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Schützenhilfe gegen schlechte Arzt-Bewertungen bei Google? Nicht in Hamburg!

Die Deutschlandzentrale von Google mit Sitz in Hamburg hilft Ärzten bei ihrer Werbung auf Google. Diese Hilfsbereitschaft findet aber ein jähes Ende, wenn es darum geht, schlechte Werbung zu beseitigen. Für schlechte Werbung in Form von negativen Patienten-Bewertungen sieht sich Google Deutschland nicht verantwortlich.

Gerne verweist das Unternehmen die Ärzte diesbezüglich auf Google in Amerika. Mit einer solchen Antwort wollte sich ein findiger allerdings Arzt nicht abspeisen lassen und zog vor das Hamburger Landgericht.

Behandlungsform nicht im Praxisangebot

Der Behandler bekam einen Hinweis auf die Bewertung seiner angeblichen Behandlung. Diese fand sich jedoch nicht in den üblichen Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego wieder. Vielmehr hatte ein anonymer Nutzer die Bewertung gleich direkt bei Google im Kartendienst verankert. Nicht nur allein aufgrund der Bedeutung der Google-Suchmaschine, sondern auch aufgrund des Inhalts wollte der Arzt das nicht auf sich beruhen lassen und wurde aktiv.

Die Bewertung liest sich wie das übliche Drehbuch einer Bewertung: Dem „Halbgott in Weiß“ werden Selbstherrlichkeit, ein Abzocker-Honorar und eine schlechte Behandlung vorgeworfen. Der Schreiber des Erfahrungsberichts sah sich daher veranlasst, andere Patienten zu warnen.

Das Interessante an dem Erfahrungsbericht ist jedoch: Die kritisierte Behandlungsform wird nach dem Vortrag des klagenden Behandlers in seiner Praxis gar nicht angeboten. Aus diesem Grund wandte er sich an die Deutschlandzentrale von Google in Hamburg und wollte den Bericht gelöscht haben. Dort verwies man darauf, dass man mit dem Suchmaschinendienst nichts zu tun hätte.

Google Hamburg – Keine Internetsuche und nur noch Vertrieb?

Über diese Untätigkeit von Google Deutschland in Hamburg verhandelte am 6. Januar 2017 das Hamburger Landgericht. In dem Verfahren verwies Google in Hamburg auf seine neueren Eintragungen im Handelsregister. Die unternehmerische Tätigkeit sei geändert worden – weg von der Suchmaschine und hin nur zum reinen Verkauf von Leistungen wie Online-Werbung. Für die Suchmaschine sei man daher nicht mehr verantwortlich.

Dies sah der klagende Behandler als bloße „Verschleierung“. Er präsentierte nämlich einen Handelsregisterauszug aus der Schweiz. Aus diesem ergab sich, dass Google Zürich sich gerade mit technologischen Dienstleistungen im Bereich der Internetsuche befasst. Dass die Suchmaschine nur von und aus Google Mountain-View in den USA betrieben würde, konnte der Kläger daher nicht mehr nachvollziehen. Ebenso stellte er sich die Frage, warum man bei Google in Europa Online-Werbung platzieren, nicht jedoch Anti-Werbung entfernen könne. Daneben lasse Google in Deutschland an anderen Standorten nachweislich Entwicklungsarbeiten zum Beispiel an „Google Chrome“ durchführen und beschäftigte Ingenieure und Informatiker? All dies für den bloßen Verkauf von Online-Werbung? – Die Antwort auf diese Frage wird das Urteil des Landgerichts Hamburg in den nächsten Wochen bringen.

Klage gegen Google

Meiner Meinung nach ist es wenig nachvollziehbar, dass Google europaweit selbst bewirbt, kostenpflichtige „gesponserte Fähnchen“ auf den Google-Karten anzubieten. Andererseits will man dann jedoch auf für Praxen bereits gesetzte Stecknadeln mit Erfahrungsberichten angeblicher Patienten technisch keinen Einfluss haben.

Für mich macht man es den Betroffenen kalkuliert schwierig. Denn sollte Google in Hamburg weiterhin aus der Verantwortung genommen werden, müssen Ärzte und Zahnärzte gegen Google mit Sitz in den Vereinigten Staaten klagen. Dies ist nicht unmöglich, nur mit deutlich größerem Aufwand verbunden. Haftbar machen kann man den amerikanischen Suchmaschinen-Betreiber auch in Deutschland, sodass die Klage in Deutschland stattfindet. Und trotzdem bleibt es dabei, dass Ärzte und Zahnärzte selbst den „Notice-and-take-down“-Anforderungen des Bundesgerichtshofs gerecht werden müssen.