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Praxisverkauf: Frühzeitig Steuerfragen bedenken

Der Verkauf einer Praxis führt je nach Verhandlungsgeschick des Verkäufers zu hohen Einkünften im Vergleich zu anderen Perioden. Es stellt sich die Frage nach der Besteuerung dieser außerordentlichen Einkünfte, da der Steuerpflichtige im Jahr des Zuflusses aufgrund des Progressiven Steuertarifs noch belastet wäre, würde man diese steuerlich voll berücksichtigen. Wenn man diese im Jahr des Zuflusses voll steuerlich berücksichtigen würde, wäre der Steuerpflichtige aufgrund des progressiven Steuertarifs hoch belastet.

Der Verkaufsgewinn der Praxis ist aber auch nicht für eine Periode bestimmt, sondern soll, wenn ein entsprechender Preis für die Praxis erzielt werden konnte, der Altersversorgung und somit mehreren Zeiträumen dienen. Steuerlich müsste man diesen außerordentlichen Zufluss über die Perioden verteilen, für die dieser eingesetzt wird. Damit hätte man diese periodenübergreifende Tatsache steuerlich gewürdigt. Die fällige Steuer würde geringer.

In dieser theoretischen Betrachtung fällt schnell auf, dass man wohl kaum den oben genannten Zeitraum kennt. Zumal dies auch von sehr individuellen Lebensplanungen abhängt. Das Steuerrecht hat das Problem zwischen der Vermeidung einer zu hohen Steuer im Zuflussjahr und der Schwierigkeit der genauen periodengerechten Besteuerung gelöst. Das Instrument im Steuerrecht ist die Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte nach der Fünftelregelung oder mit dem sogenannten halben Steuersatz. Bei beiden Methoden wird der gesamte Veräußerungsgewinn im Zuflussjahr besteuert, jedoch zu einem niedrigeren Steuersatz.

Tarifvergünstigung und Fünftelregelung

Im Steuerrecht wird als Lösung eine Tarifvergünstigung als Instrument genutzt. Dabei wird zum Beispiel bei der Fünftelregelung für die Berechnung des tariflichen Steuersatzes nur ein Fünftel des Veräußerungsgewinns dem Gesamtbetrag der Einkünfte zugerechnet. Der Steuersatz ist somit aufgrund des progressiven Steuertarifs geringer, als wenn der gesamte Veräußerungsgewinn angesetzt würde. Zugleich wird auch ein Veräußerungsfreibetrag abgezogen in Höhe von 45.000 Euro.

Dieser reduziert sich mit zunehmendem Veräußerungsgewinn bis zu einem Betrag in Höhe von 136.000 Euro. Hierdurch ergibt sich für größere Gewinne kein Freibetrag mehr, weshalb diese Methode sich insbesondere für den Verkauf kleinerer Praxen eignet. Bei der Methode des sogenannten halben Steuersatzes wird zunächst der Durchschnittssteuersatz ganz normal nach Tarif ermittelt. Angesetzt wird aber ein auf 56 Prozent gekürzter Durchschnittssteuersatz.

Diese besondere Besteuerung von außerordentlichen Einkünften gilt nicht nur für Zahnärzte, sondern auch für andere Freiberufler. In diesem Zusammenhang wurde für einen Steuerberater kürzlich ein entsprechender Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) behandelt. Er hatte seine Kanzlei inklusive des Mandantenstamms an einen Nachfolger verkauft und den Veräußerungsgewinn tarifbegünstigt versteuern wollen.

Der Käufer geriet aber nach einiger Zeit in Zahlungsschwierigkeiten, und der Steuerberater nahm seine freiberufliche Tätigkeit wieder auf. Daraufhin beriet er auch wieder seine "alten" Mandanten und übernahm sogar teilweise sein ursprüngliches Personal. Das Finanzamt erlangte bei einer Betriebsprüfung davon Kenntnis und machte den tarifermäßigten Steueransatz rückgängig. Die Besteuerung der Veräußerungserlöse erfolgte nun nach der Regelbesteuerung mit entsprechend ungekürztem Steuertarif. Dies sei, so bestätigte der BFH, richtig.

Der Steuer-Tipp

Die besondere Besteuerung der Verkaufsgewinne für die Praxis eines Zahnarztes oder eines Steuerberaters unterliegt einigen Kriterien. So muss man diese besondere Besteuerung beantragen (erfolgt automatisch mit der Einkommensteuererklärung), und man muss sein 55. Lebensjahr vollendet haben (oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig sein). Diese ermäßigte Besteuerung kann zudem nur einmal im Leben genutzt werden bis zu einem Höchstbetrag von fünf Millionen Euro. Im vorliegenden Fall ist aber ein weiteres Kriterium verletzt worden. Man muss seine freiberufliche Tätigkeit aufgeben.

Zunächst hat dies der Steuerberater auch gemacht. Als er aber wieder nach kurzer Zeit im selben Ort mit teilweise demselben Personal dieselben Mandanten beriet, hat er die steuerliche Sonderbehandlung verwirkt. Dies gilt auch für Zahnärzte. Sie müssen zur Nutzung dieser tariflichen Vergünstigungen ihre freiberufliche Tätigkeit für einen längeren Zeitraum aufgeben (wobei dieser der Dauer nach nicht definiert ist).

Wenn Sie bei Ihrem Nachfolger weiter als Zahnarzt arbeiten, ist dies aber unschädlich, sofern Sie dies nicht über gewissen Bagatellgrenzen (in der Regel 10 Prozent) freiberuflich tun. Sollten Sie mehr arbeiten wollen, bieten sich Modelle der freien Mitarbeit oder der Angestelltentätigkeit an. Natürlich gibt es dann auch noch berufsrechtliche Regelungen zu beachten. Aufgrund der Komplexität der Praxisabgabe und deren steuerlichen Würdigung ist ein frühzeitiges Gespräch mit dem eigenen Steuerberater absolut anzuraten.