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MVZ: Mehr als ein Vorbereitungsassistent möglich
Behandlungssituation Zahnarzt Patientenin

MVZ: Es ist sinnvoll, die Genehmigung zur Ausbildung von Vorbereitungsassistenten auch dann zu erteilen, wenn diese von angestellten Zahnärzten des MVZ ausgebildet werden.

Bundessozialgericht: Was für die Einzelpraxis gilt, gilt nicht automatisch für MVZ – KZV Nordrhein unterliegt vor dem BSG.

In der Sache B 6 KA 1/19 R (MVZ A. gegen KZV Nordrhein) hat das Bundessozialgericht heute eine Entscheidung verkündet. Danach können in MVZ mehrere Vorbereitungsassistenten angestellt werden.

Im Terminbericht des Bundessozialgerichts heißt es: „Die Revision des klagenden Zahnarztes als Träger eines MVZ hat Erfolg. Die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) [Nordrhein] hätte die Beschäftigung der Zahnärztin P. als Vorbereitungsassistentin wie beantragt genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig war.“

Zwar sei, so das Gericht, Paragraf 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraf 3 Abs. 3 der Zahnärzte-ZV so zu verstehen, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen darf. Daraus folge aber nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfte.

In der Entscheidung heißt es weiter: „Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft darf für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden. Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf MVZ hat das – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – zur Folge, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dürfen, davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfüllt.“

Diese Grundsätze gelten, so das Gericht, auch dann, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer BAG oder einem Vertragszahnarzt tätig werden. Allerdings erscheine es aus Sicht des Senats sinnvoll, dass personelle und strukturelle Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert werden. Bisher fehle es dafür aber bereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; vom Vorstand einer KZV können solche die Berufsausübung betreffenden Vorgaben nicht wirksam durch Beschluss geregelt werden.