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Arbeitszimmer: Oft nur eine kurzfristige Steuerersparnis

Praxisräume im eigenen Haus: Vorsicht vor der Steuerfalle

Viele Zahnärztinnen haben ihr Büro nicht in angemieteten (Praxis-)Räumen, sondern nutzen dafür ein häusliches Arbeitszimmer. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob es sinnvoll wäre, die mit diesem häuslichen Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden Kosten steuermindernd geltend zu machen.

Die Erfahrung von Steuerberaterin Ingrid Kruse-Lippert (Kruse-Lippert Steuerberatung Hannover) hat gezeigt, dass der meist begrenzte Betriebsausgabenabzug mit 1.250 Euro oft nur eine kurzfristige Steuerersparnis bringt. Womöglich lauern im Fall der Praxisaufgabe oder beim Verkauf des Gebäudes insofern Gefahren, als dass zwischen der erstmaligen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und dem Ende der Nutzung eine nicht unbeträchtliche Wertsteigerung des gesamten Gebäudes und damit natürlich auch anteilig des Arbeitszimmers eingetreten ist. In diesem Fall entsteht eine sogenannte stille Reserve, die zu versteuern ist.

Der Verkauf des privaten, nicht als Arbeitszimmer genutzten Gebäudeteils ist natürlich nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers ist aber grundsätzlich steuerlich relevant. Wenn das häusliche Arbeitszimmer vorher dem Praxisvermögen zugeordnet wurde, unterliegt der Einkommensteuer mindestens die Wertsteigerung zwischen dem Beginn der Nutzung als häusliches Arbeitszimmer und deren Ende. Eventuell werden damit aber auch sämtliche bis dahin geltend gemachte Abschreibungen zunichte gemacht. Das führt dazu, dass auf einen Schlag sämtliche Steuervorteile des Zeitraums der betrieblichen Nutzung zurückgezahlt werden. Eine echte Steuerfalle also, an die die meisten Zahnärztinnen zunächst einmal nicht denken.

Denn bei der Veräußerung der Entnahme erfolgt die Gegenüberstellung des anteiligen Verkaufserlöses oder Verkehrswerts mit dem sogenannten Restbuchwert, der durch die – womöglich nur fiktive – Abschreibung entsteht. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass ein Teil der Abschreibungen sich aufgrund der Abzugsbeschränkung auf 1.250 Euro gar nicht ausgewirkt hat. Die Abzugsbeschränkung greift immer dann, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Das Finanzamt findet in der Regel eine Reihe von Argumenten, die diese Abzugsbeschränkung zur Folge haben.

Wie können Sie die Steuerfalle vermeiden?

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:

1. Mit Hilfe der sogenannten Bagatellklausel können Sie versuchen, das Arbeitszimmer nicht als Praxisvermögen ausweisen zu müssen. Paragraf 8 EStDV regelt, dass eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Praxisvermögen behandelt werden müssen, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt. Das Finanzamt spricht dann von Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert. Beachtenswert ist dabei, dass die 20.500 Euro sowohl den anteiligen Gebäudewert als auch den anteiligen Grund- und Bodenwert beinhalten. Außerdem muss man den Grundstückswert beobachten, denn durch stetig steigende Grundstücks- und Immobilienpreise besteht die Gefahr, dass der anteilige Grundstückswert für das Arbeitszimmer irgendwann im Laufe der Jahre doch diese Wertgrenze von 20.500 Euro überschreitet. In diesem Fall müsste ab dem Zeitpunkt der Überschreitung das Arbeitszimmer doch als Praxisvermögen ausgewiesen werden.

2. Die zweite Möglichkeit zur Vermeidung der Besteuerung ist das Hinausschieben der Versteuerung (wenn Sie die erste Variante nicht für sich in Anspruch nehmen können). Dies gelingt mithilfe von Paragraf 6b EStG durch die Bildung und Übertragung einer Rücklage. Wenn die Bildung der Rücklage kombiniert wird mit der Nutzung von Freibeträgen oder begünstigten Steuersätzen, die im Zuge einer Betriebsaufgabe oftmals angewendet werden können, gelingt es vermutlich, die tatsächliche Steuerbelastung zu reduzieren.

3. Die dritte Möglichkeit zur Vermeidung der Steuerfalle besteht darin, sich gegebenenfalls auf einen Musterprozess beim Bundesfinanzhof (BFH) zu berufen. Hier wird nicht nur darüber gestritten, wie der Gewinn zu berechnen ist. Vielmehr wird auch noch darüber geurteilt, ob ein einzelner Raum isoliert betrachtet überhaupt als Wirtschaftsgut zum Praxisvermögen gehören kann.

Fazit

Die Geltendmachung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer stellt oftmals nur auf den ersten Blick ein schönes Steuersparmodell dar. Bei genauem Hinschauen kann sich das häusliche Arbeitszimmer stattdessen als Steuerfalle entpuppen.