
McZahn: Landessozialgericht bestätigt KZV Nordrhein
Das ehemalige Vorstandsmitglied der McZahn AG, Dr.Oliver Desch, war gar nicht erst zu den beiden Gerichtsterminen am 9. November 2011 beim Landessozialgericht (LSG) Essen erschienen. Seine Klage gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zugunsten der Honoraransprüche der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Nordrhein (als Vertreterin der geschädigten Krankenkassen) hatte er am Vorabend zurückgezogen. Es sollte dabei unter anderem um gefälschte Konformitätserklärungen zur Herkunft des in China gefertigten Zahnersatzes gehen.
Honorare in Höhe von 570.000 Euro, wurden als Festzuschüsse unberechtigterweise den Krankenkassen in Rechnung gestellt und konsequenterweise zurückgefordert. Anders als bei budgetierten Leistungen wurde die Kollegenschaft in diesem Fall nicht geschädigt. Noch bei der Strafverhandlung hatte die Verteidigung den Eindruck erweckt, in der Berufungsverhandlung beim Landessozialgericht Aussicht auf eine erfolgreiche Abwehr der Rückforderungen zu haben. Sowohl die Kankenkassen und insbesondere die KZV sind laut einem Urteil des Bundessozialgerichts gesetzlich angehalten, solchen Forderungen gerichtlich Nachdruck zu verleihen. Da auch die Kostenentscheidung zu Lasten von Dr. Desch geht, hat dieser noch zusätzliche Kosten von bis zu 40.000 Euro zu tragen.
Zweitpraxis: Genehmigung rechtmäßig verweigert
Da der Kläger trotz Ladung dem Verhandlungstermin in der zweiten Angelegenheit ferngeblieben war, verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro. Wegen der Einkommensverhältnisse sozusagen ein Schnäppchen, wären doch eigentlich 1000 Euro vorgesehen. Der Streitwert wurde auf 60.000 Euro festgelegt, was weitere Belastungen des Klägers nach sich zieht. Dieser hatte gegen einen Ablehnungsbescheid der KZV Nordrhein über die Errichtung einer Zweitpraxis in Krefeld-Uerdingen geklagt, die er drei Stunden täglich betreiben wollte. Angeblich hätten 1000 Terminanfragen vorgelegen. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren (was für ein Wort!) wegen der Wiederholungsgefahr einer Ablehnung wurde ebenso wie angeführte Amtshaftungsansprüche gegen die KZV abgewiesen. Eine substantiierte Darlegung eines entsprechenden Klagevorhabens lagen weder der KZV noch dem Gericht vor. Der Kläger hatte auch eine Wettbewerbsbehinderung angeführt. Interessant: Eine Versorgungsverbesserung für Uerdingen, wie vom Kläger in seiner Berufung dargelegt, konnte das Gericht in Übereinstimmung mit der KZV nicht feststellen. Erstens gab es weder in Krefeld insgesamt, noch lokal in Uerdingen eine Unterversorgung. Die Zahnärzte vor Ort stellten außerdem das gesamte Leistungsspektrum der Zahnheilkunde zur Verfügung. Daher ist auch keine qualitative Verbesserung der Versorgung zu erkennen.
Ausdrücklich stellte das Gericht fest, dass sich eine Versorgungsverbesserung im Sinne eines Zulassungsverfahrens ausdrücklich nicht auf eine finanzielle Verbesserung der Patienten bezieht, wie es das Geschäftsmodell der McZahn AG vorsah!
Die Klage wurde daher in allen Punkten zurückgewiesen und eine Revision verwehrt.
ZA Carlheinz Swaczyna
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