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Jameda muss abträgliche Zahnarztbewertung löschen

Laut einer neuen Grundsatzentscheidung trägt das Arztbewertungsportal jameda die Beweislast für die Richtigkeit der Angaben. Anders ausgedrückt: Wenn das Portal die Richtigkeit abträglicher Angaben in einer Bewertung nicht beweisen kann, muss die Bewertung gelöscht werden.

Das LG München hat in einem durch die Presserechtler Höcker Rechtsanwälte geführten Verfahren mit einer Grundsatzentscheidung zur Beweislast für die Richtigkeit von Angaben in Ärztebewertungen die Rechte von Ärzten gegenüber Bewertungsplattformen wie Jameda und Sanego gestärkt: Die Ärztebewertungsplattform jameda wurde zur Löschung einer Ärztebewertung verurteilt, nachdem die Richtigkeit der abträglichen Bewertung nicht bewiesen werden konnte.

„Nicht zu empfehlen“

Das Landgericht München I hat Jameda verurteilt, die Bewertung eines Zahnarztes mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ und den Noten 5 in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ nicht mehr zu veröffentlichen (LG München I, Urteil vom 3. März 2017, Az.: 25 O 1870/15).

Grundsatzurteil: Die Ärztebewertungsplattform jameda wurde zur Löschung der Bewertung eines Zahnarztes verurteilt, nachdem die Richtigkeit der abträglichen Bewertung nicht bewiesen werden konnte.

Grundsatzurteil: Die Ärztebewertungsplattform jameda wurde zur Löschung der Bewertung eines Zahnarztes verurteilt, nachdem die Richtigkeit der abträglichen Bewertung nicht bewiesen werden konnte.

Die Bewertung war zusammen mit einem Text veröffentlicht worden, in dem behauptet wurde, dass der Zahnarzt dem Bewertenden eine zu hohe und zu runde Krone angefertigt habe. Die betroffene Zahnarztpraxis konnte einen solchen Fall aber nicht nachvollziehen. Sie forderte das Portal zur Löschung der Bewertung auf.


Dr. Carsten Brennecke, Höcker Rechtsanwälte:  „Jameda verweigerte bisher häufig die Löschung abträglicher Ärztebewertungen, wenn ein anonymer Verfasser die Richtigkeit der Angaben gegenüber Jameda bestätigt. Damit ist es nun vorbei. Jameda muss eine negative Bewertung auch dann löschen, wenn diese per E-Mail bestätigt wird.“


Jameda hatte die Löschung der Bewertung allerdings abgelehnt, weil der Bewertende seine Schilderungen auf Nachfrage per E-Mail bestätigt habe. Zum „Beweis“ hierfür wurde dem Kläger eine teilweise geschwärzte E-Mail vorgelegt. Die Identität des angeblichen Patienten wurde geschwärzt, sodass der Arzt den Fall nicht prüfen und die Angaben in der Bewertung nicht wiederlegen konnte.

Jameda begründete die Schwärzung der Daten des Verfassers der Bewertung mit dem Datenschutz des Bewertenden. Jameda vertrat die Ansicht, dass nach Bestätigung der in der Bewertung geschilderten Angaben durch den Verfasser der betroffene Arzt die Beweislast dafür trage, dass die Bewertung unwahr und daher zu löschen ist.

Eine Bestätigung des Bewertenden peer Mail ist nicht ausreichend

Dieser Auffassung erteilte das Landgericht München I nun eine deutliche Absage. Danach reicht eine bloße Bestätigung des Bewertenden nicht aus, um abträgliche Schilderungen als wahr zu unterstellen. Die Beweislast für die Richtigkeit der Bewertung liege vielmehr bei Jameda. Die Vorlage einer geschwärzten E-Mail des Verfassers reiche nicht aus, um den Beweis der Richtigkeit zu erbringen. Wenn Jameda die Richtigkeit der Angaben in der Bewertung nicht beweisen könne, müsse der Portalbetreiber nicht nur den Bewertungstext, sondern auch alle hiermit zusammenhängenden bewertenden Formulierungen („Nicht zu empfehlen“) und Noten löschen.

Aus Ärztesicht ein bahnbrechendes Grundsatzurteil

Das Grundsatzurteil ist aus Sicht der von negativen Bewertungen betroffenen Ärzten bahnbrechend: Denn bisher wurde die Löschung beanstandeter negativer Bewertungen verweigert, wenn diese durch den Verfasser bestätigt wurden. Jameda argumentierte, bei einer Bestätigung des Verfassers müsse der Arzt beweisen, dass die Angaben falsch sind. Nachdem das LG München nun entschieden hat, dass Jameda im Streitfall immer die Richtigkeit einer Bewertung beweisen muss und dafür eine bloße E-Mail des Verfassers nicht ausreicht, muss Jameda künftig auch per E-Mail durch den Verfasser bestätigte Bewertungen löschen.

Dr. Carsten Brennecke, Höcker Rechtsanwälte, Köln