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eGK: Grundsatzfinanzierungsvereinbarung steht

Gesundheitskarte

Mit der Vereinbarung zwischen KZBV und GKV-SV ist für Praxen eine Finanzierung sowohl der Erstausstattung als auch der Betriebskosten gewährleistet. 

„Damit ist für Praxen eine Finanzierung sowohl der Erstausstattung als auch der Betriebskosten gewährleistet. Eine vollständige Finanzierungsvereinbarung zu schließen, wenn über Preise und konkrete Abwicklung noch nichts bekannt ist, war für beide Seiten allerdings eine ganz besondere Herausforderung“, sagte Dr. Günther E. Buchholz, zuständiger Ressortvorstand der KZBV. Die Frist für den Abschluss der Verhandlungen und die Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung war den beiden Bundesmantelvertragspartnern durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gesetzt worden.

Kassen übernehmen Ausstattungs- und Betriebskosten

Wie gesetzlich vorgeschrieben, werden die Ausstattungs- und Betriebskosten, die in den Praxen für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur entstehen, durch die Krankenkassen übernommen. Dies erfolgt auf Basis von Erstausstattungs- und Betriebskostenpauschalen, deren konkrete Höhe noch in einer separaten Vereinbarung festgelegt wird.

Nach Angaben der KZBV besteht mit dem GKV-SV Einigkeit darüber, dass die Höhe der Pauschalen in jedem Fall so kalkuliert wird, dass sie die günstigsten Kosten eines Standard-Erstausstattungspakets sowie eines Standard-Betriebspakets vollständig deckt und so Zahnärztinnen und Zahnärzte eine komplette Rückerstattung erhalten, falls sie die günstigsten Komponenten und Dienste bestellen.

Umfassende weitere Informationen für die Zahnärzteschaft und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) erfolgen in Kürze.

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