
Geschlossene Fonds – So bekommen Anleger ihr Geld zurück
Eine sichere Geldanlage mit großen steuerlichen Vorteilen – so wurden und werden geschlossene Fonds häufig angepriesen. Doch nicht selten stellt sich heraus, dass die Renditen geringer sind als erwartet. Im schlimmsten Fall kommt es sogar zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Darüber hinaus sehen sich viele Anleger mit Steuerforderungen beziehungsweise -nachforderungen konfrontiert. Das gilt für Immobilienfonds genauso wie für Windkraft-, Flugzeug- und Medienfonds.
Wer sich als Anleger geschädigt sieht, kann sich natürlich an den Fondsinitiator wenden, um Ansprüche geltend zu machen. Aber: Ausgerechnet die Initiatoren können sich am schnellsten der Haftung entziehen, weil hier die Verjährung der Anlegeransprüche zuerst eintritt.
Erfolgversprechender ist ein Vorgehen gegenüber dem Berater, der die Kapitalanlage vermittelt hat. Denn der Anlageberater ist verpflichtet, besonders differenziert und fundiert zu beraten. Das heißt: Er muss das Anlageobjekt – also die Fondsbeteiligung – dahin gehend beurteilen, ob diese für den jeweiligen Kunden als Anlageobjekt geeignet ist und seinen Anlagezielen entspricht. Wenn dem Anleger zum Beispiel die Sicherheit einer Geldanlage über alles geht, ist eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds wohl grundsätzlich nicht anlegergerecht.
Darüber hinaus muss der Berater den Anleger unabhängig von dessen Anlagezielen über alle Risiken der Fondsbeteiligung aufklären. Dazu gehören unter anderem das Totalverlustrisiko, die Gefahr von Nachschusspflichten sowie das Risiko einer abweichenden Beurteilung des Finanzamtes hinsichtlich der steuerlichen Behandlung.
Außerdem müssen nach jüngster Rechtsprechung insbesondere Banken den Anleger über Rückvergütungen informieren, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten. Dennoch geschah das in den Beratungsgesprächen in der Regel nicht. „Es bestehen also gute Aussichten für Anleger, Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen“, so die Einschätzung von Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Aber: Nach aktuell herrschender Meinung droht zum 31. Dezember 2011 die absolute Verjährung aller Ansprüche, die vor dem Jahr 2002 entstanden sind. Anleger sollten sich also beeilen. „Bisher bestehen gute Chancen, dass die Ansprüche der Geschädigten nicht verjährt sind. Das wird sich ab dem nächsten Jahr ändern. In diesem Jahr erwarten wir daher eine Welle von Klagen. Das wird die Abläufe verzögern und auch die Chance auf schnelle, kostengünstige und außergerichtliche Regelungen reduzieren“, erklärt Nicole Mutschke. „Wer jetzt seine Ansprüche geltend macht, hat deshalb einen wichtigen Zeitvorteil.“ Mutschke rät dazu, den Einzelfall von einem Fachanwalt für Kapitalanlagerecht prüfen zu lassen.
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