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Nicht nur der Patient soll es bequem haben
Drei Zahnärzte beugen sich herab.

Welche arbeitsrechtlichen Aspekte der Ergonomie gelten für die Zahnarztpraxis?

Ergonomie ist ein wichtiger Aspekt des betrieblichen Gesundheitsschutzes und damit auch aus arbeitsrechtlicher Sicht interessant. Es geht darum, Arbeitsprozesse so zu gestalten, dass sie zwar effizient, gleichzeitig aber gesundheitsschonend sind.
Behandelnde Zahnärzte bleiben oft nicht von den Folgeerscheinungen einer ungünstigen Arbeitshaltung verschont: Meist steht der Komfort des Patienten auf dem Behandlungsstuhl im Vordergrund, während die ergonomische Gestaltung der Geräte und Möbel für den Zahnarzt selbst hintenanstehen. Dabei existiert bereits eine Vielzahl an Verordnungen und Gesetzen, die ein Mindestmaß an ergonomisch gestalteten Arbeitsplätzen fordern. Schon aus Paragraf 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergibt sich eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese besagt unter anderem, dass die Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit gestellt werden, diesen bestmöglich vor Gefahren schützen müssen.
Über das BGB hinaus existieren weitere Vorschriften, aus denen sich ähnliche Schutzpflichten ergeben. So dienen etwa die Anforderungen an Arbeitsstätten der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Grundlage hierfür bilden folgende Gesetze beziehungsweise Verordnungen:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Zwar wird der Begriff der Ergonomie im ArbSchG nicht ausdrücklich genannt, es verpflichtet aber nach den Paragrafen 2 und 3 den Arbeitgeber zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen sowie zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dies alles sind Aspekte der Ergonomie, denn hierzu zählen sowohl die Gestaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebungsbedingungen als auch die Gestaltung von Arbeitsverfahren, -ablauf und der Arbeitsorganisation. Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, hat der Arbeitgeber durch die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 5 ArbSchG zu ermitteln. Das ArbSchG enthält also wichtige Bedingungen der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung. Und da es die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten (also der Arbeitnehmer, Paragraf 2 Absatz 2 ArbSchG) sicher­stellen und verbessern soll, ist es auch auf den angestellten Zahnarzt anwendbar.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Arbeitsstättenregeln (ASR)

Ebenso stellt die Zahnarztpraxis eine Arbeitsstätte dar, in der angestelltes Personal tätig ist, womit auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) herangezogen werden muss. In dieser wird der Begriff der Ergonomie seit dem 3. Dezember 2016 sogar wörtlich berücksichtigt. Nach Paragraf 3a der ArbStättV hat der Arbeitgeber „beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten die Maßnahmen nach Paragraf 3 Abs. 1 ArbStättV durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach Paragraf 7 Abs. 4 ArbStättV bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen“.
Die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (Arbeitsstättenregeln – ASR) wiederum beschreiben konkrete Maßnahmen, wie die in der ArbStättV gestellten Schutzziele und Anforderungen erreicht werden können. Insofern entfalten die ASR eine Vermutungswirkung: Wendet der Arbeitgeber sie an, so kann er davon ausgehen, dass er dahingehend die Vorgaben der ArbStättV einhält. Eine Verpflichtung zur Anwendung der ASR schreibt die ArbStättV aber nicht vor. Der Arbeitgeber hat sich aber an dem dort festgelegten Schutzniveau zu orientieren und dafür Sorge zu tragen, dass es eingehalten wird – bei der Wahl seiner Maßnahmen ist er frei.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die BetrSichV soll die Sicherheit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln garantieren und hält die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers als seine wichtigste Pflicht fest. Auch hier findet sich der Begriff der Ergonomie wieder. In Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV heißt es, dass „Arbeitsmittel gebrauchstauglich, ergonomisch und altersgerecht gestaltet sein müssen“. Auch diese Verordnung soll die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten gewähr­leisten. Eine ergonomische Gestaltung der Arbeitsmittel ist somit unumgänglich. Da die BetrSichV alle Arbeitgeber betrifft, die für ihre Mitarbeiter Arbeitsmittel bereitstellen, wozu auch Werkzeuge und Geräte zählen, kann sie auch in der Zahnarztpraxis nicht außer Acht gelassen werden.

Ansprüche des Arbeitnehmers

Aus der ArbStättV lassen sich für die Beschäftigten Ansprüche an die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes ableiten; hierzu zählen auch ergonomische Anforderungen (Paragraf 3 Abs. 1 ArbStättV). Die Ausstattung muss bei bestimmungsgemäßer Benutzung die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Behandlers gewährleisten (Paragraf 4 BetrSichV). Da zur Ausstattung des Arbeitsplatzes in der Zahnarztpraxis auch der Stuhl des Behandelnden zählt, muss dieser prinzipiell dem Stand der aktuellen Technik beziehungsweise Ergonomie entsprechen; der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, Arbeitsmittel bereitzustellen, die über diesen Standard hinausgehen. Vor diesem Hintergrund tut der Zahnarzt als Arbeitgeber gut daran, die eigene Praxisausstattung regelmäßig auf ihre Zeitgemäßheit zu überprüfen.

Leidensgerechter Arbeitsplatz

Um Arbeitnehmer, die langzeiterkrankt oder schwerbehindert sind, vor Kündigung zu schützen, wurden in der Rechtsprechung Grundsätze zum „leidensgerechten Arbeitsplatz“ herausgearbeitet, die unter anderem eine spezielle Ausformung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellen. So muss der Arbeitgeber im Fall einer Kündigung aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen darlegen, dass ihm ein milderes Mittel hier nicht zur Verfügung steht (Verhältnismäßigkeit). Als milderes Mittel kann etwa der Arbeitsplatz den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Umgestaltung angepasst werden oder der Arbeitnehmer sich an einen neuen, leidensgerechten Arbeitsplatz verweisen lassen. Dies ergibt sich aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach Paragraf 241 BGB.


Fazit: Die Pflicht des Arbeitgebers zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes wird somit in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen deutlich. Der Arbeitgeber, dem in seiner Position auch Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten obliegen, hat diese Vorschriften einzuhalten und umzusetzen, da sie nicht zuletzt dem höchsten Gut – dem Schutz der Gesundheit und des Lebens des Arbeitnehmers – dienen. Insbesondere die Tätigkeit als Zahnarzt bedarf aufgrund ihrer Bewegungsabläufe und Arbeitshaltung eines besonderen Bewusstseins für eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel. Dies kann der angestellte Zahnarzt ebenso wie die übrigen Mitarbeitenden der Praxis auch aktiv von seinem Arbeitgeber einfordern.

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