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Investorenmodelle vor dem Aus?

Privatinvestoren haben in den letzten Jahren Dentalkettenstrukturen aufgebaut. Wie sieht die rechtliche Grundlage nach dem TSVG aus?

Privatinvestoren haben in den letzten Jahren Dentalkettenstrukturen aufgebaut. Wie sieht die rechtliche Grundlage nach dem TSVG aus?

Durch das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sind neue Rahmenbedingungen für die Gründung von Zahnmedizinischen Versorgungszentren (ZMVZ) für Krankenhäuser geschaffen worden. Kern des Gesetzes ist der Ausbau von Terminservicestellen, damit die Patienten zentrale Anlaufstellen haben, die 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche erreichbar sind. Parallel dazu wurde die weitere Gründung von ZMVZ durch Investoren und Private-Equity-Gesellschaften erschwert.

Privatinvestoren erobern den Markt

Privatinvestoren wie die DentConnect-Gruppe mit Hauptsitz in den Niederlanden, die Zahneins-Gruppe, KonfiDents oder Colosseum Dental Deutschland, Letztere eine 100-prozentige Tochter der Colosseum AG (Zürich), die wiederum zur Jacobs Holding AG gehört, haben in den letzten Jahren Dentalkettenstrukturen aufgebaut, indem sie in verschiedenen europäischen Ländern im großen Stil Zahnarztpraxen aufgekauft haben. Dahinter stecken Fondsgesellschaften, wie etwa die schwedische Altor Equity Partners (KonfiDents) und der ebenfalls schwedische Finanzinvestor EQT (DentConnect). KonfiDents betreibt derzeit 14 Standorte und DentConnect 11 Standorte in Deutschland (Quelle: Homepages der Unternehmen).
Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung eines ZMVZ zu erfüllen, haben die Investoren Kliniken gekauft. So betreibt beispielsweise die Colosseum Dental Group als Alleingesellschafterin eine Fachklinik für Hauterkrankungen in Alzenau.

Reaktion des Gesetzgebers

Die zunehmenden Geschäftsaktivitäten der Private-Equity-Gesellschaften auf dem deutschen Gesundheitsmarkt haben den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. In der Gesetzesbegründung werden Auswertungen der KZBV zitiert, wonach die Anzahl der ZMVZ in der Hand von Private-Equity-Gesellschaften allein im Zeitraum 30. September 2017 bis 30. September 2018 um knapp 79 Prozent gestiegen sein soll (BT-Drs. 19/8351, S. 214). Durch die renditeorientierten Geschäftsmodelle sieht der Gesetzgeber die Qualität der Patientenversorgung, die Wahlfreiheit der Patienten sowie die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Zahnärzte als gefährdet an.

Deshalb hat er die Gründungsbefugnis für ZMVZ durch Krankenhäuser erschwert. Dabei macht das TSVG den Marktanteil der von Investoren betriebenen ZMVZ von dem Stand der Versorgung in dem jeweiligen Planungsbereich der KZV abhängig. Durch eine „Quotenregelung“ soll die Gründungsberechtigung von Krankenhäusern für ZMVZ auf ein sachgerechtes Maß begrenzt werden, ohne jedoch deren Gründungsberechtigung vollständig auszuschließen.
Grundsätzlich gilt: Der Marktanteil der von Investoren betriebenen ZMVZ in einem KZV-Planungsbereich darf höchstens 10 Prozent betragen. Zu den jeweiligen Ausnahmen dieser Regel siehe die nachstehende Tabelle.

Eine beispielhafte Sichtung der Bedarfspläne der KZVen Westfalen-Lippe, Nordrhein und Niedersachsen ergibt folgende Versorgungssituation: In Westfalen-Lippe gibt es keinen Planungsbereich mit einem Versorgungsgrad von mehr als 110 Prozent (Stand 31. Dezember 2017). In 15 der 27 westfälisch-lippischen Planungsbereiche müssten allerdings die von einem Krankenhaus gegründeten ZMVZ mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder äquivalente Anstellungen haben. In allen übrigen zwölf Planungsbereichen gilt die Regel, dass dort der Marktanteil höchstens 10 Prozent betragen darf. In Nordrhein sind es nur drei Planungsbereiche, die stark überversorgt sind. Bonn hat exakt einen Versorgungsgrad von 110 Prozent (Stand 31. Dezember 2018). In Niedersachsen sieht es wegen der geringen Bevölkerungsdichte etwas anders aus: Hier sind 15 von 48 Planungsbereichen stark überversorgt (Stand 31. Dezember 2018).

Ergebnis und Ausblick

Die Antwort auf die im Titel gestellte Frage lautet also: „Nein“. Es wird aber bestimmt schwieriger, in ländlichen Regionen große ZMVZ zu gründen. In Großstädten und städtischen Ballungsregionen können Investoren durchaus noch ZMVZ mit mehr als fünf ZMVZ-Sitzen oder Zahnarztstellen etablieren. Sofern Zahnärzte ihre Praxen überhaupt an Privatinvestoren verkaufen wollen, wird dies also künftig, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, möglich sein. Bereits bestehende ZMVZ können frei gewordene Zahnarztsitze ohnehin nachbesetzen, solange die Zahnarztstellen des ZMVZ nicht erweitert werden; diese ZMVZ genießen Bestandsschutz.