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Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin sicher entsorgen

Amalgam-Abfälle enthalten Quecksilber und müssen deshalb als gefährlicher Abfall entsorgt werden.

Amalgam-Abfälle enthalten Quecksilber und müssen deshalb als gefährlicher Abfall entsorgt werden.

Das Online-Portal www.abfallmanager-medizin.de informiert: Schätzungen zufolge bestehen etwa 30 Prozent aller Zahnfüllungen in Deutschland aus Amalgam. Bei neuen Füllungen liegt die Amalgam-Quote noch bei sieben Prozent. Dass die Nutzung des Metallgemisches in deutschen Zahnarztpraxen und Zahnkliniken rückläufig ist, hat zum einen ästhetische Gründe – zahnfarbene Füllungen sind quasi unsichtbar – und hängt zum anderen mit dem Imageverlust von Amalgam zusammen: Seit Jahren steht das Material aufgrund der nachgesagten gesundheitsschädigenden Wirkung durch das enthaltene Quecksilber in der Kritik.

Unabhängig von dieser fortwährenden Debatte belegen die eingangs genannten Zahlen eines: Amalgam ist nach wie vor im Einsatz, Zähne mit Amalgamfüllungen müssen behandelt und Patienten in puncto Zahnerhalt beraten werden. Erst im Sommer 2017 bekräftigte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Amalgam ist in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Kariesdefekte im Seitenzahnbereich in der Regel das Füllmaterial der Wahl. Was Zahnärzte und Abfallbeauftragte beim Umgang und bei der Entsorgung beachten müssen, ist hier im Wesentlichen zusammengefasst.

Amalgam ist extrem haltbar

Für Zahnfüllungen verwendetes Amalgam besteht zu 50 Prozent aus Quecksilber. Die zweite Komponente mit ebenfalls 50 Prozent Anteil ist ein Legierungspulver aus Silber, Zinn, Kupfer, Indium, Quecksilber und Zink. Beim Vermischen von Quecksilber und Legierung entsteht eine silberfarbene plastische Masse, die erhärtet und extrem haltbar ist. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bekräftigt: Amalgam „besitzt hinsichtlich Langlebigkeit, mechanischem Verhalten sowie unter ökonomischen Gesichtspunkten Vorteile gegenüber anderen Füllungswerkstoffen“. Aufgrund des enthaltenen hochgiftigen Quecksilbers gäbe es aber weltweit kein anderes Füllmaterial, das so oft und intensiv auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung hin untersucht wurde. „Keine Studie konnte den Nachweis für die These erbringen, dass das Vorhandensein von Amalgamfüllungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit degenerativen Krankheiten, Nierenerkrankungen, Autoimmunerkrankungen, der Störung kognitiver Funktionen, Frühgeburten, Fehlgeburten oder sonstigen unspezifischen Symptomen steht“, heißt es im BZÄK-Positionspapier der kürzlich verabschiedeten EU-Quecksilberverordnung. Diese gilt ab 1. Januar 2018 und erhält Amalgam als zahnärztlichen Werkstoff, schränkt aber seine Verwendung bei Risikogruppen ein.

Amalgam als gefährlichen Abfall entsorgen

Je nach ihrer Herkunft lassen sich quecksilberhaltige Abfälle vielen Abfallschlüsselnummern im Europäischen Abfallverzeichnis zuordnen (zur Übersicht des Umweltbundesamtes). Die Einordnung als gefährlicher Abfall ist allen gemeinsam. Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin entstehen vor allem bei der Verarbeitung des Metallgemisches und dem Entfernen alter Füllungen.

Diese Abfälle werden unter der ASN 18 01 10* geführt:

• Amalgamreste

• extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen

• Inhalte von Amalgamabscheidern

Amalgamabfälle müssen gesondert gesammelt und aufgrund des hohen Quecksilberanteils als gefährlicher Abfall entsorgt werden – in regelmäßigen Abständen und mit dem Ziel der Metallrückgewinnung. Die stoffliche Verwertung obliegt ausschließlich spezialisierten Entsorgungsunternehmen, die in der Regel vom Amalgam-Hersteller oder -Vertreiber beauftragt werden. Wie die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg 2015 informierte, ist der Postversand zugelassen, wenn eine Befreiung von der Nachweispflicht erteilt ist. Dabei sind die einschlägigen Transportbedingungen für den Versand zu beachten. Empfangsbestätigung und Übernahmeschein sind obligatorisch und müssen aufbewahrt werden. Empfohlen werden hier statt der vorgeschriebenen drei mindestens fünf Jahre, da die Nachweise bei der im Fünf-Jahres-Turnus stattfindenden Prüfung des Amalgamabscheiders vorgelegt werden müssen.

Amalgamabscheider und Abscheiderinhalte

Damit Zahnbehandlungen mit Amalgam nicht unser Abwasser belasten, sind seit den 1990er-Jahren Amalgamabscheider in Deutschland vorgeschrieben. Für viele andere EU-Staaten kommt diese Pflicht erst 2018 mit der EU-Quecksilberverordnung. Regelungen zum Betrieb eines Amalgamabscheiders finden Zahnärzte und -kliniken in Deutschland im Anhang 50 „Zahnbehandlung“ der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV). Hiernach müssen die am Behandlungsplatz installierten Amalgamabscheider:

• über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen oder nach Landesrecht zugelassenen sein

• einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweisen

• regelmäßig gewartet und entleert werden (hierüber sind schriftliche oder elektronische    Nachweise – Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut – zu führen)

• vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden

Das abgeschiedene Amalgam ist in einem geeigneten Behälter aufzufangen und auch nach den geltenden Hygienebestimmungen sowie, wenn es sich um Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzuführen. Die Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser von Zahnbehandlungen bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Die Landeszahnärztekammern geben Auskunft, welche Behörde vor Ort zuständig ist.

Weitere Informationen gibt es hier.