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Angestellte Zahnärzte dürfen Vorbereitungsassistenten ausbilden

Der juristische Showdown läuft: Das Bundessozialgericht befasst sich damit, ob die Entscheidung der KZV Nordrhein rechtens ist.

Der juristische Showdown läuft: Das Bundessozialgericht befasst sich damit, ob die Entscheidung der KZV Nordrhein rechtens ist.

Bundessozialgericht bejaht den Anspruch eines zahnärztlichen MVZ auf Anstellung mehrerer Vorbereitungsassistenten. In einem zahnärztlichen MVZ dürfen neben Vertragszahnärzten auch angestellte Zahnärzte Vorbereitungsassistenten ausbilden – BSG B 6 KA 1/19 R vom 12. Februar 2020.

Rechtsanwalt Thomas Bischoff, Köln, vertrat in diesem Verfahren den klagenden Rechtsträger eines  MVZ. Bislang fehlte eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, wie viele  Vorbereitungsassistenten in  zahnärztlichen MVZs zeitgleich ausgebildet werden dürfen. Demzufolge bestanden bei den einzelnen KZVen unterschiedliche Genehmigungsvoraussetzungen. Mit dieser unterschiedlichen Spruchpraxis hat sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bereits kritisch auseinandergesetzt (dzw 10/2017).

Im zu entscheidenden Fall lehnte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (Beklagte)  den Antrag des klagenden Trägers eines MVZ auf Genehmigung der Anstellung eines weiteren Vorbereitungsassistenten ab. Begründung: Eine zeitgleiche Beschäftigung von zwei Vorbereitungsassistenten sei in einem zahnärztlichen MVZ ausgeschlossen. Die Vorbereitungszeit diene insbesondere der Vermittlung der vertragszahnärztlichen Pflichten, beispielsweise der korrekten Erstellung der Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen.

Das Sozialgericht Düsseldorf – S 2 KA 77/17 – bestätigte die Auffassung der KZV Nordrhein mit der Begründung, ein Teil der Ausbildung diene der Vorbereitung auf die Tätigkeit als frei praktizierender Vertragsarzt und könne demzufolge nur durch einen Vertragszahnarzt und nicht durch angestellte Zahnärzte erfolgen. Nach der ablehnenden Entscheidung des Sozialgerichts wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Klägers und hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Es begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass aus den maßgeblichen Regelungen der Zahnärzte-ZV lediglich gefolgert werden könne, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen könne.

Auch bei einer aus mehren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft dürfe für jeden Vertragszahnarzt ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden. Bei einem MVZ sei auf die Anzahl der im MVZ befindlichen Versorgungsaufträge abzustellen, ungeachtet, ob diese von Vertragszahnärzten oder angestellten Zahnärzten erfüllt werden.

Sinn und Zweck der einschlägigen Normen – nämlich die Förderung der praktischen Vorbereitungszeit – werde nicht durch  eine Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten durch angestellte Zahnärzte unterlaufen. Schließlich seien diese selbst Mitglieder der KZV und mit den Bestimmungen des Vertragszahnarztrechtes vertraut.

Zudem wies das Gericht ausdrücklich auf die mangelnde Regelungskompetenz des Vorstands einer KZV hin. Ohne Ermächtigungsgrundlage könne dieser, die durch Artikel 12 Grundgesetz besonders geschützte Berufsausübungsfreiheit nicht einschränkend regeln.