Anzeige
Abrechnung: GOZ-Lücken schließen, Potenziale nutzen

Machen Sie sich doch einmal wie ein Detektiv auf den Weg durch Ihre (Privat-)Abrechnung und spüren Sie ungenutzte Potenziale auf.

Schon seit 1999 führen die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) eine Analyse (Datenerhebung und Auswertung) zum privatzahnärztlichen Rechnungsgeschehen in Deutschland (kurz GOZ-Analyse) durch. Für uns ist die GOZ-Analyse nicht nur als statistisches Gesamtwerk interessant. Darüber hinaus lassen sich aus dieser Analyse Erkenntnisse gewinnen, die auf mögliche Lücken in Ihrer Privatabrechnung hinweisen. Dazu stellen wir Ihnen nachfolgend Beispiele vor.

GOZ-Nummer 1000 (Mundhygienestatus) und Nummer 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs): Die GOZ-Nummer 1000 kann einmal pro Jahr (= einmal innerhalb von 365 Tagen) berechnet werden, die GOZ-Nummer 1010 dreimal innerhalb von 365 Tagen. Aus der Analyse (Tab. 1) ist abzulesen, dass tatsächlich in vielen Fällen der Patient nur einmal pro Jahr zum Mundhygienestatus in die Praxis kam, weitere Prophylaxetermine sind dann nicht vereinbart worden.

Gebiss mit Geld

Abrechnungsspezialistin Christine Baumeister-Henning empfiehlt: Machen Sie sich doch einmal wie ein Detektiv auf den Weg durch Ihre (Privat-)Abrechnung und spüren Sie ungenutzte Potenziale auf. 

Schon die Bema-Richtlinien in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weisen darauf hin, dass eine kontinuierliche Betreuung der Prophylaxepatienten erforderlich ist. „Kontinuierlich“ bedeutet in der vertragszahnärztlichen Praxis zum Beispiel eine Prophylaxesitzung (IP 1/IP 2) bei Kindern und Jugendlichen pro Halbjahr. Durch eine Verbesserung des Recall-Systems und eine verbesserte Erfassung der Prophylaxepatienten kann das Verhältnis GOZ-Nummer 1000/GOZ-Nummer 1010 zumindest auf GKV-Niveau angehoben werden. Darüber hinaus bietet ja die GOZ durch ihre Abrechnungsbestimmungen sogar noch die Möglichkeit der häufigeren (zum Beispiel vierteljährlichen) Betreuung der Patienten.

Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde: Die GOÄ-Nr. 2003 taucht in der GOZ-Analyse überhaupt nicht auf. Das mag daran liegen, dass die Gebühr oder ihre Abrechnungsmöglichkeiten weitgehend nicht bekannt sind. Unter einer Erstversorgung einer Wunde versteht man zum Beispiel eine relative Ruhigstellung der Wunde beziehungsweise Lagerung des verwundeten Körperteils, eine oberflächliche Reinigung der Wunde von grobem Schmutz bei starker Verunreinigung, eine provisorische Blutstillung (zum Beispiel durch Kompression) oder die Anwendung von Abdeckungen, Schnellverbänden und desinfizierenden Wundsprays.

Roadshow-Termine: „Der perfekte Lückenschluss“

  • Samstag, 15. Juli 2017, Köln
  • Samstag, 23. September 2017, Frankfurt (Main)
  • Samstag, 11. November 2017, Herne

Mehr Infos unter www.fortbildung-abrechnung.de.

Die Erstversorgung von Wunden von Verunfallten (zum Beispiel Schul-, Haushalts-, Arbeits- oder Verkehrsunfälle) ist nicht nur dem Krankenhausbetrieb vorbehalten, sondern kann auch im Rahmen ambulanter zahnärztlicher oder kieferchirurgischer Tätigkeit erfolgen. Sowohl in der zahnärztlichen als auch in besonderem Maß in der kieferchirurgischen Praxis werden vor allem diejenigen Wunden behandelt, die das stomatognathe System oder den Gesichtsbereich betreffen. Aber auch Wunden anderer Körperregionen (zum Beispiel Platzwunden des Hinterkopfes nach Stürzen) können in diesem ambulanten Rahmen versorgt werden.

Stark verunreinigt sind sicher alle die Wunden, deren Verunreinigung eine spezielle Reinigungsmaßnahme erfordert (Ausschneidung, Ausspülung, Fremdmaterialentfernung etc.). Dabei ist die Art der Verunreinigung, ob mit Bakterien, chemischen Substanzen oder Fremdmaterialien, ohne Bedeutung.

Abrechnungsfähig ist die GOÄ-Nr. 2003 aber auch für alle großen Wunden, je Wunde, wenn sie nicht verunreinigt sind und nicht gereinigt zu werden brauchen. Hierzu ein Auszug aus dem Kommentar zum EBM von J.A. Rüggeberg: „Groß ist alles, was länger ist als drei Zentimeter, ausgedehnter als vier Quadratzentimeter und mehr als einen Kubikzentimeter Volumen besitzt. Faustregel: Die Größenangaben entsprechen in etwa einem Daumenendglied. An Kopf und Hand gilt alles als groß!“

Liegt eine stark verunreinigte Wunde vor, so kann also auch bei einer kleinen Wunde die Leistung nach Nr. 2003 berechnet werden, da in diesem Fall das Kriterium „oder stark verunreinigt“ in der Leistungsbeschreibung erfüllt ist.

Weitere Lücken in der GOZ-Abrechnung lassen sich schließen, wenn man sich die Privatabrechnung einer jeweiligen Praxis vornimmt und kritisch hinterfragt (zum Beispiel bei den Steigerungsfaktoren). Der Zeitaufwand ist sicher nicht unerheblich, wenn die Überprüfung einen repräsentativen Umfang aufweist – und er lohnt sich. In Analysen haben wir Honorarpotenziale von 8 bis 25 Prozent ausmachen können.

Privatanteile von Selbstzahlern: Der Lückenschluss ist indessen nicht nur für die Berechnung zahnärztlicher Leistungen beim Privatpatienten von Bedeutung. Mittlerweile werden nach KZBV-Jahrbuch mehr als 50 Prozent der Honorare einer Praxis nicht über die KZV vereinnahmt. Zu diesen Honoraren gehören sicher einesteils die Eigenanteile für Zahnersatz, aber auch in nicht unerheblichem Maß die rein privat berechneten Leistungen beim GKV-Patienten. Zum Beispiel bei Zusatzleistungen im Rahmen der endodontischen Behandlung: Oft wird nicht bedacht, dass ein erneutes Anlegen des Kofferdams die Nummer 2040 erneut auslöst.

Ein Beispiel: Praxis A hat einen GOZ-Umsatz pro Jahr in Höhe von 186.000 Euro – und nach Analyse ein Potenzial von 12,8 Prozent = 23.808 Euro. Dafür kann man schon mal ein wenig Zeit investieren.

Woraus resultiert das Potenzial? Es sind zum einen die vergessenen Leistungen, das sind „Einzelfehler“, die zwar ärgerlich, aber nicht dramatisch in ihrer Auswirkung sind. Es sind die systematischen Fehler, die nicht nur einmal, sondern immer wieder zu Verlusten führen. Vergleichbar vielleicht mit einem Wasserschaden: Ein Rohrbruch ist dramatisch, wird aber wegen seiner Dramatik auch sofort behoben. Eine nicht sicht-/wahrnehmbare Sickerstelle im Rohrsystem führt über viele Jahre hinweg zu einem sehr viel größeren Schaden – am Gebäude und beim Wasserverbrauch.

Abformungen: Im vorliegenden Fall wurde für die Abformung die GOZ-Nummer 5170 berechnet. Die GOZ-Nummern 5180 und 5190 werden oft erst ab einem Restzahnbestand von drei Zähnen berechnet.

Hier wird nach „Bema-Denken“ abgerechnet: Im vertragszahnärztlichen Bereich sind Funktionsabformungen in der Regel nur bis zu einem Restzahnbestand von drei Zähnen abrechenbar. Diese Regelung gilt jedoch nicht bei der Privatliquidation. Die GOZ unterscheidet zwischen „starren“ und „bewegten“ Abformungen mit individuellem Löffel. „Bewegte“ – das heißt funktionelle – Abformungen sind immer nach den GOZ-Nummern 5180 oder 5190 abrechenbar, unabhängig davon, wie viele Zähne im jeweiligen Kiefer noch vorhanden sind.

Muss die Abdrucknahme nach Nr. 5170, 5180 oder 5190 in einer zweiten Sitzung wiederholt werden, können diese Leistungen ein zweites Mal berechnet werden, wenn die notwendige Wiederholung nicht auf ein Verschulden des Zahnarztes zurückzuführen ist.

Wird die Abdrucknahme nach Nr. 5170, 5180 oder 5190 in der gleichen Sitzung wiederholt, muss der individuelle Löffel von Abdruckmaterial befreit und gereinigt werden. Für diese Leistung kann ein Eigenbeleg erstellt werden.

Thema Analogberechnung: Die GOZ listet ja bekanntermaßen nicht abschließend alle zahnärztlichen Leistungen auf. Alle selbstständigen zahnärztlichen Leistungen, die nicht enthalten sind, können analog berechnet werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die richtige Anwendung der Analogie, die Prüfung, ob es sich bei der analog berechneten Leistung um einen Bestandteil einer anderen Leistung handelt oder ob sie tatsächlich selbstständig erbracht wird. Einiges an Honorarpotenzial lässt sich darüber generieren.

Beispiel: In ihrer Kommentierung zur GOZ-Nummer 2410 äußert sich die BZÄK folgendermaßen: „Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer.“ Somit vertritt also die BZÄK die Auffassung, dass es sich bei der Entfernung alten Wurzelfüllmaterials um eine selbstständige Leistung handelt, die im Rahmen einer Revision zusätzlich anfällt. Da die Leistung nicht in der GOZ enthalten ist, kommt nur eine Analogberechnung infrage.

Die Referentinnen von „Dr. Hinz Praxis & Wissen“ machen sich in Seminarveranstaltungen gemeinsam mit den Teilnehmern auf die Suche nach weiteren Potenzialen. Und wenn es bei analog berechneten Leistungen Probleme bei der Erstattung gibt, sind Musterschreiben hilfreich. Im Seminar erhalten die Teilnehmer auch zu diesem Problem wertvolle Hilfestellung. Die neue Reihe „Der perfekte Lückenschluss“ geht am 3. März 2017 in Leipzig an den Start. In neun Veranstaltungen – quer durch die Bundesrepublik – haben Zahnärzte und Teams die Möglichkeit, vom Wissen der Abrechnungsexpertinnen zu profitieren.