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Honorarfalle Festzuschuss-System

Um dem zahntechnischen Labor eine ordnungsgemäße Angebots- und Rechnungserstellung zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Zahnarztpraxis die Versorgungsform sowie die gegebenenfalls anzusetzenden Festzuschussnummern mitteilt. Hierdurch können Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld vermieden und spätere Kostensteigerungen ausgeschlossen werden.

Die Regelversorgung

Die Regelversorgung bildet die Berechnungsgrundlage für die Zuschüsse der Krankenkassen. Jedem zahnmedizinischen Befund ist einen Festzuschuss zugeordnet. Dieser wird, unabhängig von der gewählten Versorgungsform, in einheitlicher Höhe von der Krankenkasse festgesetzt. Die befundbezogenen Festzuschüsse betragen jeweils 50 Pozent der Gesamtkosten, die die Ärzte und Krankenkassen für die Vergütung der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Regelversorgungen vereinbart haben.

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Durch eine regelmäßige Inanspruchnahme der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung kann der Bonus erhöht werden. Dieser erhöht sich um weitere 20 Prozent, wenn der Patient fünf Jahre, beziehungsweise um 30 Prozent, wenn der Patienten zehn Jahre lückenlose Bonusheftführung nachweisen kann.

Bei einer Regelversorgung rechnet der Zahnarzt alle tatsächlich anfallenden Leistungen nach dem Bema ab. Die Laborleistungen werden ausschließlich nach dem BEL II abgerechnet. Der Zahntechniker ist bei der Berechnung seiner Leistung an die Richtlinien und dem BEL II gebunden. Ebenfalls müssen die Anforderungen der einleitenden Bestimmungen zum BEL II berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Forderung der Leistungswahrheit und -klarheit sowie die Ausstellung einer Gesamtrechnung für alle am prothetischen Werkstück erbrachten Leistungen.

Die gleichartige Versorgung

Eine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn der Charakter der Regelversorgung beibehalten wird und zusätzliche Leistungen hinzukommen – die „Kassenleistung plus“.
Das bedeutet, dass zum Beispiel keramisch vollverblendete beziehungsweise vollkeramische Kronen als gleichartiger Zahnersatz einzustufen sind, da die Ausführungsart nicht im Bema beschrieben ist. Wählt der Versicherte einen solchen gleichartigen Zahnersatz, so erhält er den Festzuschuss für die Regelversorgung und hat die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen. Diese Mehrkosten werden vom Zahnarzt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet und dem Versicherten in Rechnung gestellt. Das Dentallabor berechnet alle bei der Regelversorgung anfallenden Arbeitsschritte wie zum Beispiel die Modellherstellung und Artikulation weiterhin nach dem BEL II. Die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen werden gemäß Paragraf 9 der GOZ berechnet. Hierfür können die beb’97 oder eigene Preis-Leistungs-Verzeichnisse herangezogen werden.

Die andersartige Versorgung

Eine andersartige Versorgung liegt immer dann vor, wenn der Charakter der Versorgungsform sich ändert. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Befund zum Beispiel eine herausnehmbare Versorgung als Regelleistung vorsieht, der Patient sich jedoch mit seinem Behandler für eine festsitzende Versorgung entscheidet. Bei dieser Berechnungsform herrschen in Dentallaboren die größten Unsicherheiten und es drohen empfindliche Honorarverluste.

Beachten Sie bitte, dass bei einer andersartigen Versorgung keine Leistungen nach dem BEL II berechnet werden, sondern die Berechnungsgrundlage des Paragrafen 9 der GOZ (zum Beispiel beb’97) Anwendung findet. Dies bedeutet, dass auch die Modellherstellung, Artikulation und sonstige Maßnahmen der Arbeitsvorbereitung nach dem privaten Gebührenverzeichnis zu berechnen sind, wodurch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation und Vergütung der Leistungen ermöglicht wird.

Fazit

Die Abrechnung zahntechnischer Versorgungen richtet sich bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Art des anzufertigenden Zahnersatzes. Diese Einstufung erfolgt auf Grundlage des vorliegenden Befunds.
Dabei gilt:

  • Regelversorgung: Abrechnung ausschließlich nach dem BEL II
  • Gleichartige Versorgung: Abrechnung nach BEL II und Paragraf 9 der GOZ (zum Beispiel beb’97)
  • Andersartige Versorgung: Abrechnung ausschließlich nach Paragraf 9 der GOZ (zum Beispiel beb’97)

Wer diese Regelungen im zahntechnischen Labor nicht beachtet, riskiert einen jährlichen vierstelligen Umsatzverlust. Durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Nachfragen beim Auftraggeber sowie regelmäßige Besuche qualifizierter Fortbildungsveranstaltungen können Sie zum wirtschaftlichen Erfolg Ihres Labors wesentlich beitragen.

Christian Fergin, Potsdam

Der Autor dieses Beitrags, Christian Fergin, ist Zahnmedizinischer Verwaltungsassistent, Qualitätsmanagementbeauftragter (TÜV) und Referent für zahnärztliche und zahntechnische Abrechnung und Verwaltung. Er ist Gründer und Geschäftsführer der VABODENT GmbH.

Mehr dazu unter vabodent.de