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Gewinnspiele auf Facebook
Bei Gewinnspielen auf Facebook müssen auch Zahnärzte einiges beachten.

Bei Gewinnspielen auf Facebook müssen auch Zahnärzte einiges beachten.

Gewinnspiele auf Facebook sind ein Instrument im Online-Marketing. Sie bieten eine Möglichkeit, sich bei potenziellen Patienten ins Gespräch zu bringen und den Bekanntheitsgrad der Praxis zu steigern. Es gibt jedoch auch für Zahnärzte einige Fallstricke zu beachten. Oliver Löw, Geschäftsführer der Docrelations GmbH, und Dirk Nickel, Fachanwalt für Medizinrecht (Kanzlei BJBK aus Köln), geben Tipps zur rechtssicheren Durchführung von Verlosungen auf Facebook.

 

Oliver Löw, Geschäftsführer der Docrelations GmbH, und Dirk Nickel, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei BJBK aus Köln

Oliver Löw, Geschäftsführer der Docrelations GmbH, und Dirk Nickel, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei BJBK aus Köln

Jeder, der Facebook privat regelmäßig nutzt, ist sicher schon einmal über ein Gewinnspiel gestolpert. Entweder, weil das Gewinnspiel von einem Unternehmen veranstaltet wurde, das man bereits gelikt hat, oder weil man im Newsfeed erfahren hat, dass gerade ein Facebook-Freund an einem Gewinnspiel teilnimmt. Und da es zur eigenen Teilnahme meist schon ausreicht, das entsprechende Posting zum Gewinnspiel zu liken oder einen Kommentar zu ergänzen, macht man dann womöglich gerne ebenfalls mit. Davon erfahren wiederum die eigenen Freunde, schließen sich möglicherweise ebenfalls an und streuen die News weiter. Was man dafür benötigt? Eine eigene Praxis-Fanpage, einen zu verlosenden Preis und ein aufmerksamkeitsstarkes Posting, mit dem man das Gewinnspiel bekannt macht und durchführt. Hört sich einfach an, der Teufel steckt jedoch wie immer im Detail.

Welche Sachpreise bieten sich zur Verlosung an?

Grundsätzlich sind Preise empfehlenswert, die direkten Bezug zur Praxis haben und über die man ins Gespräch mit den Teilnehmern kommen kann. Gerne von Praxen verlost werden Sachpreise wie elektrische Zahnbürsten oder Mundduschen. Je attraktiver der Preis, desto mehr Teilnehmer sind zu erwarten und desto größer wird die Reichweite des Gewinnspiel-Postings.

Tipp: Bei der Ankündigung des Gewinnspiels wäre es aus rechtlicher Sicht empfehlenswert, den Hersteller des Produkts nur in reduzierter Art zu nennen, um nicht die Grenze gegen das Fremdwerbeverbot zu überschreiten.

Dürfen Behandlungs- oder Rabattgutscheine etwa für eine PZR oder ein Bleaching verlost werden?

Besonders verlockend ist es, konkrete Behandlungen zu verlosen, durch die sich der Gewinner eventuell an die Praxis binden ließe. Wirtschaftlich vertretbar wäre hier zum Beispiel die Verlosung von PZR- oder Bleaching-Gutscheinen. Doch ist dies aus rechtlicher Sicht vertretbar? Bei der Beurteilung, ob und wenn ja, welche konkreten Behandlungen im Rahmen von Gewinnspielen verlost werden dürfen, ist bis heute die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich (Az.: 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10 vom 01. Juni 2011). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung unter anderem das Verbot, Gutscheine für Professionelle Zahnreinigungen zu verlosen, als eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit eingestuft − es gebe schlichtweg keine Gründe des Gemeinwohls, die zur Rechtfertigung herangezogen werden könnten. In diesem Beschluss ging es um eine Tombola, die ein Zahnarzt auf einer Gesundheitsmesse durchführte. Das Anbieten von (Verlosungs-)Preisen in der vorbezeichneten Form sei nicht als das Gemeinwohl beeinträchtigend anzusehen.

Schutzwürdige Interessen könnten hierbei lediglich dann betroffen sein, wenn Behandlungen verlost würden, die mit einem mehr als nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität verbunden seien. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Grenzen der Werbung in dieser Entscheidung allein durch die zu schützenden Gemeinwohlbelange gesetzt. Den Zahnärzten müsse zugestanden werden, die Aufmerksamkeit und das Interesse potenzieller neuer Patienten zu wecken.

Anders als bei der Verlosung von Gutscheinen für die PZR schätzt das Bundesverfassungsgericht jedoch die Rechtslage bei der Verlosung von Bleachings ein. Hier sei zunächst zu prüfen, ob es sich um einen nicht nur unerheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten handele und welche gesundheitlichen Risiken hiermit verbunden seien. Insoweit wurde die Entscheidung an das zuständige Landesberufsgericht zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

Tipp: Die Verlosung von Gutscheinen für die PZR über Facebook dürfte nicht als berufswidrig anzusehen und somit erlaubt sein. Immer noch sanktionieren einige die Berufsaufsicht ausübende Kammern jedoch solche Aktionen mit Abmahnungen und der Androhung, berufsrechtliche Verfahren einzuleiten. In Anbetracht dieser Tatsache, die auch dem Autor des Artikels aus einem konkreten Fall im Zusammenhang mit der Zahnärztekammer Nordrhein bekannt ist, sollten Zahnärzte zum aktuellen Zeitpunkt auf die Verlosung von PZR-Gutscheinen verzichten – es sei denn, sie möchten sich im Ernstfall auf eine rechtliche Aufarbeitung einlassen.

Welche Gewinnspielvarianten sind auf Facebook erlaubt?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Teilnahme an einem Gewinnspiel auszugestalten. Empfehlenswert und leicht umzusetzen sind dabei folgende Methoden (vgl. dazu "Facebook: Tipps zur (sinnvollen) Durchführung von Gewinnspielen" von Thomas Hutter):

  • Kommentar, Bild und/oder Like unter dem Posting zum Gewinnspiel
  • das Bild oder der Kommentar mit den meisten Likes gewinnt
  • Senden einer privaten Nachricht an die Praxis-Fanpage

Facebook erlaubt es nicht, die Teilnahme an folgende Bedingungen zu knüpfen:

  • Posting öffentlich teilen
  • sich auf einem Bild markieren
  • Freunde in Kommentaren taggen
  • unter allen Fans ungefragt etwas verlosen (Nutzer nimmt nicht aktiv teil und akzeptiert entsprechend auch nicht die Teilnahmebedingungen)

Oliver Löw, Düsseldorf/Bayreuth und Dirk Nickel, Köln