
GUM Paroex 0,12 % darf weiter über Zahnarztpraxen abgegeben werden
In einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Einstufung der chlorhexidinhaltigen Mundspüllösung GUM Paroex 0,12 % hat der Bundesgerichtshof nach Mitteilung des Unternehmens Sunstar Deutschland (Kriftel) mit Urteil vom 5. Oktober 2010 (Az. I ZR 90/2008) ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 (Az. 6 U 109/07), aufgehoben. Das Oberlandesgericht hatte in dem vorgenannten Urteil die Einstufung des Produktes GUM Paroex 0,12 % als kosmetisches Mittel bestätigt.
„Die Aufhebung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof basiert entgegen anderslautender Mitteilungen Dritter nicht darauf, dass der Bundesgerichtshof das vorgenannte Produkt als Arzneimittel einstuft. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts lediglich aufgehoben, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten wird. Der Bundesgerichtshof hat jedoch das Produkt GUM Paroex 0,12 % ebenso wenig wie andere chlorhexidinhaltige Mundspüllösungen als Arzneimittel qualifiziert. Vielmehr wurde ausdrücklich festgestellt – insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main –, dass das Produkt GUM Paroex 0,12 % kein Präsentationsarzneimittel ist.
Bei der nun vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wieder aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht nach Durchführung einer entsprechenden Beweisaufnahme erneut die Eigenschaft des Produktes GUM Paroex 0,12 % als kosmetisches Mittel bestätigen wird“, so das Unternehmen in einer aktuellen Presseinformation.
Hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit und des Abgabestatus des kosmetischen Mittels habe sich auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nichts geändert, so Sunstar. Das Produkt könne weiterhin als kosmetisches Mittel abgegeben werden. Nicht zuletzt aufgrund der Einstufung als kosmetisches Mittel sei auch eine Abgabe durch den Zahnarzt an Patienten zulässig, ebenfalls über Apotheken oder den Einzelhandel. „Darin besteht ein erheblicher Unterschied zu apothekenpflichtigen chlorhexidinhaltigen Arzneimitteln. Diese dürfen durch den Zahnarzt nicht an Patienten abgegeben werden. Eine Abgabe durch den Zahnarzt verstößt gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen“, so Sunstar.
Weitere Informationen beim Unternehmen, www.sunstargum.de, oder Telefon (06192) 9510855.
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