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Zahnärztinnen profitieren von der Mütterrente

Mütterrente

Durch eine gesetzliche Neuregelung, die Mütterrente, werden bei Geburten vor 1992 bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt.

Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2008 werden auch bei Mitgliedern von Versorgungswerken Kindererziehungszeiten von der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) anerkannt und ihnen entsprechende „Entgeltpunkte” gutgeschrie­ben.

Durch eine gesetzliche Neuregelung, die Mütterrente, werden bei Geburten vor 1992 bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt. Bei Geburten ab 1992 sind es bis zu 36 Monate. Dadurch können Zahnärztinnen auch von der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich eine Altersrente erhalten! Voraussetzung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren. Diese wird bei der Erziehung von zwei Kindern, die nach 1992 geboren wurden, bereits erfüllt. Wenn nur ein Kind erzogen wird, so können die fehlenden Monate durch freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 83,70 Euro, im Jahr also 1.004,40 Euro und kann im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenzen abgesetzt werden. Dabei ist die Beitragszahlung flexibel geregelt. Es sind bis zu zwölf Einzahlungen pro Jahr möglich. Die Zahlungen lassen sich jederzeit beenden oder unterbrechen.

Bei der Prüfung der Wartezeit werden natürlich auch eventuelle gesetzlich sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Versorgungswerk berücksichtigt. Insofern ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gegebenenfalls nicht nötig.
Der Praxistipp für Zahnärztinnen: Wenn Sie Kinder haben, warten Sie nicht bis zum Rentenalter, sondern setzen Sie sich am besten jetzt schon mit der örtlich zuständigen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung – Bund in Verbindung, um Ihre Kindererziehungszeiten anrechnen zu lassen und zu klären, inwieweit für Ihren Rentenanspruch noch eine Beitragsnachzahlung erforderlich ist.

Um einen Entgeltpunkt zu erreichen, müssen BfA-Mitglieder zurzeit 7.044 Euro (West) beziehungsweise 6.263 Euro (Ost) im Jahr an Beiträgen entrichten. Dadurch erhält man derzeit einen Rentenanspruch in Höhe von 32,03 Euro (West) beziehungsweise 30,69 Euro (Ost). In der Regel werden diese Renten jährlich angepasst. In den vergangenen Jahren waren die Anpassungen höher als die Rentensteigerungen der Versorgungswerke. Durch die Mütterrente erhalten Zahnärztinnen pro Kind (Geburt nach 1992) also eine zusätzliche Altersrente in Höhe von 96,09 Euro (West) beziehungsweise 92,07 Euro (Ost). Auch wenn innerhalb von drei Jahren nach der Geburt wieder gearbeitet wird und Beiträge in das Versorgungswerk gezahlt werden, spielt dies für den Anspruch auf Mütterrente der BfA keine Rolle. In den Zeiten der Kindererziehung hat man zusätzlich sogar einen Anspruch auf Riesterförderung, obwohl man gegebenenfalls wieder tätig ist und in das Versorgungswerk einzahlt. Diesen Anspruch haben ansonsten nur Zahnärztinnen, bei denen der Ehepartner in der BfA pflichtversichert ist.

Die aktuelle Riesterförderung beträgt je Kind 300 Euro und je Versicherten 175 Euro. Das heißt, innerhalb von drei Jahren kann man zusätzlich noch 1.425 Euro Riesterförderung erhalten, bei zwei Kindern sogar noch mehr. Voraussetzung dafür ist lediglich die Zahlung eines jährlichen Mindestbeitrages von 60 Euro.

Wer seine gesamten Rentenansprüche aus Versorgungswerk und weiteren Quellen unter Berücksichtigung von Abgaben (Private Krankenversicherung, Steuern etc.) klären möchte, dem empfehlen wir eine individuelle Ruhestandsplanung. Dadurch erhält man einen Gesamtüberblick über die Nettoeinkünfte im Rentenalter. Darüber hinaus werden Überlegungen zum vorgezogenen Ruhestand, Schutz der Hinterbliebenen und Pflege diskutiert.

Ralf Seidenstücker, Köln