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Kassen-KfO: Einen fairen Weg bereiten für mehr Wahlfreiheit

Die gute Nachricht: Trotz aller anderslautender Medienberichte und politischen Forderungen haben sich die Menschen in Deutschland an Zuzahlungen beim Zahnarzt gewöhnt und akzeptieren sie, wenn sie dafür eine bessere als die reine Kassenleistung erhalten können. Die Festzuschüsse beim Zahnersatz und die Mehrkostenvereinbarungen bei Füllungsleistungen funktionieren im Alltag für Patienten und Zahnärzte gut – und immer mehr Menschen schließen Zusatzversicherungen ab, um sich im Fall des Falles das aus ihrer Sicht Bessere auch gut leisten zu können.

Selektivverträge und Rahmenvereinbarungen mit Krankenkassen

Mehr als 25 Millionen Zusatzversicherungen in der PKV belegen das. Der positive Nebeneffekt solcher Selbstzahlerleistungen ist häufig auch eine – zumindest zeitweise – erhöhte Aufmerksamkeit für die eigenen Mundgesundheit und Mundhygiene. Dieses Erfolgsmodell auch auf andere Bereiche der vertragszahnärztlichen Versorgung in jeweils passender Form auszuweiten, ist daher im Interesse der Zahnärzte und der zahnärztlichen Standespolitik. Regionale Selektivverträge und Rahmenvereinbarungen mit Krankenkassen öffnen Patienten und Zahnarztpraxen erweiterte Wahlfreiheiten zum Beispiel in der Endodontie, die über das hinaus gehen, was im SGB V und im Bema steht.

In der Kieferorthopädie gab es seit 2004 zwar die Positivliste und die Vereinbarung mit der Techniker Krankenkasse, aber echte Mehr- oder Zusatzleistungen zur Kieferorthopädie als Kassenleistung gibt es im SGB V nicht. Hier schafft die neue Vereinbarung jetzt für Kassenpatienten und Vertragszahnärzte Transparenz und eine gute Grundlage, solche Leistungen zusätzlich zu vereinbaren, ohne die Kassenleistung zu verlieren.

Wer aufmerksam gelesen hat, wird feststellen, dass die Krankenkassen bei dieser Vereinbarung nicht dabei sind. Es ist eine ähnliche Situation wie bei den Mehrkostenleistungen für Füllungen im Seitenzahnbereich – man wird sehen, wie sie sich zu den jetzt von den Kieferorthopäden, der Wissenschaft und der KZBV erarbeiteten Vorgaben verhalten.

Selbstverpflichtung der Vertragszahnärzteschaft

Ob am Ende stehen könnte, dass diese Regelungen auch das SGB V oder den Bema übernommen werden, wird sehr entscheidend auch davon abhängen, wie gut und flächendeckend diese "Selbstverpflichtung" der Vertragszahnärzteschaft angewandt und gelebt wird und wie hoch die Transparenz gegenüber den KZVen ist.

Werden die Patienten gut beraten und informiert, ist die reine Kassenleistung als zuzahlungsfreie, medizinisch-wissenschaftlich wirksame und erfolgreiche Regelversorgung verständlich vorgestellt worden, sind die Zusatzvereinbarungen schriftlich, verständlich und korrekt und zu fairen Honoraren geschlossen etc. – davon wird es abhängen, ob diese Vereinbarung für Patienten und Kieferorthopäden flächendeckend erfolgreich praktiziert und gelebt und damit auch von den Kassen akzeptiert wird. Und nicht zuletzt den gesetzlich versicherten Patienten – Kindern und Eltern – überall mehr Wahlfreiheit auch in der Kieferorthopädie ermöglicht (deren finanzielle Mehrbelastung sich mit Zusatzversicherungen heute ebenfalls absichern lässt).

Dass die Kassen – und auch die Politik – darauf ein besonderes Augenmerk haben werden, liegt schon im Ursprung dieser Vereinbarung. Denn der Ausgangspunkt für diese Vereinbarung war und ist für die Vertragszahnärzte und in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätigen Kieferorthopäden höchst unerfreulich – auf die mediale und politische Aufmerksamkeit Anfang 2015 in Sachen "Abzocke beim Kieferorthopäden" hätte man auch bei der ganz überwiegenden Zahl der Kieferorthopäden gut verzichten können. Die Chancen, die sich mit der neuen Vereinbarung jetzt eröffnen, sollten daher mit Augenmaß und Sachverstand, Transparenz und Fairneß gegenüber den Patienten genutzt werden.