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16. Juni 2011 |  Recht aktuell

Dauerstreitthema Zweigpraxis aus Sicht der Rechtsprechung (4)

Bei Kinderzahnheilkunde kommt es auf Qualifikation an

 

In einem weiteren Fall lehnte die beklagte KZV den Antrag eines in Frankfurt tätigen Zahnarztes mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ der Genehmigung der Zweigpraxis in Bad Orb mit der Begründung ab, die allgemein zahnärztliche Versorgung am Ort der Zweigpraxis sei gewährleistet und die Genehmigung würde die ordnungsgemäße Versorgung am Stammsitz beeinträchtigen. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, zwar könne grundsätzlich auch ein Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ eine qualitative Verbesserung der Versorgung darstellen. Jedoch bedürfe es dazu einer über die Fähigkeiten niedergelassener Zahnärzte hinausgehenden Qualifikation, die vorliegend (nur) durch das entsprechende Kammerzertifikat in Form des Tätigkeitsschwerpunktes nachzuweisen sei und nicht durch eine Selbsteinschätzung und Nachweis durch den Zahnarzt.

Der KZV steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen ist. Grundsätzlich kann ein spezifisch auf Kinder ausgerichtetes Leistungsangebot eine qualitative Verbesserung der Versorgung darstellen. „Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen, dass sich die zahnärztliche Behandlung von Kindern und Erwachsenen in vielerlei Hinsicht unterscheidet und eine entsprechende fachliche Spezialisierung diesen Unterschieden auch unter dem Gesichtspunkt einer qualitativen Verbesserung der Versorgung Rechnung tragen kann.“

Der Beurteilungsspielraum der KZV umfasst zunächst die Entscheidung darüber, welche formellen Anforderungen sie an den Nachweis einer besonderen Fachkunde stellt. „Zum einen kann auf diese Weise objektiv festgestellt werden, ob ein Antragsteller über eine entsprechende Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die die am Ort der Zweigniederlassung bereits tätigen Zahnärzte nicht aufweisen; zum anderen kann hierdurch die Prognose gesichert werden, dass eine entsprechend begründete Zweigpraxisgenehmigung auch tatsächlich zu einer Verbesserung der Versorgung der Versicherten führt.

[…] Hinzu kommt, dass das Merkmal “Verbesserung“ beliebig würde, wenn jeder faktische Tätigkeitsschwerpunkt bereits als ein die Versorgung qualitativ verbessernder Umstand anzusehen wäre. Dies gilt gerade im vertragszahnärztlichen Bereich, weil es hier (nahezu) keine Fachgebietsgrenzen gibt. Jeder Vertragszahnarzt hätte die Möglichkeit unter Berufung darauf, dass gerade er schwerpunktmäßig bestimmte Behandlungen erbringe und damit seine geplante Filialtätigkeit zu einer Verbesserung der Versorgung führe, eine Zweigpraxisgenehmigung zu erhalten.

[…] Die Beklagte musste sich nicht damit begnügen, dass die erforderliche Qualifikation – anstelle eines formellen Nachweises, etwa durch Zertifikate – lediglich durch einen entsprechenden (faktischen) Tätigkeitsschwerpunkt belegt wird. Allein aus dem Umstand, dass ein Zahnarzt in größerem Umfang als der Durchschnitt der Zahnärzte Kinder behandelt (beziehungsweise dies zumindest vorträgt), lässt sich nicht mit erforderlicher Sicherheit herleiten, dass diese auch über eine besondere, über die der übrigen Zahnärzte hinausgehende, Sachkunde in dem fraglichen Bereich verfügt.

[…] Daher kann auch ein Tätigkeitsschwerpunkt allenfalls ein Indiz für eine besondere Leistungsqualität aufgrund der großen Erfahrungen in diesem Leistungssegment sein, muss dies aber nicht.“

Das BSG konnte die Frage offen stehen lassen, ob das besondere Leistungsangebot der Kinderzahnheilkunde allein dann als eine qualitative Verbesserung der Versorgung anerkannt werden kann, wenn der Zahnarzt den Tätigkeitsschwerpunkt durch das Kammerzertifikat nachweist, oder ob ein entsprechender Nachweis auch durch andere formelle Qualifikationsnachweise geführt werden kann. Dem BSG reichten die vom Kläger angeführten Nachweise nicht aus.

RA Uwe H. Hohmann, Köln

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