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Kurzmeldungen Mai 2020

Neue ZApprO verschoben

Im Kabinettsentwurf zum „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ enthält das Gesetz zwei wichtige Regelungen für Zahnärzte. Das Bundesministerium für Gesundheit erhält die Möglichkeit, die Approbationsordnung für Zahnärzte kurzfristig für die Zeit der epidemischen Lage flexibler zu gestalten. So kann geregelt werden, dass die beiden Vorprüfungen sowie die Zahnärztliche Prüfung beispielsweise an Simulatoren oder anderen geeigneten Medien durchgeführt werden können. Zudem können Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden. Das Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen wird um ein Jahr auf den 1. Oktober 2021 verschoben, damit die Fakultäten zusätzlich zu den coronabedingten Anpassungen ausreichend Zeit für die  Umstellung auf die neue Approbationsordnung haben.

COVID-19 und erhöhte Hygienekosten

Vor dem Hintergrund des erhöhten Hygiene-Aufwandes in Zahnarztpraxen durch die Corona-Pandemie hatten sich BZÄK und PKV-Verband auf eine Hygiene-Pauschale für Schutzausrüstung geeinigt. Die Vereinbarung trat am 8. April in Kraft. Einige private Krankenversicherer vertraten allerdings zunächst die Auffassung, dass die Pauschale nur bei ausschließlich privat versicherten Patientinnen und Patienten zur Anwendung kommen sollte. Für GKV-Patienten mit privater Zusatzversicherung, die den weit größeren Anteil ausmachen, wollten sie die Pauschale nicht bezahlen. BZÄK und PKV-Verband konnten dies nun ausräumen und haben sich auf eine gemeinsame Formulierung von FAQ verständigt, die den Beschluss des Beratungsforums präzisieren. Die GOZ-Extravergütung wird demnach für alle privat Versicherten gezahlt. Die Vereinbarung gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Die Frage, ob der Beschluss auch für Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar ist, lassen die FAQ ausdrücklich offen. Die Beteiligten halten die Anwendbarkeit ausdrücklich für gerechtfertigt, sie sollte aber im Zweifel gesondert vereinbart werden. Alternativ steht für diesen Personenkreis eine Berücksichtigung der erhöhten Kosten nach Paragraf 5 Absatz 2 GOZ offen.

67,8

Prozent aller Zahnarztpraxen sind Einzelpraxen. Das sind 33.900.
Quelle: KZBV

„Spahn lässt die Zahnärzte im Regen stehen“

RA und ZA Dr Wieland Schinnenburg, MdB (FDP), bezieht Stellung zur COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung „Bis zuletzt hatte ich gehofft, dass Minister Spahn für die Zahnärzte wenigstens ein Rettungsschirmchen aufspannt. Die angekündigten Hilfen waren gering genug. Selbst dieses Almosen gönnt Minister Spahn den Zahnärzten offenbar nicht. Jetzt gibt es nur eine Liquiditätshilfe in Form eines Kredites. Ein solches Verhalten ist rational nicht erklärbar. Schließlich stehen Zahnärzte vor ähnlichen Problemen wie etwa HNO-Ärzte. Letztere erhalten die Förderung des Paragraf 87a SGB V. Eigentlich gilt im Rechtsstaat der Gleichbehandlungsgrundsatz, gleiche Sachverhalte müssen auch gleich behandelt werden. Allen deutschen Zahnärzten gilt meine volle Solidarität, ich danke ihnen sehr für ihr Engagement – nicht nur in der Corona-Krise. Ich fordere Minister Spahn auf, entsprechend dem Antrag der FDP-Bundestagsfraktion die Zahnärzte genauso zu behandeln wie die Ärzte.“

Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung zulässig

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich zwei Privatpersonen gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Hamburg gewandt haben (10 E 1784/20). Das Verwaltungsgericht Hamburg: Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt ohne Erfolg. Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 27. April 2020 gültigen Fassung sieht in Paragraf 8 Absatz 5 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels und bestimmten Betrieben und Einrichtungen vor. Die Pflicht gilt auch für die öffentlich zugänglichen Flächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen. Ein gegen diese Regelung gerichteter Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die Antragsteller nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geeignet, dem Lebens- und Gesundheitsschutz zu dienen.