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Steuerbetrug kann die Approbation kosten

Bei einer strafrechtlichen Verurteilung können Zahnärzten weitere Nachteile drohen: Ihnen kann auch die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde entzogen werden. Bis vor wenigen Jahren geschah dies sehr selten und meist nur wegen Straftaten, die sich unmittelbar auf die zahnärztliche Berufsausübung bezogen. Dies ist jetzt anders. Ein besonders krasser Fall wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Straftat muss nicht unmittelbar auf Berufsausübung bezogen sein

Ein Zahnarzt hatte über fünf Jahre verteilt Steuern in Höhe von gut 60.000 Euro hinterzogen. Im Strafprozess kam es zu einer sogenannten Verständigung: Er gestand die Tat und wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde seine Approbation, weil er sich als unwürdig zur Ausübung des Zahnarztberufs erwiesen habe. Diese Entscheidung bestätigte das Gericht (Az. 21 ZB 16.436).

Bei einer strafrechtlichen Verurteilung können Zahnärzten weitere Nachteile drohen: Ihnen kann auch die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde entzogen werden.

Bei einer strafrechtlichen Verurteilung können Zahnärzten weitere Nachteile drohen: Ihnen kann auch die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde entzogen werden.

Man kann diese Entscheidung für sehr hart und meines Erachtens auch für rechtsstaatlich bedenklich halten. Schließlich wird einem Menschen seine wirtschaftliche Existenzgrundlage genommen, und Beamte werden erst bei Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aus dem Dienst entfernt. Man muss aber damit rechnen, dass sie Schule machen wird.

Was ist zu tun?

Die wichtigste Vorbeugung ist, keine Straftaten zu begehen. Ist dies dennoch geschehen, muss im Strafverfahren unbedingt mit anwaltlicher Hilfe und großem Einsatz gegen eine Verurteilung gekämpft werden. Man sollte sich bewusst sein, dass alles, was im Strafverfahren gesagt wird, gegen einen verwendet werden kann.

Der Fall zeigt insbesondere, was ein Geständnis – auch im Rahmen einer Verständigung – anrichten kann. Wenn ein Freispruch nicht erreicht werden kann, sollte eine Einstellung gegen eine Geldauflage (Paragraph 153 a StPO) angestrebt werden.
RA Dr. Wieland Schinnenburg, Hamburg