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Abrechnung von Befundevaluation, CPT und UPT
Für Praxen ohne PAR-Konzept ist jetzt der richtige Zeitpunkt, der Volkskrankheit Parodontitis mehr Aufmerksamkeit zu schenken

Im letzten Beitrag zu den neuen Bema Positionen im Bereich der PAR-Abrechnung haben wir uns mit der Befunderhebung, Patientenaufklärung, Mundhygieneunterweisung und der Antiinfektiösen Therapie (geschlossenes Vorgehen) befasst. Nach der Antiinfektiösen Therapie (AIT) ist der erste Teil der Behandlungsstrecke abgeschlossen und die erste Abrechnung der Leistungen kann mittels DTA über die KZV erfolgen.

Bema-Nr. BEV Befundevaluation

(32 Punkte)

Auf Abrechnung-Dental.de:

  • BEVa Befundevaluation nach AIT
  • BEVb Befundevaluation nach CPT

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Die neue Behandlungsstrecke sieht eine Verlaufs- und Erfolgskontrolle der PAR-Behandlung vor. Deshalb erfolgt drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie (AIT) die erste Evaluation der parodontalen Befunde. Hier erfolgt die Entscheidung, ob der Patient direkt in die unterstützende Parodontitis Therapie (UPT) zur Nachsorge aufgenommen werden kann oder ob weitere Maßnahmen im Sinne einer offenen Therapie notwendig sind.

Die Dokumentation der neu in den Bema aufgenommenen Ziffern BEV a (nach Bema-Nr. AIT) bzw. BEV b (nach Bema-Nr. CPT) umfasst folgende Parameter:

  • Sondierungstiefen und Sondierungsblutung
  • Zahnlockerung
  • Furkationsbefall
  • Röntgenbefund: röntgenologischer Knochenabbau und Angaben des Knochenabbauindex (%/Alter)

Die neu erhobenen Befunddaten sind mit den Erstbefunden des Parodontalstatus zu vergleichen. Bei Taschentiefen von 6mm oder mehr kann ein chirurgisches Verfahren eingeleitet werden, an das sich dann ebenfalls nach drei bis sechs Monaten eine erneute Befundevaluation (Bema-Nr. BEV b) anschließt.

Im Rahmen der Befundevaluation wird dem Patienten der Nutzen der UPT Maßnahmen, im Sinne einer strukturierten Nachsorge zur Sicherung des Therapieerfolges, erläutert und das weitere Vorgehen besprochen. Zu beachten ist, dass neben der Leistung nach Bema-Nr. BEV eine Leistung nach Bema-Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden kann.

Bema-Nr. CPT Chirurgische Therapie

Auf Abrechnung-Dental.de:

  • CPTa Chirurgische Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn

  • CPTb Chirurgische Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

Die Leistungsnummer CPT ersetzt die bisherigen Bema Nummern P202 und P203. Wie schon bisher wird unterschieden, ob einwurzlige oder mehrwurzlige Zähne im chirurgischen Verfahren behandelt werden:

  • Bema-Nr. CPT a je behandeltem einwurzligen Zahn (22 Punkte)
  • Bema-Nr. CPT b je behandeltem mehrwurzligem Zahn (34 Punkte)

Abrechnungsbestimmungen und Hinweise

  1. Die chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines offenen Vorgehens und umfasst die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement.
  2. Der chirurgischen Therapie hat ein geschlossenes Vorgehen im Rahmen der antiinfektiösen Therapie vorauszugehen. Die Notwendigkeit für ein offenes Vorgehen kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation eine Sondierungstiefe von 6mm oder mehr gemessen wird.
  3. Mit der Leistung nach Bema-Nr. CPT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Bema-Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.

Auch nach erfolgter chirurgischer Therapie erfolgen die Nachbehandlungen nach Bema-Nr. 111. Nahtentfernung, Abnahme von Schleimhautverbänden, Spülungen und gegebenenfalls notwendige Nachreinigungen sind Leistungsinhalt der Bema-Nr. 111.

Werden neben einer PAR-Nachbehandlung weitere Nachbehandlungen nach chirurgischen Eingriffen (beispielsweise nach Extraktion) erbracht, können diese gesondert abgerechnet werden. Dabei ist auf eine entsprechende Dokumentation der erbrachten Leistungen zu achten.

Bema-Nr. UPT Unterstützende Parodontitistherapie

 

Die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) ist in sieben Abrechnungspositionen aufgeteilt (UPT a-g) und hat einen hohen Stellenwert im neuen GKV-Versorgungskonzept der PAR-Behandlung. Sie soll der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie dienen.

Der Start der UPT beginnt drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen oder offenen Vorgehens im Anschluss an die Durchführung der Befundevaluation und erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Jahren mit der Option auf eine Verlängerung um sechs Monate nach Genehmigung durch die Krankenkasse.

Die Maßnahmen der UPT sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden, wobei sich der Umfang und die Frequenz der UPT nach dem jeweils festgestellten Grad der Parodontalerkrankung (Grading) im Rahmen der Erstbefundung (PAR-Status) richtet:

  • Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
  • Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
  • Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten

Die UPT umfasst folgende Einzelleistungen:

  • UPT a Mundhygienekontrolle (18 Punkte)
  • UPT b Mundhygieneunterweisung (24 Punkte): Abrechnung Bema-Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht möglich
  • UPT c Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn (3 Punkte): Während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Bema-Nrn. 105, 107 und 107 a sind abgegolten.
  • UPT d Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen (15 Punkte):
    • bei festgestelltem Grad B im Rahmen der 2. und 4. UPT
    • bei festgestelltem Grad C im Rahmen der 2., 3. 5. und 6. UPT
  • UPT e Subgingivale Instrumentierung je einwurzligem Zahn (5 Punkte):
    • bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten
    • sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr
  • UPT f Subgingivale Instrumentierung je mehrwurzligem Zahn (12 Punkte):
    • bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten
    • sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr
  • UPT g Untersuchung des Parodontalzustands und Dokumentation des klinischen Befunds (32 Punkte):
    • Dokumentation von Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, Zahnlockerung, Furkationsbefall, röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter)
    • Vergleich der erhobenen Befunddaten mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV bei Grad A oder nach UPT d bei Grad B und C
    • einmal im Kalenderjahr abrechenbar ab dem Beginn des 2. Jahres der UPT

Abrechnung

Für alle Leistungen, die nach der Bema-Nr. AIT (geschlossenes Vorgehen) erbracht werden, sind monatliche Abrechnungen möglich. Der Punktwert richtet sich dabei nach dem Tag der Leistungserbringung.

Unsere Empfehlung

Durch die grundlegenden Änderungen der PAR-Richtlinie ist eine Überprüfung und Anpassung des bestehenden PAR-Konzeptes für gesetzlich versicherte Patienten in der Praxis notwendig. Durch die Einbindung der Vorbehandlung und die Integrierung der UPT in den Leistungskatalog der GKV sind Anpassungen vorzunehmen.

Für Praxen ohne PAR-Konzept ist jetzt der richtige Zeitpunkt, der Volkskrankheit Parodontitis mehr Aufmerksamkeit zu schenken und ein schlüssiges Behandlungskonzept im Praxisalltag zu implementieren.

Auch nach dem Wegfall der Vor- und Nachbehandlungen auf Basis der GOZ bleiben viele Maßnahmen im GKV-Katalog unberücksichtigt und können mit dem Patienten, nach entsprechender Aufklärung, gemäß Paragraph 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbart werden. Mit diesem Thema werden wir uns in einem unserer nächsten Beiträge ausführlich beschäftigen.

Enßlin

Die Autorin

Birgit Enßlin
ZMV+
zmvplus.de
Tel: 08034 90978 10

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