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Keine Gelnägel am Arbeitsplatz

Rechtsprechung zum Arbeitgebereinfluss auf Erscheinungsbild

Rechtsprechung zum Arbeitgebereinfluss auf Erscheinungsbild

In einem Arbeitsverhältnis stellt sich für den Arbeitgeber häufig die Frage, inwiefern er – unabhängig von der eigentlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers – Einfluss auf das Verhalten und auch das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers nehmen kann. Im Umkehrschluss ist für den Arbeitnehmer, auf dessen Verhalten und Erscheinungsbild seitens des Arbeitnehmers Einfluss genommen wird, von Bedeutung, in welchem Umfang eine solche Einflussnahme rechtens ist und er diese hinnehmen muss.

Unter den Headlines „Lange Fingernägel können verboten werden“, „Chefs dürfen Gelnägel verbieten“ und „Keine langen, lackierten Fingernägel bei der Betreuung von Senioren“ wurde in jüngster Vergangenheit über ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen berichtet. Bereits aus den Headlines wird deutlich, dass nach dem Urteil des Arbeitsgerichts eine Einflussnahme des Arbeitgebers auf das äußere Erscheinungsbild, nämlich das Tragen der Fingernägel, als rechtmäßig angesehen wurde.
Die Auswahl hinsichtlich der Gestaltung von Fingernägeln ist Teil der Persönlichkeit und grundsätzlich jedem selbst überlassen. Eine etwaige Anweisung des Arbeitgebers schränkt dies erheblich ein und hat auch Auswirkungen auf die Freizeit, vor allem, wenn man beispielsweise Gelnägel trägt, die nicht einfach kurzfristig an- und abgelegt werden können.

Urteil des Arbeitsgerichts Aachen

Das Arbeitsgericht Aachen hatte sich Anfang des Jahres mit der Zulässigkeit einer Dienstanweisung eines Altenheimbetreiber als Arbeitgeber zu beschäftigen. Die Dienstanweisung sieht vor, dass es auch Mitarbeitern des Sozialen Dienstes und Mitarbeitern des Betreuungsdienstes aus hygienischen Gründen untersagt ist, lange Fingernägel, lackierte Fingernägel, künstliche Fingernägel und Gelnägel während der Arbeitszeit zu tragen. Dagegen hatte eine Helferin im Sozialen Dienst, die Gelnägel trug, geklagt. In ihrer Tätigkeit steht sie in direktem Kontakt zu den Bewohnern des Altersheims und kümmert sich um die Unterhaltung und Beschäftigung der Bewohner, was teilweise auch die Essenszubereitung beinhaltet.
Laut Arbeitsgericht Aachen durfte der Arbeitgeber das Tragen der langen, lackierten und künstlichen Fingernägel sowie der Gelnägel untersagen (Az.: 1 Ca 1909/18). Die Dienstanweisung entspreche billigem Ermessen. Ob eine Anweisung billigem Ermessen entspricht, ist mittels Abwägung der wechselseitigen Interessen zu ermitteln.

Überwiegende Interessen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber habe ein besonderes Interesse daran, Gesundheit und körperliches Wohlbefinden der Bewohner des Altersheims zu schützen. Mögliche Gesundheitsgefahren für sie sollen vermieden werden. Bezüglich der Bewohner habe das Altersheim eine besondere Fürsorgepflicht.

Der Arbeitgeber sei zulässig davon ausgegangen, dass in medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten. Der Arbeitgeber hatte sich auf das Bundesgesundheitsblatt und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts bezogen, die entsprechend davon ausgehen. Klinik, Praxis und Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Arbeitsbereiche seien mit sichtbar sauberen Händen und Fingernägeln zu betreten. Nur kurzgeschnittene Fingernägel würden eine umfassende Reinigung gewährleisten und verhindern, dass es zu einer Perforation und Beschädigung von Handschuhen komme. Nagellack verhindere die Sichtbarkeit der Nägel und sei bei längerer Tragedauer anfälliger für Bakterien. Auch auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher. Diese Grundsätze seien auch unabhängig davon gültig, ob es sich um pflegerisches oder medizinisches Personal handle und ob man unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung komme. Nur durch ein umfassendes Verbot könnten Gefahren für ältere und auch möglicherweise geschwächte Personen vermieden werden.

Gestaltungsmöglichkeit durch das Weisungsrecht

Das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, gegenüber den Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht beispielsweise durch den Arbeitsvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (Paragraf 106 GewO). Das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber somit die praktische Möglichkeit, eine für alle Arbeitnehmer verbindliche Regelung zu treffen. Diese muss nicht nur auf die Konkretisierung der eigentlichen Arbeitsleistung beschränkt sein; das Direktionsrecht umfasst auch sonstige Tätigkeiten oder Maßnahmen, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängen.

In medizinischen und pflegerischen Berufen sind Dienstanweisungen des Arbeitgebers hinsichtlich des Auftretens und des Erscheinungsbilds der Mitarbeiter üblich. Insbesondere aus Hygienegründen können entsprechende Dienstanweisungen zulässig sein. Allerdings verbietet sich eine pauschale Beurteilung.
Da die Ausübung des Direktionsrechts stets billigem Ermessen entsprechen muss, muss in jedem Fall eine individuelle Abwägung vorgenommen werden. Die Interessen des Arbeitgebers wie beispielsweise der Schutz der Patienten oder das Erreichen bestimmter Hygienestandards müssen als überwiegend anzusehen sein. Nur dann kann der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer als gerechtfertigt angesehen werden.