Chance Praxis - Das Fachmagazin für Praxisgründer

22. Juni 2011 |  Recht aktuell

Freiburger Kanzlei überzieht Zahnärzte mit Abmahnungen

Seit Kurzem erhalten Zahnarztpraxen in Deutschland Schreiben einer Anwaltskanzlei aus Freiburg im Breisgau, die im Namen einer schweizerischen Aktiengesellschaft die Zahnärzte abmahnt. Betroffen sind Zahnärzte, deren Homepage irgendeinen Hinweis auf Botoxbehandlungen und ähnliche Dienstleistungen wie Faltenunterspritzungen oder Einsatz von Hyaluronsäure enthält.

Die Abmahnanwälte greifen dabei ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Münster vom 19. April 2011 auf. „Begründet wird der Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch unter anderem mit dem Urteil des VG Münster (die DZW berichtete in Ausgabe 17/11 „Heilpraktiker fachkundiger als Zahnärzte?“), gegen welches wir jedoch die Zulassung der Berufung beantragt haben, sodass dieses nicht rechtskräftig ist.

Zahnärzte, die auf ihrer Internetseite Leistungen wie Faltenunterspritzungen oder Behandlung mit Botox anbieten, werden aktuell mit Abmahnungen überzogen. – Foto: Shutterstock/michaeljung

Daneben wird auf eine etwaige Strafbarkeit der Durchführung von Faltenunterspritzungen durch Zahnärzte sowie ältere Entscheidungen beispielsweise des OLG Zweibrücken sowie des OVG NRW verwiesen“, so die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht Martin Voß und Sabine Warnebier (Kanzlei Mönig und Partner, Münster).

Aus Sicht von Juristen sind diese Abmahnungen und die darin erhobenen Forderungen und Ansprüche  aus verschiedenen Gründen (Wettbewerbsrecht etc.) zwar kaum begründet und belegt, trotzdem sollten betroffene Zahnärzte diese Schreiben nicht einfach ignorieren, die beigelegten Unterlassungserklärungen so unterschreiben oder gar zahlen.

Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi, Bonn (auch Autor unserer Serie „Haftungsfalle Datenschutz“, Kanzlei Lennarzt & Partner), erläutert dazu: „Es ist schon fraglich, ob die abgemahnten Zahnärzte und die abmahnende Schweizer Gesellschaft überhaupt Wettbewerber sind. So ist das Schweizer Unternehmen nach eigenen Angaben gar nicht in der Bundesrepublik tätig, sondern agiert hier über ‚Partner‘. Eigene Niederlassungen der Gesellschaft werden nicht benannt. Die genannten Praxen beispielsweise in NRW sind sämtlich eigenständige Institutionen, sodass ich es schon als äußerst fraglich ansehe, dass hier ein für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung notwendiges Wettbewerbsverhältnis besteht“, so Kazemi mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 (Az.:38 O 13/11). Auch die Frage, ob ein Verstoß gegen das Zahnheilkundegesetz vorliegt oder nicht, sei bislang zudem nicht höchstrichterlich entschieden. „Dennoch besteht die Gefahr, dass Gerichte annehmen, ein Zahnarzt sei zur Faltenunterspritzung nicht berechtigt“, so Kazemi.

Wie nun vorgehen? – Kazemi: „Dem Empfänger einer Abmahnung stehen im Wesentlichen drei Reaktionsmöglichkeiten offen; Sie reagieren nicht, Sie unterschreiben die vorgegebene oder eine modifizierte Unterlassungserklärung oder Sie gehen ihrerseits mit einer Gegenabmahnung oder einer eigenen Klage in die Offensive. Zwischen diesen Extrempolen gibt es wiederum eine Menge Facetten, zum Beispiel die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bei gleichzeitiger Zurückweisung der Kostenlast.

Da der von dem Abmahner vorgelegte Entwurf einer Unterlassungserklärung allenfalls als „Angebot“ zu verstehen ist, steht es dem Empfänger natürlich frei, deren Wortlaut nach eigenem Gutdünken abzuändern. Die Erklärung muss allerdings so formuliert werden, dass sie in der Lage ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Entscheidet sich der Abgemahnte für eine (modifizierte) Unterlassungserklärung, sollte die Zahlung der Anwaltskosten verweigert werden. Dies hat zunächst einmal zur Folge, dass sich die Hauptsache erledigt hat, also die Gefahr einer teuren Klage mit hohen Streitwerten aus der Welt ist.

Für den Abmahner und dessen Anwalt ergibt sich dann das Problem, die Kosten einklagen zu müssen. Dies ist in aller Regel wenig attraktiv. Denn der Streitwert in diesem Verfahren entspricht der Höhe der geltend gemachten Anwaltsgebühren. Allerdings ist dies für Sie auch mit einem Risiko verbunden. Wird nämlich trotzdem eine Klage eingereicht, so fallen im Verlustfalle zu den eingeklagten Kosten nicht nur die genannten Anwaltsgebühren für das Verfahren an, sondern zudem noch Gerichtskosten.

Diese Vorgehensweise empfiehlt sich dennoch, da erhebliche Zweifel an der Abmahnung bestehen und eine Unterlassungserklärung nur abgegeben wird, um ein teures Verfahren zu vermeiden. Da die Abgabe einer solchen Erklärung ohne weitere Erklärungen von Richtern häufig als Präjudiz für eine Rechtsverletzung gewertet wird, empfiehlt es sich, in jedem Fall hierauf hinzuweisen. Eine typische Formulierung wäre etwa ‚geben wir ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und einzig und allein zur Wahrung des Rechtsfriedens folgende Unterlassungserklärung ab‘. Kommt es dann zu einem Rechtsstreit über die Abmahnkosten, so muss der Abmahner in dem Verfahren seinerseits nachweisen, dass sein Handeln juristisch korrekt war.“ Kazemi rät aber ebenso wie andere Rechtsanwälte wegen der möglichen juristischen Folgen dringend davon ab, hier allein tätig zu werden.

„Zahnärzte, welche ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, sollten daher unbedingt anwaltlichen Rat einholen, bevor sie die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben und sich so zur Zahlung der geforderten Summen verpflichten. Gleichzeitig sollte vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtsprechung auf die Durchführung und auch Bewerbung von Faltenunterspritzungen und Ähnlichem verzichtet werden, um zivil-, straf-, sozial- und nicht zuletzt wettbewerbsrechtliche Verfahren zu vermeiden“, so auch der Rat von Voß und Warnebier.
Es gibt aber noch einen weiteren Grund, warum die betroffenen Zahnärzte sich gegen diese Schreiben wehren sollten, so die Rechtsanwälte Dr. Sebastian Berg, Berlin, und Dr. Karl-Heinz Schnieder, Münster (kwm Rechtsanwälte), in ihrer Einschätzung (siehe auch www.dzw.de): „Von etwaigen Zahlungen ist in jedem Fall abzuraten. Anderenfalls leistet man derartigen dreisten Abmahnversuchen nur für die Zukunft Vorschub, was sicherlich nicht im Interesse der Zahnärzteschaft sein sollte“.   

Eigenen Kommentar hinzufügen

* - obligatorisches Feld

*




*

Kommentare

Keine Kommentare vorhanden.
Drucken / als PDF ausdrucken
DZW im Abo

DZW im Abo

Jede Woche: Die
Zahnarztwoche im
Abonnement

DZW TV

DZW TV

Informationen aus
der Gesundheits- und
Berufspolitik, Neues
aus der Zahnmedizin,
Hinweise auf
interessante
Veranstaltungen,
Interviews u.v.m.

Kommende Veranstaltungen

Abrechnung Frühjahrs-Seminar 2012: GOZ 2012 – Annehmen – Umsetzen – Durchsetzen 22.05 Bad Zwischenahn
Abrechnung Frühjahrs-Seminar 2012: GOZ 2012 – Annehmen – Umsetzen – Durchsetzen 22.05 Neuss
Abrechnung Mit uns an die Spitze: Das GOZ 2012–Update 23.05 Willich
alle Termine öffnen

Amalgam ist nicht unumstritten: Es gibt viele Befürworter, aber ebenso auch viele, die Amlagam ablehnen. Wie halten Sie es in Ihre Praxis?

Ich lehne es aus gesundheitlichen Gründen ab. Ich lehne es aus ästhetischen Gründen ab. Ich verwende es nur auf ausdrücklichen Patientenwunsch. Für mich ist Amalgam bislang ohne Alternative
Hier gelangen Sie zum Umfragearchiv.