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Befundaufnahme, Antragserstellung, Formulare: Die meistgestellten Fragen

Frau am Laptop

Seit dem 1. Juli 2021 ist die neue PAR-Richtlinie für GKV-Patienten in Kraft. Unsere Abrechnungsexperten stellen im Rahmen ihrer ZMV+ Online Impuls Kurse immer wieder fest, dass die Umsetzung der Richtlinie noch viele Fragen aufwirft.

Daher beantworten wir mit dieser neuen FAQ-Artikelserie die gängigen Fragen zur PAR-Richtlinie kompakt und fundiert. Sie unterteilt sich in die folgenden Themenbereiche:

  • Versorgungsstrecke bis zur AIT
  • Fragen zu BEV und CPT
  • Die Nachsorge, Fragen rund um die UPTs
  • Was, wann, wie…? Fragen zur Abrechnung

Den Auftakt machen die häufigsten Fragen zur Befundaufnahme, zur Antragserstellung und zu den neuen Formularen:

1. Gibt es vorgeschriebene Zugangsvoraussetzungen zur Anspruchsberechtigung einer PAR-Therapie?

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Nein, die bisher bestehenden Zugangsvoraussetzungen sind ersatzlos gestrichen worden. Die Entfernung von Zahnstein und die bisher geforderte Vorbehandlung im Sinne einer privaten PZR ist nicht mehr Leistungsvoraussetzung. Die Gewährung einer PAR-Therapie zu Lasten der GKV ist nicht mehr an die patientenindividuelle Mitwirkung geknüpft.

2. Zu welchem Zeitpunkt findet die Mundgesundheitsaufklärung und Mundhygieneinstruktion des Patienten statt?

Das Parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) und die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU) sind im Gegensatz zu früher erst nach Antragstellung und Bewilligung durch die Krankenkasse im Rahmen der neuen Behandlungsstrecke zu erbringen. Da es sich bei beiden Leistungen um genehmigungspflichtige Leistungen handelt, können diese auch nicht im Vorfeld erbracht werden.

3. Gibt es eine Übergangsregelung? Wie ist mit Altfällen zu verfahren?

Eine Übergangsregelung ist hier nicht vorgesehen. Es gibt die klare Trennung zwischen PAR-Fällen die vor dem 30.6.2021 genehmigt und begonnen wurden und den ab dem 01.7.2021 gestellten.

Alle „Altfälle“ unterliegen auch weiterhin der bislang geltenden PAR-Regelung. Diese Patienten haben auch weiterhin keinen Anspruch auf Nachsorgeleistungen zu Lasten der GKV. Befundevaluation und UPT-Leistungen sind hier auch weiterhin nur privat auf Grundlage der GOZ berechenbar.

4. Eine Bewilligung liegt für den alten PAR-Therapieplan vor (bis 30.6.2021) – die Behandlung bis zum 01.7.2021 hat noch nicht begonnen. Was ist zu tun?

Der vorliegende PAR-Plan ist zusammen mit dem nach der neuen Richtlinie erstellten PAR-Therapieplan erneut an die Kasse zu senden. Der veraltete Therapieplan wird entwertet und Sie erhalten den neu erstellten Plan bewilligt in Ihre Praxis zurück. Ein zweimaliger Ansatz der Bema-Nr. 4 ist nicht möglich.

5. Ist der Zusammenhang zwischen Knochenabbau in Prozent und Alter des Patienten eine zahnbezogene Größe oder insgesamt zu betrachten?

Grundlage für diesen Wert bildet die Beurteilung des am stärksten parodontal geschädigten Zahnes. Der Prozentwert für den Knochenabbau bezieht sich auf den approximalen Knochenabbau in Relation zur Wurzellänge nach folgender Formel:

  • Strecke Schmelz-Zementgrenze zum Limbus alveolaris x 100%

Der Prozentwert kann abgeschätzt werden.

Für den Knochenabbauindex wird der röntgenologische Knochenabbau in Prozent der Wurzellänge dividiert durch das Alter des Patienten in Jahren.

Unsere Empfehlung

Die neue PAR-Richtlinie stellt ein komplexes Thema dar und erfordert die Mitwirkung des gesamten Teams. Bereits bei der Aufnahme des Erstbefundes im Behandlungszimmer sollte die Dokumentation in den Fokus rücken. Eine korrekte Einteilung in die neue Klassifizierung der PAR-Erkrankung lässt sich nur unter Beachtung aller Parameter vornehmen.


Die Fortsetzung dieses FAQ zu Befundaufnahme und Antragstellung lesen Sie hier auf dzw.de. Sie möchten keinen Beitrag mehr verpassen? Folgen Sie uns auf Facebook oder Twitter, oder abonnieren Sie unseren Newsletter.


Die Autorin

Anke Ißle

ZMV+ Anke Ißle

Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.

 

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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