
Wieso Gold? Wer entscheidet das? (Teil 2) – Dr. Peter Esser zu Fragen der GOZ-Abrechnung (88)
Gold ist ein besonderes Metall. Es gibt dazu unzählige Märchen und Geschichten. Wer mag nicht den Goldesel, die Goldmarie oder Stroh zu Gold verspinnen? Gold ist eben ein hoher Wertgegenstand, universale Währung und Schmuck. Gold oder spezielle Goldlegierungen sind aber auch sehr gut geeignete Werkstoffe im „agressiven“ Mundmilieu. Und Dentalgold ist und bleibt wohl aus diesen Gründen extrem teuer.
So kommt es in der Zahnmedizin zur Fragestellung, ob Gold überhaupt noch verwendet werden kann. Falls ja, ob aus Kostengründen die Verwendung von „Bio Gold A“ erforderlich ist oder „Gold B“ nicht auch gute Dienste leistet oder noch toleriert werden kann? Je nach Art, Goldgehalt und dem an anderen Edelmetallen halbiert sich ohne Schwierigkeit der Grammpreis und es geht um mehrere Hundert Euro Unterschied bei einer umfangreichen Versorgung.
Wer bestimmt denn, welches Metall, ob und welches Gold zur Herstellung einer bestimmten Versorgung verwendet wird? Da redet der Patient ein gewichtiges Wort mit, der mit dem Zahnarzt prinzipiell Goldverwendung und darüber hinaus ein bestimmtes, natürlich geeignetes Markenprodukt vereinbaren könnte. Wenn der Patient einen Wunsch äußert, wird er sich in der Regel auf Art und Qualität des Goldes beschränken, etwa Hochgoldlegierung, oder dem Zahnarzt die Auswahl überlassen.
Dann redet natürlich das Dentallabor mit, welches auf bestimmte Firmenprodukte abgestimmte Verarbeitungstechniken und -materialien bereithält und nicht jedes Gold verarbeiten kann oder aus Sicherheits- und Garantiegründen verarbeiten will. In der Regel haben Praxis und Labor für bestimmte Indikationen die Verwendung bestimmter Legierungen fest vereinbart, mit der sich beide Seiten gut auskennen.
Aber die Antwort auf die ganz grundsätzliche Frage, wer die Verordnung einer bestimmten Goldlegierung verantwort, lautet: Das ist der Zahnarzt und nur der Zahnarzt. So steht es in den Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes zur Risikominimierung bei der Auswahl von zahnärztlichen Gusslegierungen: „Der Zahnarzt legt die zu verwendende Legierung fest und bestimmt in Absprache mit dem Zahntechniker das entsprechende Dentallot: Er gibt Anweisungen an den Zahntechniker, welche Legierung beziehungsweise welches Dentallot verwendet wird.“
Weiter heißt es: „Der Zahnarzt hat den Patienten über die Gründe der Auswahl und die Qualitätsmerkmale der verwendeten Legierung aufzuklären“ und „Der Zahnarzt ist verpflichtet, die verwendete Dental-Gusslegierung […] auf der bei ihm geführten Patientenkarte zu dokumentieren.“
Die unspezifische Angabe auf dem klugerweise immer archivierten Laborauftragsdoppel „Goldlegierung“ würde erkennbar nicht ausreichen. Die Angabe dagegen „Goldlegierung wie immer bei derartigen Kronen“ könnte völlig ausreichend sein. Dann hat die Praxis aber zum Beispiel in ihren QM-Aufzeichnungen dokumentiert: Abgesprochen mit dem Dentallabor ist in Versorgungsfällen mit vollverblendeten Metallkeramikkronen die Verwendung der Goldlegierung Marke x, Handelsname y.
Wenn das beachtet wird, schreckt das Urteil des LG Nürnberg-Fürth (8. November 1995, Az.: 11 S 8676/ 93) nicht: „Der Zahlungspflichtige kann Zahlung in voller Höhe verweigern, wenn Werkstücke aus einer anderen Art Legierung als der vereinbarten eingegliedert wurden.“ Statt „bester Goldlegierung“ wurde eine Silber-Palladium-Basislegierung verwendet.
Das zahntechnische Laboratorium sichert unter anderem im Fuß seiner Laborrechnungen (MPG-Konformitätserklärung) zu, dass es nur geprüfte Materialien zweckentsprechend einsetzt und das berechnete Material auch tatsächlich und fachgerecht verarbeitet hat. Der Zahnarzt muss sich ein gutes Stück auf das Dentallabor seines Vertrauens verlassen können, da er zwar gewisse Prüfungen durchführen kann, er im Grunde aber auf die Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und auch Ehrlichkeit seines Dentallabors angewiesen ist.
Den Tagespreis verwendeter Edelmetalllegierungen – in Wirklichkeit mindestens Wochenpreis, da stabil hoch – teilt die Goldfirma dem Kunden bei Änderungen jeweils schriftlich mit. Wenn der Goldpreis seit dem letzten Einkauf gestiegen ist, bedeutet bei vorhandenem Restbestand der höhere Tagespreis einen Gewinn für das Labor.
Dr. Peter Esser, Würselen
(wird fortgesetzt)
(Artikel gekürzt)
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der DZW 13/11 auf Seite 7.
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