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Schadenersatz und Nachbehandlerkosten in der Prothetik

Im Rechtsstreit zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt kommt es häufig vor, dass der ehemalige Patient vom Zahnarzt neben der Anmeldung von Schmerzensgeldansprüchen auch den von ihm bezahlten Eigenanteil zurückverlangt. Zudem besteht der Verdacht, dass der Patient den Eigenanteil einsteckt und die – angeblich – nutzlose Prothese weiter nutzt.

Weist der Patient nach, dass die vom Zahnarzt eingegliederte zahntechnische Arbeit für ihn wertlos ist, muss er sich entscheiden: Er kann entweder den von ihm geleisteten Eigenanteil vom Zahnarzt zurückverlangen oder aber die gesamten (und notwendigen!) Kosten des Nachbehandlers geltend machen – soweit sie seinen Eigenanteil übersteigen. Manche Zahnärzte machen sich Gedanken darüber, ob der Patient die alte Arbeit weiter nutzt und sich den zurückgeforderten Eigenanteil in die eigene Tasche steckt. Kann in dieser Situation der Zahnmediziner vom Patienten verlangen, dass dieser die zahntechnische Arbeit herausgibt?

Frage der Herausgabe im BGB nicht geregelt

Rechtlicher Hintergrund: Darf der Zahnarzt so lange ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis er von dem Patienten die Prothese zurückerhält? Zur Erinnerung: Der Eingliederung prothetischer Arbeiten liegt nach herrschender Meinung Dienstvertragsrecht – und nicht Werkvertragsrecht – zugrunde. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Paragrafen 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort ist die Frage der Rückgabe des Materials allerdings nicht geregelt.

Der dargestellte Anspruch des Patienten ist auf einen Schadenersatzanspruch zurückzuführen. Voraussetzung hierfür ist ein Behandlungsfehler des Zahnarztes. Das Schadenersatzrecht selbst ist ebenfalls im BGB – in den Paragrafen 249 ff. – geregelt. Aber auch dort steht nichts zur Frage, ob derjenige, der Schadenersatz leisten muss, auch einen Anspruch auf Rückgabe des von ihm selbst eingegliederten Materials hat.

Bei Nutzung Vorteilsausgleich

Die Lösung unserer Frage richtet sich nach dem Rechtsinstitut der sogenannten Vorteilsausgleichung. Hat danach das schädigende Ereignis (hier: die fehlerhafte Eingliederung von Zahnersatz) auch Vorteile gebracht, sind diese vom Geschädigten auszugleichen. Voraussetzung: Zwischen schädigendem Ereignis und dem Vorteil besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher unzweifelhaft vor: Ohne die fehlerhafte Arbeit des Zahnarztes hätte der Patient den Vorteil des Ersatzanspruchs nicht geltend machen können. Auch die weitere Voraussetzung, dass nämlich die Ausgleichspflicht – also die Rückgabe der Prothese – den Schädiger (Patienten) nicht zumutbar belastet, ist vorliegend gegeben.

Die Rechnung des nachbehandelnden Zahnarztes muss der ursprünglich behandelnde Zahnarzt erst dann begleichen, wenn der Patient ihm die alte Arbeit herausgegeben hat, also wenn die alte Prothese ausgegliedert ist.