
Weiterer Erfolg für das Werberecht der Zahnärzte
Erneut hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zwei Urteile zahnärztlicher Berufsgerichte (hier Berufsgericht und Landesberufsgericht Stuttgart) wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben und damit einen langjährigen Streit im Interesse der betroffenen Zahnärzte beendet. Im vorliegenden Fall bezeichnete sich eine große Zahnarztpraxis, bestehend aus mehreren Zahnärzten und einer Kieferorthopädin, als „Zahnärztehaus XXX“ („XXX“ steht für den Namen der Stadt). Die Zahnärzte beschäftigen in einem großen Haus auf 450 Quadratmetern in ihren Praxen zusammen mehr als 20 Mitarbeiter. In dem Gebäude befindet sich neben den Zahnärzten noch ein zahnärztliches Labor. Ansonsten sind keine weiteren Unternehmen in dem Haus untergebracht.
Der Kammeranwalt sowie das Berufsgericht und ihm folgend das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart hatten die Bezeichnung „Zahnärztehaus“ als berufswidrig verurteilt und Geldbußen von zunächst 3.000 Euro und in einem weiteren Verfahren sogar in Höhe von 6.000 Euro gegen die Zahnärzte verhängt. Sie beriefen sich hierbei auf das Verbot der Berufsordnung, sich als „Ärztehaus“ zu bezeichnen (Paragraf 21 Absatz 4 Berufsordnung) und bewerteten die Bezeichnung „Zahnärztehaus“ als irreführend, ohne jedoch überzeugend darzulegen, worin die behauptete Irreführung tatsächlich bestehe.
Das Bundesverfassungsgericht hob nun mit sehr deutlichen Worten die Entscheidungen der Berufsgerichte auf (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 407/11): „Das Berufsgericht verkennt schon dadurch, dass es die Berufswidrigkeit alleine auf die Verwendung der Bezeichnung ‚Zahnärztehaus‘ stützt, ohne die Frage der Irreführung oder sachlichen Unangemessenheit zu erörtern, die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Auch seine begründungslose Gleichsetzung der Begriffe ‚Ärztehaus‘ und ‚Zahnärztehaus‘ bei der Subsumtion des Sachverhalts unter Paragraf 21 Abs. 4 Berufsordnung (alte Fassung) genügt den grundrechtlichen Anforderungen nicht. Das Landesberufsgericht prüft zwar die Frage der Irreführung, bejaht diese aber nicht mit nachvollziehbaren und damit nicht mit verfassungsrechtlich tragfähigen Argumenten. (…) Bereits seine Annahme, ein ‚Zahnärztehaus‘ liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur vor bei einem Haus, in dem mehrere Zahnärzte ‚unabhängig voneinander‘ ihre Praxis ausübten, begründet das Gericht nicht in nachvollziehbarer Weise. (…) Im Übrigen wird auch die pauschale Betrachtungsweise, die das Landesberufsgericht bei der Prüfung, ob eine Irreführung gegeben ist, an den Tag legt, den Erfordernissen des Artikels 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) nicht gerecht.“
Diese Entscheidung kann als schallende Ohrfeige für die Richter des Berufs- und Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart interpretiert werden. Denn das Bundesverfassungsgericht stellt – sichtlich verärgert – fest, dass die Gerichte weder eine nachvollziehbare Begründung für ihre Verurteilung geliefert noch die Grundrechte der Zahnärzte beachtet hatten. Dies sei auch tatsächlich skandalös, findet RAin Beate Bahner, Medizinrechtlerin aus Heidelberg und Autorin des Standardwerks Das neue Werberecht für Ärzte. Auch Ärzte dürfen werben. Sie hat das Verfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht geführt und die Zahnärzte viele Jahre lang in dieser Auseinandersetzung gegen die Landeszahnärztekammer und die dort angesiedelten Berufsgerichte begleitet.
Eigentlich sei es völlig unnötig gewesen, das Bundesverfassungsgericht erneut mit Fragen zum Werberecht der Zahnärzte zu bemühen, nachdem es hierzu bereits eine Fülle von Entscheidungen gebe, erklärt Bahner. Dies gelte gerade im vorliegenden Fall, in welchem all die vom Bundesverfassungsgericht verwandten Argumente bereits in vier berufsrechtlichen Verfahren ausführlich schriftlich und mündlich von ihr dargelegt worden waren. Die Richter des Berufs- und Landesberufsgerichts hatten sich jedoch viermal sowohl von der juristischen Argumentation als auch von den vorausgegangenen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vollkommen unbeeindruckt gezeigt, wo doch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – im Gegensatz zu den Entscheidungen aller anderen Bundesgerichte – bindend sind!
Es sollte selbstverständlich sein, dass die Berufsgerichte für Ärzte und Zahnärzte das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Berufs- und Informationsfreiheit und die damit verbundene Werbefreiheit respektieren, fordert die Anwältin. Es könne nicht sein, dass sich Richter an Berufsgerichten bewusst über eine jahrelange Rechtsprechung hinwegsetzten und zugleich mit erheblichen finanziellen Sanktionen und Drohgebärden ihre berufsinterne Macht – jedenfalls in diesem Fall – in offensichtlich verfassungswidriger Weise missbrauchten.
Dieses Verfahren sei ein abschreckendes Beispiel dafür, wie eine Zahnärztekammer mit einer überkommenen Grundeinstellung gegen ihre Mitglieder agiere, so die Rechtsanwältin. Der Vorsitzende Richter des Landesberufsgerichts habe zum Schluss der Berufungsverhandlung sogar mit einem dritten Verfahren und einer Geldbuße von 30.000 Euro gedroht, falls die betroffenen Zahnärzte sich nicht endlich seinem Rechtsspruch unterwerfen und die Bezeichnung als „Zahnärztehaus“ aufgeben würden. So etwas habe Bahner in mehr als 16-jähriger Tätigkeit als Anwältin noch nie erlebt. Auch ihre Mandanten schienen zwischenzeitlich jegliches Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit ihrer Zahnärztekammer und der Berufsgerichte zu verlieren. Umso mehr freut sich die Heidelberger Anwältin mit ihren Mandanten über diesen großen Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Medizinrechtlerin Beate Bahner hat damit in diesem Jahr bereits ihre dritte Verfassungsbeschwerde gewonnen, nachdem erst wenige Wochen zuvor ihre zwei Verfassungsbeschwerden gegen die berufsrechtliche Verurteilung einer Zahnarztpraxis wegen zahnärztlicher Werbemaßnahmen erfolgreich gewesen waren (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10). Nachdem die Chancen, eine einzige Verfassungsbeschwerde zu gewinnen, unter 2 Prozent liegen, sind gleich drei erfolgreiche Verfassungsbeschwerden innerhalb eines Jahres tatsächlich etwas ganz Besonderes, freut sich Bahner.
Das jetzige Verfahren muss nun neu vor dem Landesberufsgericht Stuttgart verhandelt werden. Die Zahnärzte sind selbstverständlich vom Vorwurf des berufswidrigen Handelns freizusprechen. Darüber hinaus wird die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt werden, in welchem die Zahnärzte bereits zur Geldbuße von 3.000 Euro und zur Zahlung der erheblichen Verfahrenskosten verurteilt worden waren. Bislang weigert sich die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg tatsächlich noch immer, diese ungerechtfertigten Kosten zurückzuerstatten. Die Auseinandersetzung geht also weiter.
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