
Keine Faltenunterspritzung durch Zahnärzte im Gesichts- und Halsbereich
Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 19. April 2011 (Az.: 7 K 338/09) entschieden, dass Zahnärzte keine Faltenbehandlungen im Gesichts- oder Halsbereich durchführen dürfen (die DZW berichtete in Ausgabe 18/11). Das Unterspritzen solcher Falten sei von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) rekurriert in ihrem aktuellen Klartext auf dieses Urteil und berichtet über die eigene Stellungnahme zu diesem Thema, nach der Zahnärzte nur Lippenunterspritzungen vornehmen dürfen.
Im Klartext heißt es: „Die Klägerin des Verfahrens, eine Zahnärztin, hatte sich an die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe gewandt. Diese sollte ihr bestätigen, dass es ihr nicht verwehrt sei, unter anderem Hyaluronsäure beziehungweise im Gesichts- und Halsbereich ihrer Patienten zu injizieren. Die Kammer konnte im Hinblick auf die Reichweite von Paragraf 1 Zahnheilkundegesetz nicht entsprechen.
Deshalb wurde das Verwaltungsgericht zur Entscheidung aufgefordert. Das Gericht betont, dass es sich bei der Faltenunterspritzung um erlaubnispflichtige Heilkunde handele, die nicht durch Zahnärzte erbracht werden dürfe. Eine zahnärztliche Approbation reiche hierfür nicht aus. Sie berechtige nach Paragraf 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz zur Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Damit werde der dem Zahnarzt eröffnete Behandlungsbereich räumlich abgegrenzt. Die Lippe stelle die äußere Grenze des Mundbereichs dar.
Der Vorstand der Bundeszahnärztekammer hat sich in seiner Sitzung am 13. April 2011 ebenfalls mit dem Thema befasst und einstimmig folgende Stellungnahme verabschiedet, so der Klartext: „Bei der Augmentation der Lippen und/oder perioraler Falten handelt es sich um kosmetische Eingriffe, die ärztliches, diagnostisches Fachwissen erfordern, um einer Gesundheitsgefährdung durch den Eingriff vorzubeugen. Die Eingriffe sind daher als Heilkunde anzusehen.
Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Der von der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde umfasste Bereich erfasst das zum Mund gehörende Gewebe, das heißt den Mundinnenraum, begrenzt durch das Lippenrot.
Die Lippenunterspritzung ist deshalb vom Begriff der Zahnheilkunde umfasst und darf von Zahnärzten ausgeführt werden. Die Behandlung der Gesichtsoberfläche, insbesondere der perioralen Falten oder der Naso-Labial-Falten, gehört dagegen grundsätzlich nicht zu den der Zahnheilkunde zugewiesenen Körperbereichen.“
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätige den BZÄK-Vorstand in seiner Entscheidungsfindung.
Kommentare
Wiedermal werder wir Opfer einer veralterten Gesetzgebung. Der Grundtext des Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde stammt aus dem Jahr 1952! Die RVO ist noch älter und unsere Gebürenordnungen sind ebenfalls rentenreif. Da haben es die Heilpraktiker besser. Sie dürfen alles! Und wir? Sogar der Vorstand der BZÄK behauptet wir hätten kein "ärztliches, diagnostisches Wissen" !? Ich habe mal auf mein zahnärztliches Zeugnis von 1985 geschaut und muss feststellen dass mein Universitätsstudium womöglich föllig überfrachtet war mit Fächern die nicht meinem zahnärztlichen Wissen dienlich waren. Unter Anderem habe ich Prüfungen ablegen müssen in: Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Innere Medizin, Pharmakologie und Chirurgie.
Ich lasse mir doch nicht von den eigenen Standesvertretungen sagen lassen ich hätte kein "ärztliches Fachwissen". Ein Richter kann dann auch nicht anders entscheiden.
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