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05. September 2011 |  Praxismanagement und Praxismarketing

Steuersparmodell Kind

Kinder kosten viel Geld. Zur Entlastung der Familie sind vom Staat Kindergeld und Kinderfreibeträge vorgesehen. Steuersparmodelle innerhalb der Familie werden immer beliebter. Hiervon können auch kleinere Betriebe profitieren. Eltern schließen mit ihren Kindern verstärkt Arbeits- und Mietverträge ab, betreten aber auch „steuerlich schwankenden Boden“ mit Darlehensverträgen verschiedenster Art.

Arbeitsverträge mit Kindern

Wer als Selbstständiger seinen Sohn oder seine Tochter im  eigenen Betrieb anstellt, mindert mit den Gehaltsaufwendungen seinen steuerpflichtigen Gewinn und damit seine Einkommensteuer. Die Gehaltszahlungen bleiben in der Familie, und per saldo ist die Steuerersparnis größer als die zusätzliche Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer für die beschäftigten Kinder.
Genutzt werden können auch steuer- und abgabefreie Extras wie Fahrkostenerstattung, Beihilfen oder Kindergartenplatz. Auch der steuerfreie Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 900 Euro jährlich fällt ins Gewicht. Steuerlich wasserdicht sind solche Verträge allerdings nur dann, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Das eigene Kind muss zu den gleichen Voraussetzungen beschäftigt werden wie ein familienfremder Mitarbeiter. Im Einzelnen heißt das:
• Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft gewollt sein,
• das mitarbeitende Kind muss in den Betriebsablauf eingegliedert werden und
• es muss die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten auch tatsächlich ausüben.

Die vereinbarten Tätigkeiten  müssen über die üblichen familiären Hilfsleistungen hinausgehen. Das mitarbeitende Kind muss angemessen und regelmäßig bezahlt werden. Das Geld muss tatsächlich auf das Konto des Kindes überwiesen werden. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge müssen einbehalten werden. Das Kind ist weisungsgebunden.

Tipp:
Je enger der Grad der Verwandtschaft, desto genauer sollten die Formalien eingehalten werden. Leistung und Gegenleistung müssen plausibel belegt werden können. Damit der Betriebsprüfer des Finanzamts nicht eine versteckte Gewinnausschüttung vermutet, muss das Entgelt im üblichen Rahmen bleiben und der Qualifikation des Kindes entsprechen.

Stille Beteiligungen

Stille Beteiligungen der Kinder am Betrieb der Eltern, das heißt Gewinnbeteiligungen ohne Miteigentum und Mitspracherecht, bilden eine weitere Steuern sparende Methode der Einkommensverlagerung. Dadurch dass der Nachwuchs still beteiligt wird, wird die Steuerlast für den jeweils Einzelnen besser verteilt. Die Gewinnausschüttung auf mehrere Familienmitglieder kann zu einer steuerlichen Entlastung führen. Werden Kinder als stille Gesellschafter an der Praxis der Eltern beteiligt, vermindern sich die zu versteuernde Gewinne  um die Gewinnbeteiligungsansprüche der Kinder. Für den Zahnarzt sind die ausgezahlten Gewinnanteile Betriebsausgaben, die die Steuern senken. Die still beteiligten Kinder müssen die eigenen Gewinnanteile zwar versteuern, aufgrund der Freibeträge fällt für sie jedoch in den meisten Fällen keine Steuer an. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können sie außerdem noch den Sparerfreibetrag ansetzen.

Tipp: 
Vor Durchführung dieses Sparmodells sollte sichergestellt werden, dass bei volljährigen Kindern durch eine stille Beteiligung die Kindergeldansprüche nicht verlorengehen.
Wichtig für eine steuerliche Anerkennung sind wiederum klare vertragliche Vereinbarungen mit Kündigungsrecht und pünktlicher Auszahlung der Gewinnanteile auf ein eigenes Konto. Auch hier kann wieder eine Schenkung vorausgegangen sein, aus deren Mitteln die Einlage für die stille Beteiligung bestritten wird.

Darlehensverträge mit Kindern

Geradezu in Mode gekommen ist das Steuersparmodell „Darlehen vom Kind an die Eltern“. Gewährt ein Kind seinen Eltern ein Darlehen, können die Darlehenszinsen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Mit dieser Möglichkeit können – zumindest in der Theorie – erhebliche Steuerbeträge eingespart werden.

Der Grundgedanke des Modells: Auch den Kindern stehen Freibeträge zu, die sich an Zinsen und Dividenden bis zu mehr als 8.500 Euro im Jahr summieren können. Der Vater, der sich von seinem Sohn ein Darlehen geben lässt, kann die Schuldzinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen. Der Darlehen gewährende Sohn muss zwar für die vereinnahmten Zinsen Einkommensteuer zahlen, wenn er aber den Grundfreibetrag nicht übersteigt und keine weiteren Einnahmen hat, bleibt er steuerfrei.

Zur Veranschaulichung folgende Beispielsrechnung: Der Betriebsinhaber B benötigt ein neues Betriebsfahrzeug für 40.000 Euro. Seine Tochter T, die von den Großeltern 50.000 Euro geerbt hat, gewährt dem Vater die 40.000 Euro als Darlehen gegen 6 Prozent Zinsen. Die Zinseinnahmen von T belaufen sich auf 1.800 Euro, die sie nicht versteuern muss, weil sie weitere Einnahmen nicht erzielt. In derselben Höhe hat B Betriebsausgaben, die ihm bei einem angenommenen Steuersatz von 30 Prozent eine Steuerersparnis von 540 Euro bringen.

Darlehen von unmündigen Kindern

Steuerlich kompliziert könnte ein Kredit vom eigenen Kind sein, wenn dieses noch minderjährig ist. In diesem Fall darf es nämlich keinen Kreditvertrag abschließen und sich von seinen Eltern auch nicht vertreten lassen (vergleiche BFH, Urteil vom 22. Februar 2007, Az.: IX R 45/06). In diesem Fall müssen minderjährige Kinder bei Abschluss eines Kreditvertrags durch einen unabhängigen Dritten, einen sogenannten Ergänzungspfleger, vertreten werden. Das kann nach Klärung mit dem Jugendamt zum Beispiel der Steuerberater oder Rechtsanwalt der Familie sein.

Vorausgegangene Schenkung

Es ist nun nicht so, dass die Kinder stets über ein genügend hohes Vermögen verfügen, das sie den Eltern leihen könnten. Zur Lösung dieses Problems schlägt unter anderem der Bundesverband deutscher Banken vor, dem Kind vorher Geld zu schenken und sich dann vom geschenkten Kapital einen Kredit einräumen zu lassen. Als geschenktes Geld bietet sich unter anderem eine vorweggenommene Erbschaft an. Die geschenkte Summe wird auf dem Kindeskonto verzinst, ohne dass die Zinsen bis zum Freibetrag versteuert werden müssen. Was über den Freibetrag hinausgeht, unterliegt dem relativ geringen Eingangssteuersatz.

Steuerliche Unbedenklichkeit

Steuerlich unbedenklich ist es, volljährigen Kindern größere Summen zu schenken und sich ein Darlehen von ihnen einräumen zu lassen. Es müssen aber entsprechende Darlehensverträge schriftlich abgeschlossen und marktübliche Zinsen erhoben werden. Wer sich gemeinsam mit dem volljährigen Kind für dieses Steuersparmodell entscheidet, muss bei hohen Summen bedenken, dass Schenkungssteuer anfallen könnte. Außerdem sollten Eltern nicht vergessen, dass volljährige Kinder über die auf ihrem Konto „geparkten“ Gelder wie über Eigentum verfügen können. Die Eltern hätten also keine formaljuristische Handhabe, wenn der Sprössling die geschenkten Gelder verprasst.

Wenn man also mit Kindern Steuern sparen will, muss man damit rechnen, dass das Finanzamt entsprechende Modelle und Konstruktionen besonders sorgfältig unter die Lupe nimmt. Strenge Formvorschriften sind akribisch zu beachten. Danach müssen wasserdichte Verträge geschlossen werden und einem Fremdvergleich standhalten. Zins- und Tilgungszahlungen müssen tatsächlich und regelmäßig fließen und von anderen Zahlungen getrennt werden (gesondertes Konto). Die ausführliche Beratung durch einen versierten Steuerexperten ist unerlässlich.

Dipl.-Volkswirt Klaus Linke, Marketingberater, Brietlingen   

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