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„Ein Mundhygieneplan ist immer Bestandteil der Behandlung“

Schulte

Prof. Dr. Andreas Schulte ist 1. Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Zahnmedizin für Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf. 

Seit mehr als 20 Jahren werden Studenten der Universität Witten/Herdecke in der Behandlung von Patienten mit Behinderungen ausgebildet. Seit 2015 leitet Prof. Dr. Andreas Schulte dort den ersten deutschen Lehrstuhl für Behindertenorientierte Zahnmedizin, einen der wenigen dieser Art in Europa.

Es handelt sich um eine befristete Stiftungsprofessur, die nach aktuellem Stand im Jahr 2021 ausläuft. Schulte ist zudem 1. Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Zahnmedizin für Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf (AG ZMB). Gemeinsam mit DGZ und DGKiZ hat er in dieser Funktion den Jahreskongress Ende September in Dortmund organisiert. Mit Schulte sprach dort Dr. Jan H. Koch.

Welche Patienten kommen zu Ihnen in die Klinik?

Prof. Dr. Andreas Schulte: Sehr oft handelt es sich um Menschen mit geistiger Behinderung, zum Beispiel mit Down-Syndrom, einer Zerebralparese oder einer Störung aus dem Autismus-Spektrum. Hinzu kommen Patienten mit körperlichen Einschränkungen wie Querschnittslähmung, Seh-, Gehör- oder Sprechbehinderung.

Wie unterscheidet sich die Behandlung dieser Patienten von der Behandlung von Menschen ohne besonderes Handicap?

Schulte: Wir müssen vor allem bei geistiger Einschränkung sehr viel mehr darauf achten, ein vertrauensvolles Verhältnis aufzubauen. Unabhängig davon, ob es sich um ein Kind, einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen handelt: Er oder sie benötigt mehr Zeit, sich auf neue Räume, neue Situationen oder neue Personen einzustellen. Umgekehrt sollten diese Besonderheiten vorab im gesamten Team besprochen werden. Es kann auch sinnvoll sein, separate Zeitabschnitte für die Behandlung zu reservieren, zum Beispiel für Wohnheimgruppen.

Welche zahnmedizinischen Besonderheiten sind zu beachten?

Schulte: Viele dieser Patienten sind nicht in der Lage, eigenständig eine ausreichende Mundhygiene zu betreiben. Sie sind daher auf die Hilfe von Familienangehörigen oder Mitarbeitern von Betreuungseinrichtungen angewiesen. Verantwortliche sollten daher unbedingt entsprechend aufgeklärt und instruiert werden. Dazu gehört auch ein detaillierter individueller Mundhygieneplan nach Paragraf 22a SGB V, in dem das Recall-Intervall festgelegt werden kann. Ein solcher Plan ist bei uns schon seit Langem regelmäßig Bestandteil der Behandlung. Honoriert wird auch zweimal pro Jahr eine Zahnsteinentfernung. Dies reicht aber nicht immer aus, und dann muss bei höherer Frequenz eine private Zahlung vereinbart werden. Auch eine Professionelle Zahnreinigung ist im Paragrafen 22a leider nicht enthalten. Weiterhin wird der zusätzliche Zeitbedarf für die Therapie nicht honoriert, die Gesetzliche Krankenversicherung sieht dies über das Prinzip der Mischkalkulation abgegolten.

Stichwort Allgemeinmedizin: Was ist im Vergleich zu Patienten ohne Behinderung zu beachten? Was müssen Zahnärzte wissen?

Schulte: Natürlich muss die Anamnese sehr ausführlich sein. Wir haben dafür einen Fragebogen entwickelt, der spezielle Aspekte strukturiert und standardisiert abfragt, zum Beispiel Medikationen. Besondere Vorsicht ist bei chirurgischen Eingriffen geboten, was aber auch für die Behandlung von Patienten ohne Behinderung gilt. Nach Ende der Erprobungsphase soll der Fragebogen über die Website der AG ZMB abrufbar sein.