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Honorarstreitigkeiten: Sitz der Zahnarztpraxis kann Gerichtsstand sein

In aller Regel benennt der Zahnarzt dort das örtlich zuständige Amts- oder Landgericht am Wohnsitzort des Patienten. Das entsprach auch bislang einer gängigen Rechtspraxis.

„Erfüllungsort“ statt Wohnort des Patienten

Nunmehr hat aber das Amtsgericht Hamburg-Blankenese mit Urteil vom 29. Juni 2016 (Az.: 531 C 241/15) den Gerichtsstand für die Honorarklage des Zahnarztes an den Ort der Zahnarztpraxis verlegt. Die örtliche Zuständigkeit für eine Honorarklage kann nämlich auch am sogenannten Erfüllungsort erhoben werden. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zunächst die bisherige – uneinheitliche – Rechtsprechung analysiert. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ergibt sich – vereinfacht formuliert – aus der Problematik, dass bei mehreren Verpflichtungen, die sich aus einem Vertrag ergeben können (zum Beispiel Zahlungspflicht, Lieferpflicht bei Kaufverträgen), die Zuständigkeit im Ergebnis nach dem Schwerpunkt der Vertrags ausrichtet.

Aktuelles Urteil

Praxisort als Gerichtsstand für Honorarklageverfahren
Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 29. Juni 2016, Az.: 531 C 241/15

So hat etwa das Landgericht Mannheim eine Parallele zur Rechtsprechung aus dem Anwaltsvertrag erblickt. (LG Mannheim, Urteil vom 13. März 2009, Fundort: „AZR“ 2009, 64, 65) Das Gericht meinte, zahnärztliche Leistungen seien juristisch mit anwaltlichen Leistungen vergleichbar. Für Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen besteht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz.

Die Innovation durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese besteht nun in der wohl zutreffenden Überlegung, dass anwaltliche Leistungen deshalb nicht mit zahnärztlichen Leistungen rechtlich vergleichbar sind, weil Anwälte ihre Leistungen auch per „Fernabsatzmitteln“ – vom Brief bis zur SMS – erfüllen können, Zahnärzte bekanntlich und verständlicherweise nicht. Sie sind mit ihrer Leistungserbringung generell an den Sitz der Praxis gebunden, sieht man mal von hier nicht interessierenden Ausnahmekonstellationen ab.

Klage am eigenen Praxisort versuchen

Es wird ausdrücklich betont, dass jedes Gericht seine Zuständigkeit selbst festzustellen hat, die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese also nicht automatisch überall in Deutschland umgesetzt werden muss. Allerdings dürfte es für Zahnärzte, die ihre Honorarforderung selbst beitreiben, durchaus einen Versuch wert sein, die Klage an ihrem eigenen Praxisort bei dem dafür zuständigen Amts- oder Landgericht zu erheben. Sollte das Gericht die Ansicht des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese nicht teilen, kann ein Verweisungsantrag gestellt werden. Die Klage ist also nicht etwa automatisch abzuweisen.