
Tankgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreit sein
Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein. Dies ergibt sich aus drei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 2010, mit denen er erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und Sachlohn aufstellt, der nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu einer Höhe von monatlich 44 Euro steuerfrei sein kann.
Danach entscheidet sich die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann, heißt es in den am 9. Februar 2011 veröffentlichten Entscheidungen (Az.: VI R 21/09, BeckRS 2011, 94277, VI R 27/09, BeckRS 2011, 94281 und VI R 41/10, BeckRS 2011, 94276).
In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken, oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstags Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.
Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn beurteilten und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen. Darin waren sie von den Finanzgerichten bestätigt worden.
Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach Paragraf 8 Absatz 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anderslautende Rechtsprechung (DStR 2005, 23) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.
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