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Praxisabgabe (1) - Die Planung: ab wann sollte ein Rechtsanwalt mitwirken?

In welcher Phase der Praxisabgabe sollte ein Rechtsanwalt mitwirken?

Es trifft jede Praxisinhaberin und jeden Praxisinhaber spätestens am Ende des Berufslebens – die Praxisabgabe. Und ob diese erfolgreich oder weniger erfolgreich vollzogen werden kann, ist fast immer eine Frage der Vorbereitung.

Denn wir befinden uns in einer Zeit, in der durch die gegebene Altersstruktur der Zahnärzteschaft immer mehr Praxen zum Verkauf stehen, während zugleich die Bereitschaft zur Niederlassung bei jungen Zahnärztinnen und Zahnärzten merklich zurück geht. In diesem Marktumfeld ist es die logische Konsequenz, dass der Praxisverkauf kein Selbstläufer ist, wie er es in früheren Zeiten vielleicht einmal war.

Der Praxisverkauf oder der Verkauf von Anteilen an einer Zahnarztpraxis ist zudem ein komplexes Unterfangen. Es eröffnet diverse Gestaltungsspielräume, die genutzt werden sollten. Und weil dieses komplexe Unterfangen Fragen aus den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Arbeitsrechts, des Mietrechts und natürlich auch des Steuerrechts, im Einzelfall auch des Erb- und Familienrechts aufwirft, ist es ratsam, bereits im Stadium der Planung eines Praxisverkaufs einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Denn Fehler, die die an dieser Stelle gemacht werden, sind später nicht wieder gutzumachen.

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Rechtzeitig in die Planung gehen

Leider wird die Planung der Praxisabgabe in vielen Fällen aber zu lange vor sich hergeschoben. Ein erstes Gespräch mit einem Berater über die geplante Praxisabgabe darf ohne weiteres 5 bis 10 Jahre vor dem geplanten Termin geführt werden. Nicht, um sich von dann an jeden Tag mit dem Thema beschäftigen zu müssen, sondern um die richtigen strategischen Pflöcke einzuschlagen und den Prozess dann in Ruhe laufen lassen zu können.

Wenn man als Praxisabgeber zum Beispiel einem bestimmte Kaufpreisvorstellung hat, dann braucht es eventuell noch Zeit, die Produktivität der Praxis so zu gestalten, dass die Gewinne mit der Kaufpreisvorstellung übereinstimmen.

Fragen, die im Vorfeld zudem gestellt werden sollten sind zum Beispiel: Für welchen Käuferkreis ist meine Praxis interessant? Sollte ich auf Grund der Praxisgröße vielleicht eher mit einem Investor sprechen? Wann sind welche Verträge kündbar oder übertragbar? Existieren mietvertragliche Rückbauverpflichtungen, die den Praxisverkauf erschweren können? Welche Optionen ergeben sich eigentlich aus dem Mietvertrag? Und wie soll die Nachfolgeregelung genau aussehen; gegebenenfalls mit einer Überganszeit?

Wenn der Praxisinhaber zudem Eigentümer der Praxisimmobilie ist, ist zusätzlich die Frage zu stellen, was mit der Praxisimmobilie geschehen soll, um beim Praxisverkauf keine steuerlichen Nachteile zu erleiden. Gegebenenfalls erforderlich Umgestaltungen benötigen Zeit, und sind sechs oder auch zwölf Monate vor dem Praxisverkauf sicher nicht mehr umzusetzen.

Möglicherweise ist auch es auch ratsam, einen möglichen Praxisnachfolger zunächst angestellt in der Praxis mitarbeiten zu lassen, damit dieser die Praxis kennen und schätzen lernen kann. Auch das benötigt Zeit.

Es sind also zahlreiche Fragen im Vorfeld und mit ausreichend Abstand zum Verkaufstermin zu beantworten, um am Ende zum gewünschten Ergebnis gelangen zu können.

Nun gibt es im Markt viele Berater, die sich für diese Transaktion als Experten auszeichnen, doch ohne rechtliche Expertise ist zum Beispiel das Betrachten der Verträge einfach nur ein Blindflug. Die Strategie der Praxisabgabe ist an den rechtlichen Gegebenheiten der Praxis auszurichten. Rechtsrat ist an dieser Stelle nicht irgendeine Zusatzleistung und daher sollten Berater konsultiert werden, die aufgrund ihrer Ausbildung bestens auf diesen Moment vorbereitet sind.

 

Praxisübergabe

Mietvertrag und Arbeitsverträge prüfen

Jeder Kaufinteressent wird im Rahmen der Verkaufsgespräche den Mietvertrag und die Arbeitsverträge der Praxis sehen wollen.

Für einen möglichen Praxisübernehmer ist es von besonderer Bedeutung, die arbeitsrechtliche Situation seiner Wunschpraxis einer Risikoprüfung zu unterziehen. Für Praxisabgeber bedeutet das im Umkehrschluss: Sorgfältig ausgearbeitete Arbeitsverträge steigern den Wert der Praxis, optimierungsbedürftige Verträge senken ihn. Da die Überarbeitung der Arbeitsverträge Zeit in Anspruch nimmt, muss auch dies frühzeitig erfolgen. Wenn bereits Übernahmegespräche mit potenziellen Nachfolgern stattfinden, ist es für eine Überarbeitung der Arbeitsverträge zu spät. Im worst case scheitert sogar die gesamte Praxisabgabe an der arbeitsrechtlichen Situation. Es ist also unbedingt darauf zu achten, dass Arbeitsverträge zunächst einmal überhaupt vorhanden sind und dann auch den aktuellen rechtlichen Anforderungen gerecht werden.

Dem Mietvertrag wird häufig zu wenig Beachtung geschenkt, was oftmals lange Zeit gut geht – bis zur Praxisabgabe. Jetzt stellen sich nämlich plötzlich Fragen wie: Kann ich den Mietvertrag überhaupt einfach so auf den Käufer übergeben oder bin ich von der Zustimmung des Vermieters abhängig? Findet sich hierzu eine Klausel im Vertrag? Besteht eine Rückbauverpflichtung? Wenn ja, was bedeutet das finanziell? Wie lange läuft der Mietvertag eigentlich noch? Wurden die Mietoptionen korrekt ausgeübt? Wie ist dies im Vertrag geregelt?

Die Beratungspraxis zeigt, dass Praxisabgabeverhandlungen unnötig verkompliziert werden, wenn diese Fragen nicht oder zu spät beantwortet werden.

Wenn also vor einem Praxisverkauf zu wenig Zeit ist, um in Ruhe und ohne Zeitdruck einen Nachfolger zu finden und die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, wird die Praxisabgabe nur selten zu den gewünschten Ergebnissen führen. Je früher mit der Planung begonnen wird, desto besser.

Am Ende ist auch die Frage zu beantworten, an wen der Praxisabgeber verkaufen möchte (und kann). Ob an einen Berufskollegen oder an einen Investor verkauft werden soll, hat erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung der Praxis und die notwendige Abgabestrategie.

Vielleicht will man auch nicht gleich die ganze Praxis veräußern, sondern nur Anteile an der Praxis. Auch das muss dann aber juristisch und steuerlich entsprechend durchdacht und vorbereitet werden.

All das macht deutlich, dass die Aufnahme von Verkaufsgesprächen nur der letzte Schritt einer langfristigen Vorbereitung der Praxisabgabe ist. Die Einbindung eines spezialisierten Rechtsanwalts sollte in dieser Vorbereitung frühzeitig erfolgen, um zu gegebener Zeit eine schnelle und reibungslose Praxisübergabe zu ermöglichen. Ohne rechtliche Einschätzungen und Prüfungen bleibt die geplante Praxisabgabe ein Risiko, welches sich eventuell erst nach der Übergabe verwirklicht.

Der Autor

Pätzhold

Kontakt:
https://www.medizinanwaelte.de/
Email:
kanzlei@medizinanwaelte.de

 

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Lyck + Pätzold | Jens Pätzold

Jens Pätzold ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Gründungspartner der Kanzlei Lyck+Pätzold. healthcare.recht.

Er hat sich auf das Medizinrecht, als ein Spezialgebiet des Wirtschaftsrechts konzentriert und betreut nationale und internationale Healthcare-Unternehmen. Niedergelassenen (Zahn-)Arztpraxen berät er bundesweit bei der strategischen und rechtlichen Optimierung und hat dabei zahlreichen Praxen zu einem weit überdurchschnittlichen Wachstum und Ertrag verholfen. Dazu gehört auch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung von Praxis- und Kooperationsverträgen. Er ist gefragter Keynote-Speaker, publiziert Bücher und regelmäßig Artikel in Fachliteratur für den Gesundheitsmarkt. Er gehört als Justiziar dem Gründungsvorstand des DGPL e.V. an.