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Einschleifen, glätten, finieren - und richtig abrechnen

Behandlung am Stuhl

Ein Thema, das bei unseren Abrechnungsexperten immer wieder Anlass zur Nachfrage gibt, ist die korrekte Berechnung von Maßnahmen nach den Bema-Nrn. 89, 106 und 108 und der Ansatz der GOZ-Nrn. 4030 und 4040. Hierbei geht es im Wesentlichen um zwei Hauptthemen, die Zuordnung und den korrekten Ansatz der Bema und GOZ Leistungen.

In diesem Beitrag erläutern wir die wesentlichen Unterschiede und Fallstricke bei dem korrekten Ansatz der jeweiligen Gebührenposition. Sehr oft steckt die Tücke im Detail.

Die Zuordnung und Indikation

Im Bereich der Kassenzahnärztlichen Abrechnung gilt es zunächst zu unterscheiden, welche Indikation zugrunde liegt und welchem Bema-Leistungsteil die Maßnahme zugeordnet wird

Bema Leistungsteil I. kons./chir. Bema-Nr. 106
Bema Leistungsteil IV. PAR Bema-Nr. 108
Bema Leistungsteil V. ZE Bema-Nr. 89

Bema-Nr. 106 Beseitigen scharfer Zahnkanten

Die Leistung beschreibt die Entfernung scharfer Zahnkanten, störender Prothesenränder, oder ähnlichem und ist je Sitzung abzurechnen. In diesem Zusammenhang ist die korrekte Dokumentation der Leistung wichtig. Auch wenn die Leistung nur einmal je Sitzung abzurechnen ist, verlangen die Abrechnungsbestimmungen die genaue Zahnangabe oder die entsprechende Region.

Maßnahmen, die der Bema-Nr. 106 zugeordnet sind:

  • Entfernung von Druckstellen und störenden Prothesenrändern
  • Artikulationsausgleich an Prothesenzähnen im Gegenkiefer
  • Schmelzabsplitterungen und scharfe Zahnkanten
  • Glätten und Polieren von Kronenrändern
  • Glätten und Finieren alter Amalgamfüllungen zur Randspaltreduzierung
  • Beseitigen überstehender Füllungsränder

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Zu beachten ist, dass bei Neuanfertigungen und Wiederherstellungen von Prothesen und Festsitzendem Zahnersatz während der ersten 3 Monate die Leistung nach Bema-Nr. 106 nicht berechnet werden darf. Eine Nebeneinanderberechnung der Bema-Nrn. 89 und 106 ist nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche Indikationen und Maßnahmen handelt. Die Abrechnung der Bema-Nr. 106 erfolgt über die konservierend-chirurgische DTA Abrechnung.

Bema-Nr. 108 Einschleifen des natürlichen Gebisses

Die Leistung beschreibt das Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung und ist je Sitzung abzurechnen. Die Angabe der Indikation und der korrigierten Region ist in der Dokumentation unbedingt erforderlich. Der Ansatz der Bema-Nr. 108 ist nur im Rahmen von PAR-Maßnahmen möglich, die Abrechnung erfolgt über die PAR DTA.

Bema-Nr. 89 Beseitigen von Artikulationsstörungen

Die Leistung beschreibt die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor der Eingliederung von Prothesen und Brücken und ist je Behandlungsfall einmal abrechenbar. Die Abrechnungsbestimmungen verlangen hier die Dokumentation der Zahnangabe.

Maßnahmen, die der Bema-Nr. 89 zugeordnet sind:

  • Einschleifmaßnahmen an natürlichen Zähnen
  • Einschleifmaßnahmen an vorhandenen Kronen und Brücken
  • Beseitigen grober Artikulations- und Okklusionsstörungen

Wichtig ist, dass die Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung von Artikulations- und Okklusionsstörungen vor der Eingliederung des Zahnersatzes erfolgen. Eine Berechnung der Bema-Nr. 89 ist auch im Rahmen von Wiederherstellungsmaßnahmen möglich. Die Leistung nach Bema-Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan und nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- oder Stützvorrichtungen abgerechnet werden. Die Abrechnung der Leistung erfolgt über den HKP.

 

GOZ-Nr. 4030 Beseitigen scharfer Zahnkanten

Die Leistung beschreibt das Entfernen von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium und ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar. Im Gegensatz zum Bema unterscheidet die GOZ nicht zwischen parodontologisch indizierten Maßnahmen und generellen unphysiologischen Beeinträchtigungen.

Maßnahmen die der GOZ-Nr. 4030 zugeordnet sind:

  • Glätten oder Polieren von Schmelzabsplitterungen, defekten Füllungen oder anderen Restaurationen
  • Beseitigen störender Ränder an herausnehmbarem Zahnersatz, Schienen oder kieferorthopädischen Apparaturen

Laut Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ 2012 vom Oktober 2018 umfasst die Leistung mehrere Maßnahmen und unterscheidet zwei Hauptkategorien: Maßnahmen an natürlichen Zähnen oder Maßnahmen an festsitzenden und abnehmbaren Geräten. Werden mehrere Leistungen aus einer der Kategorien innerhalb einer Kieferhälfte/Frontzahngebiet erbracht, ist die Nummer nur einmal je Sitzung berechenbar.

Sofern Leistungen aus beiden Kategorien innerhalb eines Gebietes erbracht werden, ist die Nummer auch zweimal je Sitzung berechnungsfähig. Bei Leistungen einer Kategorie in mehreren Gebieten des Mundes sind sie also maximal viermal je Sitzung berechnungsfähig, bei Leistungen mehrerer Kategorien in allen Quadranten des Mundes also maximal achtmal je Sitzung.

In diesem Zusammenhang ist die Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen von entscheidender Bedeutung. Um Rückfragen der Versicherung schon im Vorfeld entgegen zu wirken, sollten sie die unterschiedlichen Maßnahmen auch auf der Rechnung erläutern.

GOZ-Nr. 4040 Beseitigung grober Vorkontakte

Die Leistung beschreibt die Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatz und ist je Sitzung abrechenbar.

In der Dokumentation ist die Angabe des behandelten Zahnes oder der Region zu hinterlegen. Das Einschleifen von neu eingegliedertem Zahnersatz ist Leistungsinhalt der entsprechenden Gebührenposition und kann nicht gesondert nach der Leistungsnummer der GOZ-Nr. 4040 berechnet werden. Das beseitigen grober Vorkontakte im Vorfeld der Eingliederung ist jedoch möglich.

Unsere Empfehlung

Die Bema-Nr. 106 gehört zu den sogenannten „hochfrequenten Leistungen“ und ist gerne Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen seitens der KZV und der Krankenkassen. Eine lückenlose Dokumentation der erbrachten Leistungen schützt Sie vor möglichen Regressen. Mit einer guten Dokumentation ist es nicht notwendig, erbrachte Leistungen aus der Abrechnung zu nehmen, um Nachfragen der Krankenkassen bezüglich überschreiten der 100 Fall-Statistik vorzubeugen. Eine Nichtabrechnung führt in der Konsequenz zu einem weiteren Absinken der 100 Fall-Statistik und damit zur Verringerung des zur Verfügung stehenden Budgets.

Anke Ißle

Die Autorin

Anke Ißle
ZMV+ (GL)
zmvplus.de
Tel: 08034 90978 10

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