patienten haben sogar einen Anspruch auf diese Information! Das Bundesverfassungsgericht gab auch in diesem Punkt dem Zahnarzt recht: Der Hinweis eines Zahnarztes auf die von ihm verwendeten Geräte ist zulässig und darf nicht verboten werden. Eine Einschränkung ergibt sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts lediglich im Hinblick auf die Nennung der Herstellerfirma. Das Gericht hält es für zumutbar, dass diese Information vom Zahnarzt unterlassen wird.

Der Zahnarzt darf auf seiner Homepage freilich auch darauf hinweisen, dass er einen Verlag für zahnärztliche Literatur unterhält. Auch dies stellt keine unzulässige Vermischung von freier Berufsausübung und Gewerbe dar.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit Ärzten und Zahnärzten erneut zur erweiterten Berufsfreiheit verholfen. Ein solcher Doppelerfolg vor dem Bundesverfassungsgericht sei auch für Anwälte etwas ganz Besonderes, freut sich die Expertin Beate Bahner. Denn die Chancen, mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich zu sein, liegen derzeit bei nur etwa 1,7 Prozent. Gleich zwei Verfassungsbeschwerden nacheinander zu gewinnen – das hat durchaus Seltenheitswert. Ihre dritte Verfassungsbeschwerde zum ärztlichen Werberecht ist derzeit noch beim Bundesverfassungsverfassungsgericht abhängig, verrät Beate Bahner. Freilich hofft sie, auch diesen Fall zu gewinnen.


Beate Bahner ist Inhaberin der Fachanwaltskanzlei Bahner in Heidelberg, sie ist Fachbuchautorin beim renommierten Springer Verlag Heidelberg und Mediatorin im Gesundheitswesen. Mit ihrem Buch „Das neue Werberecht für Ärzte. Auch Ärzte dürfen werben“ ebnete sie schon vor zehn Jahren den Weg für die Abschaffung des strengen Werbeverbotes und die Erlangung der Werbefreiheit von Ärzten und Zahnärzten. Weitere Informationen unter www.beatebahner.de.


Eigenen Kommentar hinzufügen

* - obligatorisches Feld

*




*

Kommentare

Cosmin, 27.07.11 10:02:
Hallo,

Wo kann ich eine aktuelle Ausgabe des Buches für Werbung in der Zahnarztpraxis bestellen?

MfG
Silasi
Übermittlung Ihrer Stimme...
Noch nicht bewertet. Seien Sie der Erste, der diesen Artikel bewertet!
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
DZW, 27.07.11 10:16:
Aus dem zfv gibt es ein aktuelles Fachbuch zum Thema von den RA Lyck/Pätzold.
Das Buch von Frau Bahner ist bereits 2004 im Springer-Verlag erschienen.
Übermittlung Ihrer Stimme...
Noch nicht bewertet. Seien Sie der Erste, der diesen Artikel bewertet!
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
Richard, 10.09.11 18:10:
Hat es sich nicht bis zum BverfG herumgesprochen, dass Dumpingpreise wettbewerbsrechtlich unzulässig sind? Gehören geregelte saubere Marktbedingungen nicht zu den vom Gericht angesprochenen schützenswerten Gemeinwohlbelangen? Ist die Ausübung der Zahnheilkunde für die Menschen nicht zu wertvoll, als das sie wie auf einem Basar verscherbelt würde?
Übermittlung Ihrer Stimme...
Noch nicht bewertet. Seien Sie der Erste, der diesen Artikel bewertet!
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
Drucken / als PDF ausdrucken
DZW im Abo

DZW im Abo

Jede Woche: Die
Zahnarztwoche im
Abonnement

DZW TV

DZW TV

Informationen aus
der Gesundheits- und
Berufspolitik, Neues
aus der Zahnmedizin,
Hinweise auf
interessante
Veranstaltungen,
Interviews u.v.m.

Kommende Veranstaltungen

Abrechnung Frühjahrs-Seminar 2012: GOZ 2012 – Annehmen – Umsetzen – Durchsetzen 22.05 Bad Zwischenahn
Abrechnung Frühjahrs-Seminar 2012: GOZ 2012 – Annehmen – Umsetzen – Durchsetzen 22.05 Neuss
Abrechnung Mit uns an die Spitze: Das GOZ 2012–Update 23.05 Willich
alle Termine öffnen

Amalgam ist nicht unumstritten: Es gibt viele Befürworter, aber ebenso auch viele, die Amlagam ablehnen. Wie halten Sie es in Ihre Praxis?

Ich lehne es aus gesundheitlichen Gründen ab. Ich lehne es aus ästhetischen Gründen ab. Ich verwende es nur auf ausdrücklichen Patientenwunsch. Für mich ist Amalgam bislang ohne Alternative
Hier gelangen Sie zum Umfragearchiv.