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Private Zusatzleistungen zu Füllungen darstellen

Bei der Liquidationserstellung für Kompositfüllungen ist von der GOZ-Position die jeweilige Bema-Gebühr für die Füllung als Sachleistung abzuziehen. Dieses Honorar (13a bis d) wird direkt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) bei der Quartalsabrechnung abgerechnet. Der Patient erhält eine Rechnung über die entsprechenden Mehrkosten für die Füllung.

Zusätzlich können Begleitleis­tungen für die Füllung anfallen. Dabei gilt: Alle Begleitleistungen, die auch für eine Vertragsfüllung ohne Zuzahlung anfallen würden, sind auch bei der Anwendung der Mehrkostenberechnung als Vertragsleistung über die KZV ab­zurechnen. Dazu zählen zum Beispiel notwendige Anästhesien (I, L1), indirekte oder direkte Überkappungen (Cp, P).

Bei besonderen Maßnahmen gilt ebenfalls: Alle Maßnahmen, die auch für eine „Kassenfüllung“ angefallen wären, sind auch als Sachleistung abzurechnen. In den Richtlinien zur konservierenden Behandlung heißt es: „Zur form- und funktionsgerechten Füllungs-Gestaltung sind gegebenenfalls geeignete Hilfsmittel anzuwenden (wie zum Beispiel Matrizen/ Keile).“ Bei mehrflächigen Füllungen benötigt der Zahnarzt zum Beispiel ein Metall- oder Kunststoffband (Matrize), damit die Füllung entsprechend in Form gebracht werden kann. Außerdem können zur Formgebung zudem noch andere Hilfsmittel wie Kunststoffstreifen, Keile, Spatel, Zangen oder konfektionierte Hülsen verwendet werden. Für diese Maßnahmen kann aufgrund der Richtlinien keine Gebühr berechnet werden.

An dieser Stelle wird jedoch die Bedeutung guter Dokumentation deutlich: Ein Kunststoffstreifen, der zur Füllungsgestaltung notwendig ist, kann nicht berechnet werden. Wird jedoch der Streifen benötigt, um den Nachbarzahn zu separieren und zu schützen, kann dafür die BMF berechnet werden.

Bei Kompositfüllungen, die ja nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde: Die Leistungsbeschrei­bungen der Restaurationen in Adhäsivtechnik (GOZ-Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120) enthal­ten nicht das Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung. Diese Maßnahme kann deshalb nach der GOZ-Nummer 2030 zusätzlich berechnet werden.

Nach Auffassung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) kann auch die GOZ-Nummer 2040 (Anlegen eines Spanngummis) zusätzlich vereinbart werden, wenn das Anlegen von Spanngummi im Zusammenhang mit dem Erbringen vertragszahn­ärztlicher Füllung nicht erforder­lich ist.

Im Lauf der Zeit kann sich die Oberfläche von Füllungen verändern. Um wieder eine einwandfreie Oberfläche und einen guten Randschluss herzustellen, ist dann eine Nachpolitur erforderlich. Außer­dem kann es nach längerer Liegedauer zu einer Veränderung der Füllungsoberfläche kommen. Nicht immer ist eine Erneuerung solcher Füllungen indiziert. Durch Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Oberflächenreliefs (Rekonturierungen) kann die Füllungsqualität wieder hergestellt werden.

Für Rekonturierungen ebenso wie für die Nachpolitur „alter“ Füllungen enthält der Bema keine eigene Gebührennummer. Sehr häufig wird für diese teilweise sehr aufwendigen Maßnahmen auf die Bema-Nummer 106 (sk) bei der Abrechnung zurückgegriffen. Hierzu vertritt die KZBV folgende Auffassung: „Eine Leistung nach der Nummer 2130 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist. Eine Vereinbarung der Nummer 2130 GOZ ist zum Beispiel für die Nachpolitur einer älteren Restauration (zum Beispiel direkte/indirekte Füllung) möglich. Die Abrechnungsbestimmungen der Nummern 13a bis g Bema sind zu beachten, die Politur ist Leistungsbestandteil dieser Gebührennummern. Ebenso ist auch die Politur einer in vorausgegangener Sitzung gelegten Füllung (Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ) oder Restauration nicht nach Nummer 2130 GOZ vereinbarungsfähig, da die Politur Bestandteil dieser Leistung ist.“ (Quelle: Schnittstellen zwischen Bema und GOZ, KZBV 2013, auch unter www.kzbv.de)

Die beschriebenen Sachverhalte sollen mit einem Abrechnungsbeispiel verdeutlicht werden. Die Tabelle 1 zeigt die abzu­rechnenden Leistungen. Die Tabelle 2 bildet die Rechnung ab, die der Patient dazu erhält.

(wird fortgesetzt)

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