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Juristisches Gutachten stellt Praxislabore infrage

Prof. Dr. Steffen Detterbeck, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Marburg, und der Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht, Prof. Dr. Hermann Plagemann, Honorarprofessor an der Universität Mainz, kommen in ihrem Rechtsgutachten „Das zahnärztliche Praxislabor. Handwerks-, berufs-, wettbewerbs- und sozialrechtliche Grenzen“ zu dem Ergebnis, dass das Praxislabor in der heute geübten Praxis nicht mehr zulässig ist.

Zahntechnikerin bei der Arbeit

Rechtsgutachten zum Praxislabor: Der Zahnarzt muss im Praxislabor tätige Zahntechniker ständig anleiten und überwachen können, damit der Betrieb des Praxislabors noch Teil der zahnärztlichen Berufsausübung ist.

BGH-Rechtsauffassung überprüfungswürdig

Im Fazit der sehr ausführlichen Erläuterungen und kritischen Diskussionen der rechtlichen Grundlagen, der einschlägigen Urteile und der üblichen Formen von Praxislaboren heißt es unter anderem: „Die von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung, wonach die Handwerksordnung auf das dem Zahnarzt unterstehende Praxislabor keine Anwendung findet, bedarf im Hinblick auf berechtigte Patientenschutzinteressen und den Sinn und Zweck der Handwerksordnung einer kritischen Überprüfung. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass auch im Praxislabor die Maßgaben der Handwerksordnung im Regelfall Anwendung finden (insbesondere Meisterpräsenz), um den berechtigten Interessen der Patienten an einem nachhaltigen Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen.“

Praxislabor im Wettbewerb mit dem gewerblichen Labor bevorzugt

Das Praxislabor sei zudem im Wettbewerb mit dem Handwerksbetrieb gewerbliches Dentallabor bevorzugt, da es derzeit bestimmten Auflagen wie dem Meisterzwang der Handwerksordnung nicht unterliege. Zudem dürften sich Zahnärzte ausschließlich vom Patientenwohl und der medizinischen Notwendigkeit leiten lassen, nicht von wirtschaftlichem Eigennutz. Das gelte auch für das Praxislabor. Im Gutachten wird mit Verweis auf die „Realität“ mehrfach angedeutet, dass dem nicht so sei.

Nur sehr enger Rahmen für das Praxislabor

Dem Gutachten zufolge wäre ein Praxislabor damit nur in einem sehr engen Rahmen möglich, ohne der Handwerksordnung zu unterfallen: Es darf nur für die eigenen Patienten der Praxis arbeiten, und der Zahnarzt muss in der Praxis tätige Zahntechniker (keine Vollzeitkräfte) ständig anleiten und überwachen können, damit der Betrieb des Praxislabors noch Teil der zahnärztlichen Berufsausübung ist.

Der Vorsitzende des AVZ, ZTM Manfred Heckens, hat dieses Gutachten Ende September dieses Jahres in Berlin im Rahmen eines Parlamentarischen Abends an den Vorsitzenden des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestags, Dr. Edgar Franke (SPD), und weitere Parlamentarier übergeben (die DZW berichtete).

BZÄK und KZBV berufen sich auf Berufsordnung

Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung haben in den wiederholten Diskussionen um die Zulässigkeit des zahnärztlichen Praxislabors ihren Standpunkt wiederholt dargestellt, nach dem es einem approbierten Zahnarzt aufgrund der Berufsordnung erlaubt ist, ein solches Labor zu betreiben. Welche Formen des Praxislabors möglich sind und was dabei zu beachten ist, ist in der gemeinsam herausgegebenen Broschüre „Zahnmedizin und Zahntechnik – Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis“ aktuell zusammengefasst (zu beziehen über www.bzaek.de und www.kzbv.de).