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Wann dürfen Zahnärzte wen testen?
Antigen-Schnelltests dürfen von Apotheken als In-vitro-Diagnostika an Zahnarztpraxen abgegeben werden

Antigen-Schnelltests können in Zahnarztpraxen eingesetzt werden.

Die aktuelle Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) erlaubt es Zahnärztinnen und Zahnärzten, Antigentests beim eigenen Praxispersonal durchzuführen. Das hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu Paragraf 6 Absatz 1 TestV ausdrücklich bestimmt und ausgeführt: „Zu den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern zählen … im Einzelfall, insbesondere zur Testung des eigenen Personals nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2, auch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte“. Das Wichtigste in Kürze hat die KZV Land Brandenburg zusammengefasst: 

PoC-Antigen-Schnelltests

Gemäß der aktuellen Coronavirus-Testverordnung (TestV) können Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte Testungen des eigenen Praxispersonals vornehmen. Ein Anspruch auf Testung besteht, wenn die betreffende asymptomatische Person in der Praxis tätig ist oder tätig werden soll und die Praxis im Rahmen ihres individuellen einrichtungsbezogenen Testkonzepts oder der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen (Paragraf 4 Absatz 1 TestV). An das einrichtungsbezogene Testkonzept werden keine überspannten Anforderungen gestellt; eine Genehmigung des Testkonzepts durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. Das Testkonzept wird auch nicht für die Abrechnung benötigt. Empfehlenswert ist die Integration des Testkonzepts in die praxisindividuelle Standardarbeitsanweisung (SAA) zur Praxisorganisation während einer Pandemie (siehe dazu auch die Informationen der Landeszahnärztekammer Brandenburg).
Die Testung ist beschränkt auf

  • Point-of-Care-Tests (PoC-Antigen-Tests), welche die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert- Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Test erfüllen,
  • maximal einmal pro Woche je Einzelfall (Paragraf 5 Absatz 2 TestV).

Zugelassene Tests gelistet

Alle aktuell zugelassenen Antigen-Tests sind auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht. Die PoC-Tests können über die üblichen Wege, beispielsweise über Apotheken oder den (zahn-)medizinischen Fachhandel, bezogen werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass es wie im Frühjahr 2020 zu Lieferengpässen kommen kann.

Meldepflicht

Ein positives Testergebnis ist meldepflichtig. In diesem Fall ist Ihr zuständiges Gesundheitsamt zu unterrichten. Ein positiver Schnelltest soll durch einen Labortest mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) bestätigt werden. PCR-Tests dürfen auch weiterhin nur die zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und deren Testzentren, Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren nicht aber Zahnärztinnen und Zahnärzte durchführen.

Kostenerstattung

Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte haben nach Paragraf 11 TestV Anspruch auf die Erstattung der Sachkosten des selbstbeschafften Tests in Abhängigkeit von den tatsächlichen Beschaffungskosten bis zu einer maximalen Höhe von 7 Euro je Test.

Abrechnung

Für die Abrechnung der Tests ist die regional zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zuständig, die auch mit der jeweiligen KZV kooperieren kann. Die vertragszahnärztliche Praxis muss sich zur Abrechnung bei der für sie zuständigen KV registrieren. Am besten sollten Praxen bei ihrer KZV nachfragen, ob es zur Registrierung gesonderte Absprachen gibt.
Gemäß Paragraf 8 TestV behält die jeweilige KV für die Abrechnung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrages der Abrechnungen ein. Diese Kosten werden anteilig jeder Praxis, die durchgeführte Tests abrechnet, vom Erstattungsbetrag abgezogen.
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte haben die für die Abrechnung der Sachkosten bestimmten Angaben zu dokumentieren, diese Angaben sollen bis zum 31. Dezember 2024 gespeichert oder aufbewahrt werden.

Anspruch auf Antigen-Testung außerhalb der Zahnarztpraxis

Der Anspruch, einen Antigen-Test auch bei einer anderen Stelle durchführen zu lassen, bleibt unberührt. Diese sind

  • die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und
  • die von ihnen betriebenen Testzentren sowie
  • von ihnen beauftragte Dritte.
  • Ferner können die Corona-Testungen durchführen
  • die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer und
  • die von den KVen betriebenen Testzentren.

Auch die KZBV hat dazu für die Zahnarztpraxen relevanten Informationen (kzbv.de/coronavirus) zusammengestellt. Sie enthalten Antworten auf die für die Zahnärzteschaft relevanten Fragen.