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Alkoholkonsum am Arbeitsplatz

Alkohol am Arbeitsplatz ist heute nichts unübliches mehr. So bringen Kollegen gerne Sekt mit, wenn sie Geburtstag feiern und in der Mittagspause wird dann mit diesem angestoßen. Zum Feierabend wird auch gerne mal das "Feierabend-Bier" getrunken, obwohl man sich noch auf der Arbeit befindet und nochmal hier und da einen Handgriff erledigen muss. Doch leider kommt es auch vor, dass einige keinen Grund brauchen, um am Arbeitsplatz Alkohol zu konsumieren. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtanfragen ermittelt, dass bei bis zu 30 Prozent der Arbeitsunfälle Alkohol mit im Spiel war. Ab 0,2 Promille steigt die Risikobereitschaft, ab 0,3 Promille leiden Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit. Alkohol sollte am Arbeitsplatz daher tabu sein. Vorgesetzte und Arbeitgebende stehen in der Verantwortung, frühzeitig einzugreifen, wenn ein Alkoholproblem bei einem Beschäftigten vorliegen könnte. In der aktuellen Ausgabe von "etem" 6.2020 der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) wird über das wichtige Thema Alkohol während der Arbeit sowie ergänzend über einen ausführlichen 5-Stufen-Plan für die direkte Umsetzung bei einem Suchtproblem am Arbeitsplatz berichtet.

Falls ein Beschäftigter alkoholisiert ist und das bemerkt wird, müssen Arbeitgebende diesen am Weiterarbeiten hindern. Vermittelt er sogar den Eindruck, dass er sich selbst oder andere gefährdet, müssen Vorgesetzte dafür sorgen, dass er unbeschadet nach Hause kommt. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezieht sich auf einmalige "Ausrutscher", aber auch auf den Verdachtsfall einer Alkoholabhängigkeit.

Dr. Just Mields, Arbeitspsychologe bei der BG ETEM, empfiehlt zunächst das Vier-Augen-Gespräch zwischen Führungskraft und Beschäftigten. Zur Orientierung, wie es nun weiter geht, gibt es einen sogenannter 5-Stufen-Plan. In diesem Plan wird beschrieben, wie mach nach und nach im Laufe mehrerer Wochen auch Personalrat oder Suchthelfer und die Personalabteilung einbezogen wird, bis es zu einer positiven Verhaltensänderung oder im ungünstigsten Fall auch zur Kündigung kommen kann. 

Wie erkennt man ein Suchtproblem?

Um ein Suchtproblem zu erkennen, muss man die Anzeichen sehen und auch erkennen. So können die Anzeichen sehr individuell sein und reichen von der Alkoholfahne über das häufige Lutschen von Bonbons als Atemerfrischer, plötzlich auftretende Unpünktlichkeit, häufige Fehlzeiten, Konzentrationsschwierigkeiten und Leistungsmängel bis hin zu aggressivem Verhalten gegenüber Kollegen oder gar dem Anlegen von heimlichen Vorräten.

Wie sollte man als Chef agieren?

Als Chef sollte man "klare Kante zeigen" und sachlich und ruhig mit dem Thema umgehen. Zudem sollte der Betrieb vermitteln, dass die Entwicklung des Problems konsequent und systematisch begleitet wird. Hierbei ist aber immer im Auge zu behalten, dem Beschäftigten eine faire Chance zu geben, wenn dieser sich seiner Suchterkrankung stellt und aktiv bei der Bekämpfung des Problems mitwirkt. 
Doch auch Vorsorge kann geleistet werden. So können Arbeitgebende durch Filme und Vorträge aufklären und Beschäftigte an Maschinen sowie Mitarbeitende, die Dienstfahrzeuge nutzen, darin unterweisen, dass Arbeit und Alkohol nicht vereinbar sind. Auch ein absolutes Alkoholverbot, festgehalten in einer Betriebsvereinbarung, oder die Zusammenarbeit mit Suchtberatungsstellen sind möglich.

Der komplette Artikel "Das eine Glas zu viel" ist nachzulesen im Magazin "etem" 6.2020 - der BG ETEM unter etem.bgetem.de. Dort findet sich auch der ausführliche 5-Stufen-Plan mit konkreten Inhalten, Vereinbarungen und weiteren Vorschlägen für ein systematisches Vorgehen. Eine Praxishilfe "Alkohol und Arbeit - zwei, die nicht zusammenpassen" stellt die BG ETEM kostenlos als Download unter bgetem.de und der Eingabe des Webcodes M18703564 zur Verfügung.