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Aspekte der zahnärztlichen Aufklärungspflicht bei älteren Patienten
Zahnarzt klärt älteren Patienten auf.

Zahnarzt bei der Aufklärung eines älteren Patienten.

Immer wieder erheben Patienten den Vorwurf, dass sie nicht hinreichend über die zahnärztliche Behandlung aufgeklärt wurden. Bestätigt sich ein solcher Vorwurf, kann dies gravierende Folgen haben, da nur, wenn der Zahnarzt seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist, auch eine wirksame Einwilligung des Patienten zum Eingriff vorliegt. Ohne eine solche Einwilligung ist – auch wenn der Zahnarzt lege artis handelte – eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuchs gegeben.

Aufklärung individuell abstimmen

Wann aber ist der ältere Patient hinreichend aufgeklärt? Grundsätzlich sind alle Patienten – unabhängig vom Alter – mit der gleichen Sorgfalt aufzuklären. Allgemein gilt, dass die Aufklärung individuell auf den Patienten abgestimmt sein muss, da der Zahnarzt nur so sichergehen kann, dass sein Gegenüber auch verstanden hat, worüber er aufgeklärt wurde. Der Zahnarzt muss deshalb im Aufklärungsgespräch die passenden Worte und Erklärungen finden, die sowohl objektiv als auch subjektiv auf die persönliche Situation des Patienten ausgerichtet sind, um diesen in die Lage zu versetzen, eine abgewogene Entscheidung zu treffen. Natürlich müssen daher neben dem individuellen Alter des Patienten auch seine altersbedingten Begleiterscheinungen berücksichtigt werden. Denkbar wäre auch, dass dessen persönliches Lebensumfeld (private Wohnung, Alten-WG, Pflegeheim) für die Aufklärung relevant werden könnte.

Immer muss der Zahnarzt sicherstellen, dass sein Gegenüber ihn verstanden hat und vollumfänglich über den Sachverhalt informiert ist. Sollten hierüber bei dem Zahnarzt Zweifel bestehen, dann ist es seine Aufgabe, durch gezieltes Nachfragen die bestehenden Informationslücken wirkungsvoll zu schließen.

Einwilligungsfähigkeit bei älteren Patienten

Gerade bei älteren Patienten kann eine solche Aufklärung dann problematisch werden, wenn altersbedingt keine Einwilligungsfähigkeit beim Patienten vorliegt beziehungsweise zumindest fraglich ist, ob der Patient noch selbst einwilligen kann.

Aufzuklären ist grundsätzlich derjenige, der wirksam in eine Behandlung einzuwilligen hat (Paragraf 630d Abs. 2 BGB). Daher muss der Zahnarzt bei jedem Patienten prüfen, ob dieser die Einsichtsfähigkeit in die jeweilige Maßnahme besitzt. Liegt diese nicht vor (etwa bei bewusstlosen, nicht ansprechbaren, psychisch kranken oder altersverwirrten Patienten), ist besondere Sorgfalt geboten: Bei bewusstlosen Patienten hat der Zahnarzt diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die im mutmaßlichen Interesse des Patienten zur Herstellung seiner oralen Gesundheit erforderlich sind.

Zur Erforschung des mutmaßlichen oder wirklichen Willens des Patienten empfiehlt sich ein Gespräch mit den ihm besonders nahestehenden Personen. Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, kann der Zahnarzt davon ausgehen, dass der mutmaßliche Wille des Patienten dem entspricht, was als normal und vernünftig angesehen wird. Sobald der Patient wieder in der Lage ist, seine Einwilligung zu geben, so ist diese vor der Fortsetzung der Behandlung einzuholen.

Hält der Arzt einen ansprechbaren Patienten für einwilligungsunfähig, muss die Einwilligung durch einen Betreuer erteilt werden, der vom Betreuungsgericht zu bestellen ist. Wurde einem Betreuer die Verantwortung für die gesundheitlichen Angelegenheiten des Patienten übertragen, aber ist der Patient in Bezug auf die zahnärztliche Maßnahme in der konkreten Situation noch einwilligungsfähig, hat der Zahnarzt den Patienten aufzuklären (Paragrafen 630d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 630e Abs. 1 BGB). Ist der Betreute nicht einwilligungsfähig, so ist der Betreuer aufzuklären (Paragrafen 630d Abs. 1 Satz 2, 630e Abs. 4 BGB). 

Zu beachten sind außerdem gegebenenfalls die konkreten Anweisungen und Vorgaben, die ein Patient in einer Betreuungs- oder Patientenverfügung festgeschrieben hat (vgl. Paragrafen 630d, 1901 ff. BGB). 

Sorgfältig dokumentieren

Sinnvollerweise ist nach einer sorgfältigen Aufklärung zu dokumentieren, dass der Patient die Aufklärung verstanden hat. Nach Auffassung der Rechtsprechung muss grundsätzlich der Zahnarzt beweisen, dass der Patient aufgeklärt wurde und dieser die Aufklärung auch verstanden hat. Dieser Beweis ist im Grunde nur durch eine ausführliche Dokumentation des Aufklärungsgesprächs zu führen, da eine sorgfältige Dokumentation der Aufklärungsrüge des Patienten die Grundlage entzieht.

FAZIT: Der Aufklärung ist bei jedem Patienten eine besondere Bedeutung beizumessen. Nur durch eine sorgfältige Aufklärung der Patienten mit einer entsprechenden Dokumentation ist es dem Zahnarzt möglich, das Risiko einer unwirksamen Einwilligung mit allen sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen zu vermeiden.