
Empfehlungen des Arztes nur eingeschränkt zulässig
Ärzten ist es nur in engen Grenzen gestattet, Patienten an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Wann eine solche Verweisung zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem aktuellen Urteil vom 13. Januar 2011 (Az.: I ZR 111/08) entschieden.
Geklagt hatte ein Hörgeräteakustikermeister. Dieser verlangte von einem HNO-Arzt, es zu unterlassen, Patienten mit Verordnungen zur Hörgeräteversorgung immer an eine bestimmte Filiale zu verweisen. Der BGH nahm diesen Fall zum Anlass, zunächst einmal genauer zu definieren, was unter dem Begriff der „Verweisung“ im Sinn des Paragraf 34 Abs. 5 Musterberufsordnung der Ärzte überhaupt zu verstehen ist. Nach Ansicht des BGH ist die Vorschrift weit auszulegen, da der Patient in seiner Wahlfreiheit grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden soll. Diese Wahlfreiheit sei schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen auch nur nahelegt oder empfiehlt. Daher wird jede Art von Empfehlung erfasst.
Nicht beeinträchtigt ist aber die Wahlfreiheit des Patienten, wenn der Patient ausdrücklich um eine solche Empfehlung bittet. Dem Arzt ist es dann nicht zuzumuten, eine solche Empfehlung zu verweigern. Für diese Abgrenzung ist es daher erforderlich, wer „den ersten Schritt macht“. Empfiehlt der Arzt einen bestimmten Anbieter gesundheitlicher Leistungen, liegt eine unzulässige Verweisung vor. Wird der Arzt angesprochen und um eine Empfehlung gebeten, ist dies zulässig.
Ausnahmsweise kann aber auch eine grundsätzlich unzulässige Verweisung des Arztes an einen bestimmten Anbieter zulässig sein. Dies kommt allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht. Nicht ausreichend sind eine größere Bequemlichkeit eines bestimmten Versorgungswegs allgemein und/oder eine allgemein gute Qualität.
Dies zeigt, dass das Urteil des BGH über den entschiedenen Einzelfall hinaus weitreichende Bedeutung hat. Von dem Begriff der Verweisung sind alle Empfehlungen des Arztes erfasst, welche er seinen Patienten von sich aus erteilt. Hierzu gehören auch Empfehlungen bestimmter Apotheken. Nach Ansicht des BGH sind solche Empfehlungen, sei es durch Plakate, Flyer, Visitenkarten und Gutscheine oder auch Aufdrucke auf Rezepten grundsätzlich unzulässig, sodass besondere Vorsicht geboten ist.
RA Dr. Stephan Arens, STV Rechtsanwälte, Koblenz
DZW im Abo
Jede Woche: Die
Zahnarztwoche im
Abonnement
DZW TV
Informationen aus
der Gesundheits- und
Berufspolitik, Neues
aus der Zahnmedizin,
Hinweise auf
interessante
Veranstaltungen,
Interviews u.v.m.



Eigenen Kommentar hinzufügen