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Abrechnung: Nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnen

Fräszentrum

Wird gefräster Zahnersatz in Fräszentren hergestellt, so handelt es sich hierbei um zahntechnische Arbeiten, die nicht der Regelleistung zuzuordnen sind. Die Weiterberechnung der Kosten für die im Fräszentrum erbrachten Leistungen wird folgendermaßen vorgenommen, schreibt die KZV Baden-Württemberg.

Weiterberechnung der im Gewerbelabor entstandenen Kosten

Wurde der gefräste Zahnersatz durch das gewerbliche Labor in Auftrag gegeben und an dieses vom Fräszentrum geliefert, dann werden die tatsächlich entstandenen Kosten, die gegenüber dem Gewerbelabor bezahlt wurden, an den Patienten weiterberechnet. Ähnlich wie im vertragszahnärztlichen Bereich sieht auch Paragraf 9 Absatz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eine Regelung vor, nach der nur die tatsächlichen entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen an den Patienten weiterberechnet werden können.

Weiterberechnung durch das Eigenlabor

Auch bei einem Eigenlabor gilt, dass die in Rechnung gestellten Kosten tatsächlich entstanden sein müssen. Bei Verwendung von Fräsarbeiten oder -stücken bestehen die Kosten in dem Betrag, der hierfür für das Fräszentrum aufgebracht werden muss. Eine eigenständige zahntechnische Leistung wird insoweit durch den Zahnarzt nicht erbracht. Die Kosten können als Auslagen geltend gemacht werden.

Wird eine gefräste Arbeit wie geliefert eingegliedert, können entsprechend nur die durch das Fräszentrum in Rechnung gestellten zahntechnischen Auslagen in Rechnung gestellt werden. Wird dagegen im Eigenlabor eine weitere zahntechnische Leistung vorgenommen, kann dieser Arbeitsschritt gesondert nach der BEB berechnet werden.

Ein kalkulatorischer Zuschlag auf die durch das Fräszentrum gelieferte Leistung ist nicht möglich, da hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen, die auch im Labor verarbeitete Materialien einschließen, Paragraf 9 Absatz 1 GOZ nur einen Auslagenersatzanspruch vorsieht.

Quelle: Rundschreiben 09-2016 der KZV Baden-Württemberg vom 9. November 2011. Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der KZVBW

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