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Vorbereitungsassistenten auch bei angestellten Zahnärzten in MVZ

Das Sozialgericht München entscheidet anders als Sozialgericht Düsseldorf.

Das Sozialgericht München entscheidet anders als Sozialgericht Düsseldorf.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Düsseldorf (Az.: B 6 KA 1/19 R) hat das Sozialgericht München in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass auch ein vertragszahnärztlich zugelassenes MVZ, in dem ausschließlich angestellte Vertragszahnärzte beschäftigt sind, einen Anspruch auf Genehmigung eines Vorbereitungsassistenten nach Paragraf 32 Absatz 2 S. 1 ZÄ-ZV iVm Paragraf 3 Absatz 3 ZÄ-ZV hat.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine MVZ GbR, in dem nur ein Vertragszahnarzt mit hälftigem Versorgungsauftrag und ansonsten nur angestellte Zahnärzte tätig waren, hatte bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) einen Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung einer Vollzeit tätigen Vorbereitungsassistentin gestellt. Dieser wurde durch die KZV insofern abgelehnt, dass lediglich eine Anstellung halbtags in Betracht komme, da der einzige in dem MVZ tätige Vertragszahnarzt lediglich über einen hälftigen Versorgungsauftrag verfüge. Unter Berücksichtigung der Assistenten-Richtlinie der KZV komme deswegen nur die Beschäftigung von höchstens zwei halbtags tägigen Vorbereitungsassistenten gleichzeitig in Betracht.

Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschied das Sozialgericht München daraufhin, dass die Vorschriften der Assistenten-Richtlinie gegen Artikel 3 GG und Artikel 12 GG verstoßen und somit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Eine entsprechende Einschränkung sei darüber hinaus nicht mit den Regelungen des SGB V, der ZÄ-ZV oder dem Bundesmantelvertrag – Zahnärzte vereinbar. Danach stehe einem MVZ, unabhängig vom Status der in ihm tätigen Zahnärzte ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorbereitungsassistenten zu. Anderenfalls würde die Richtlinienumsetzung dazu führen, dass in einem MVZ in dem ausschließlich angestellte Zahnärzte tätigen seien, überhaupt keine Vorbereitungsassistenten ausgebildet werden könnten. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass MVZ und Vertragszahnärzte gemäß Paragraf 95 Absatz 1 SGB gleichgestellt seien. Zwar sei Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes, das Vertrautmachen mit den Bedingungen und Erfordernissen in Zusammenhang mit der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen, dies stehe allerdings nicht allein im Mittelpunkt. Dies ergebe sich bereits aus Paragraf 3 Absatz 3 ZÄ-ZV wonach der Vorbereitungsdienst, abgesehen von sechs Monaten, nicht nur bei Vertragszahnärzten, sondern auch in Position in unselbstständiger Tätigkeit abgeleistet werden könne. Hauptziel sei nicht primär die Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen. Darüber hinaus seien auch angestellte Zahnärzte mit den Bestimmungen des Vertragszahnarztrechts vertraut, ansonsten könnten sie nicht in das vertragszahnärztliche System eingebunden werden und entsprechende Leistungen erbringen.

Da im Düsseldorfer Verfahren die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen wurde, ist mit einer abschließenden Entscheidung und damit endgültigen Klärung hinsichtlich der Problematik der Vorbereitungsassistenten in MVZ wohl noch dieses Jahr zu rechnen.