
Zahnarzt hat Anwesenheitsrecht bei der Begutachtung
Wenn ein Patient gegen einen Zahnarzt Klage wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers erhebt, kann das Gericht fast nie ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen anderen Zahnarzt entscheiden. Mangels eigener Sachkunde orientieren sich die Gerichte bei ihrer Entscheidung meist an dem Gutachten. Deshalb kommt der Aussage des Gutachters große Bedeutung zu.
In den meisten Fällen wird der Gutachter den Patienten körperlich untersuchen. Naturgemäß kann der Patient diesen Besuch bei dem Gutachter nutzen, um diesen zu beeinflussen. Außerdem kommen immer wieder Fälle vor, bei denen dem Gutachter nicht die eigentlich zu beurteilende Prothese, sondern ein zuvor erstelltes Provisorium vorgelegt wird. Der gerichtlich in Anspruch genommene Zahnarzt hat also ein großes Interesse daran, ebenfalls anwesend zu sein, um dem Gutachter seine Auffassung mitzuteilen und um zu prüfen, ob der von ihm eingegliederte Zahnersatz beurteilt wird und ob dieser nach Abschluss seiner Behandlung verändert wurde.
Ob ein solches Anwesenheitsrecht des Zahnarztes besteht, ist in der Rechtsprechung umstritten. Eine ganze Reihe von Gerichten lehnt dies mit dem Hinweis auf das Recht des Patienten, seine Intimsphäre zu wahren, ab. Dies ist meines Erachtens sehr zweifelhaft, denn der Patient hatte ja zuvor dem Zahnarzt bei vielen Sitzungen Einblick in seine Mundhöhle gestattet und verweigert seine Zustimmung zur Anwesenheit meist deshalb, um die Prozesschancen des Zahnarztes zu verschlechtern.
Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein solches Anwesenheitsrecht des Zahnarztes besteht (Az.: 22 U 174/07). Dies wird damit begründet, dass die Mundhöhle kein Bereich sei, „bezüglich dessen gemeinhin eine besondere Scheu zur Offenbarung zu bestehen pflegt“. Umgekehrt bestehe eine „erhebliche Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens“, wenn der Gutachter Angaben des Patienten aus dem Gespräch bei der Begutachtung aufnimmt. Zwar könne der Patient nicht gezwungen werden, die Teilnahme des Zahnarztes zuzulassen, jedoch sei dann eine „partielle Beweisvereitelung“ durch den Patienten zu berücksichtigen.
Dr. Wieland Schinnenburg, Zahnarzt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg
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