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Sonderberechnungsweise für „Bulk-Fill-Komposite“

Behandlung

Zeitersparnis: Kostenerstatter diskutieren, ob Komposit-Restaurationen im Seitenzahnbereich mit modernen „Bulk-Fill-Kompositen“ nicht abweichend berechnet werden müssten

Gebührentechnische Definitionen: Direkte Kavitätenrestaurationen mit „plastischem“, also aushärtendem Füllungsmaterial sind unter anderem Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und stehen selbstverständlich auch Patienten in privatrechtlicher Behandlung zur Verfügung. Jedoch speziell Komposit-Restaurationen im Seitenzahnbereich sind bis auf zwei Ausnahmeindikationen (Amalgamallergie, Niereninsuffizienz) keine GKV-Leistungen, sondern in der Privatgebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unter den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 aufgeführt. Dort lauten die Leistungsbeschreibungen:

„Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), ein-, zwei-, drei- oder mehr als dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts.“

Weitere Bestandteile der Restauration von Kavitäten mit Kompositmaterial sind gemäß der „Amtlichen Begründungen“ zur GOZ vonseiten der Bundesregierung/des Bundesgesundheitsministeriums ausdrücklich auch Unterfüllung, Lichthärtung und Anwendung von Formungshilfen.

Aber die Leistungsbestandteile „Unterfüllung, Anwendung von Formungshilfen, gegebenenfalls Insertverwendung und Polieren“ bei Komposit-Restaurationen sind weder strittig noch relevant zur Beantwortung der Frage nach dem gebührentechnischen Leistungsinhalt bei Restaurationen mit „Bulk-Fill-Komposit“.

Unterschiede zur üblichen Vorgehensweise

Gemäß den offiziellen Gebrauchsinformationen (GI) zu Füllungsmaterialien vom Typ „Bulk-Fill-Komposit“, nach Durchsicht des einschlägigen Prospektmaterials und nach Sichtung von fachlichen Berichten und Untersuchungen zum Material und den damit zu erzielenden Restaurationsergebnissen schälen sich folgende, möglicherweise rechnungsrelevante Unterschiede zu anderen Komposit-Füllungsmaterialien heraus:

  • Das Füllungsmaterial ist für den Seitenzahnbereich konzipiert.
  • Das Material kann dank verbessertem Lichtinitiator in deutlich höherer Schichtstärke (maximal vier Millimeter) eingebracht werden.
  • Das Füllungsmaterial härtet mit kürzeren Belichtungszeiten vollständig durch beziehungsweise
  • bei schwieriger bis suboptimaler Positionierungsmöglichkeit des Lichtleiters wird mit üblicher oder verlängerter Belichtungszeit dennoch eine sichere Durchhärtung erreicht.

Berechnungstechnisch nicht relevant sind der angegebene geringere Schrumpfungsstress des ausgehärteten Materials und die längere Modellierbarkeit unter OP-Licht, was allerdings zahnmedizinisch-klinisch ziemlich bedeutsam sein könnte.

Abrechnungstechnische Bedeutung der Unterschiede

Die genannten „Amtlichen Begründungen“ zu direkten „plastischen“ Restaurationen unterscheidet zwei Arten (Zitat):

  1. „Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik“
  2. „Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik“

Die zweite Definition beschreibt mikroretentiv verankerte Restaurationen (Füllungen) mit an konditioniertem Schmelz und/oder Dentin adhäsiv befestigungsfähigem Komposit nach den Nummern. 2060, 2080, 2100 oder 2120 GOZ.

Die erste Definition könnte entweder so verstanden werden, dass nur solche Füllungen nach den Nummern 2050, 2070, 2090, 2110 GOZ berechnet werden, bei denen gar kein Komposit verwendet wird. Oder sie könnte auch so verstanden werden, dass zwar auch Komposit verwendet wird, dieses jedoch nicht „in Adhäsivtechnik“, und dann die Nummern 2050, 2070, 2090, 2110 GOZ zu berechnen seien. Diese Deutung der „Amtlichen Begründung“ erscheint logischer.

Restauration mit „Bulk-Fill-Komposit“ entspricht 2060 ff. GOZ

Was da gemeint ist, hat aber keine direkte Konsequenz für die Fragestellung: Ist ein „Bulk-Fill-Komposit“ für den Seitenzahnbereich wirklich ein Kompositmaterial im Sinne der Gebührenordnung, welches adhäsiv befestigungsfähig ist und tatsächlich adhäsiv befestigt werden kann? – Da lautet die Antwort: Ja, das ist eindeutig so.

Dann handelt es sich bei fachgerechten Restaurationen mit diesem Material um solche, die im Seitenzahnbereich des GKV-Patienten gemäß Paragraf 28 (2) SGB V mehrkostenfähig sind, also dem Patient privat nach den Nummern 2060, 2080, 2100 oder 2120 GOZ berechnet werden (unter Abzug der entsprechenden Kassenleistung – siehe zum Beispiel in www.alex-za.de unter Nummer 2080 – 9.2).

Die Privatgebührenordnung unterscheidet bei den Nummern 2060, 2080, 2100 oder 2120 GOZ, den „schmelz-/dentinadhäsiven (SDA) Kompositrestaurationen“ nicht weitergehend nach Art, Einbring- und Verarbeitungstechnik der Kompositmaterialien, deren Zusammensetzung und Aushärtungsbesonderheiten – lediglich Komposit muss es sein und adhäsiv befestigungsfähig – und natürlich gemäß dem anerkannten Stand der Zahnmedizin verarbeitet werden.

Kein erhöhter Steigerungssatz?

Verbleibt der Einwand, dass sowohl für den GKV- wie für den Privatpatienten die Nummern 2060, 2080, 2100 oder 2120 GOZ zutreffend berechnet werden, jedoch – einerseits durch eingesparte Schichtungs- und Belichtungszeit, andererseits durch verringerte Schwierigkeit infolge verbesserter Modellierbarkeit und fehlendem Verarbeitungsstress – ein insgesamt geminderter Aufwand „grundsätzlich keinen höheren Steigerungssatz rechtfertigen“ könne.

Dieser Einwand ist teilweise zutreffend, was eine partielle Zeitverkürzung und gegebenenfalls eine reduzierte Schwierigkeit anbelangt, ist jedoch immer in Relation zu sehen: Die eventuelle Zeitersparnis ist in Sekunden zu messen gegenüber der nötigen Gesamtzeit für eine Restauration von gegebenenfalls einer Viertel- bis Dreiviertelstunde. Die betriebswirtschaftlich nötige Vergütung für fachgerechte SDA-Kompositrestaurationen bewegt sich fast immer am oberen Gebührenrahmen oder geht darüber hinaus.

Keine Begründung für erhöhte Gebührensätze sind allerdings gemäß Paragraf 4 (2) GOZ – weil Leistungsbestandteile – Unterfüllung, Deckschicht, Matrizen-/Formungshilfenverwendung, Konditionieren, Lichtaushärtung, Polieren und Insertverwendung, da diese in der Leistungsbeschreibung oder den zugehörigen „Amtlichen Begründungen“ des Verordnungsgebers ausdrücklich als enthalten erwähnt werden. Ein trotz einer ganzen Reihe angegebener Bestandteile jedoch unerwähnter, angeblicher Leistungsteil soll die „adhäsive Befestigung“ (2197 GOZ) – auch in volladhäsiver Ausführung „Etch&Rinse“ zuzüglich „Prime&Bond“ – sein; dann wäre folglich auch deren noch so zeit- und materialintensive etc. Durchführung kein Grund für einen höheren Steigerungssatz.

Dagegen ist die ebenfalls nicht aufgeführte, nicht enthaltene Mehrfarbentechnik ausdrücklich als höherer Aufwand im Steigerungssatz berücksichtigungsfähig. Kein Problem bei „Bulk-Fill-Komposit“ bezüglich des Steigerungssatzes ist also diese Besonderheit: Die als „gegebenenfalls einschließlich“ aufgeführte „Mehrschichttechnik“ kann sich zeitanteilig bei Nichtausführung bei einem „Bulk-Fill-Komposit“ allenfalls marginal den Faktor senkend auswirken.