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PAR-Therapie zwischen Wirtschaftlichkeitsgebot und Budgetierung

Aus der Praxis für die Praxis


In vielen Praxen haben PAR-Therapien bei Kassenpatienten seit dem 01.07.2021 stark zugenommen. Der Wegfall der Zugangsvoraussetzungen, wie Beseitigung von Reizfaktoren und Verbesserung der Mundhygiene im Vorfeld der Therapie und die Möglichkeit eine systematische PAR-Therapie auch an wenigen behandlungsbedürftigen Zähnen vorzunehmen, führte zu einem sprunghaften Anstieg.

Die gute Honorierung der Leistungen hat sicher mit dazu beigetragen, die S3 leitliniengerechte PAR-Therapie in den Praxen zu etablieren. Doch gerade diese gute Honorierung wird nun für viele Praxen zum Problem, denn die Wiedereinführung der Budgetierung gilt mit wenigen Ausnahmen auch für den PAR-Bereich.

Was zu Lasten der Kasse abgerechnet werden kann


1. Vulnerable Gruppen

Studien belegen, dass bei Pflegebedürftigkeit das Risiko einer Parodontitis Erkrankung wesentlich höher ist, denn bei Einschränkung der motorischen und kognitiven Fähigkeiten leidet meist auch die Mundhygiene.

Die Richtlinie sieht für diese vulnerablen Gruppen eine modifizierte Behandlungsstrecke vor, bei der nach der Befundaufnahme, das Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) und die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU) entfallen, direkt mit der antiinfektiösen Therapie nach § 9 PAR-Richtlinie gestartet wird.

Bei Patienten, die an einzelnen Zähnen Sondierungstiefen von 6 mm oder mehr aufweisen und bei denen die Behandlung nur in Allgemeinnarkose durchgeführt werden kann, kann in Ausnahmefällen statt der antiinfektiösen Therapie direkt eine chirurgische Therapie erfolgen.

Wichtiger Aspekt einer erfolgreichen PAR-Therapie ist die strukturierte Nachsorge und Reevaluation. Auch Patienten der modifizierten Behandlungsstrecke stehen UPT-Leistungen für die Dauer von 2 Jahren zur Verfügung.

Unabhängig vom Grad der Erkrankung kann einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten die...

  • Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn sowie die
  • Erhebung von Sondierungsbluten, die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen, mit einer Sondierungstiefe von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm, sowie die
  • vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen

zu Lasten der Kasse abgerechnet werden.

Damit gerade diesen Patientengruppen die notwendige Therapie nicht vorenthalten wird, allen PAR-Leistungen vulnerabler Gruppen nach § 22a SGB V nicht ins Budget und Praxen bekommen hier die erbrachten Leistungen garantiert vollständig honoriert.

Sondierung Taschentiefe

2. Systematische PAR-Therapie bei Pflegebedürftigkeit


Besonders erfreulich ist, dass nicht nur Leistungen der modifizierten Behandlungsstrecke aus dem Budget herausgenommen wurden, sondern auch Leistungen der systematischen PAR-Therapie bei Vorliegen eines Pflegegrades oder bei Bezug von Eingliederungshilfe.

Hier liegt es nun an uns als Praxis, diese Patienten bei der Abrechnung der Leistungen entsprechend zu kennzeichnen.

Die Leistungen werden bei der Abrechnung entsprechend mit einem...

  • „P“ für Pflegegrad nach Paragraf 15 SGB XI, oder
  • „E“ für Eingliederungshilfe nach Paragraf 99 SGB IX

gekennzeichnet und werden aus dem Budget herausgerechnet.

Es macht also durchaus Sinn, spätestens bei Erstellen des PAR-Status die Frage nach Pflegegrad oder Eingliederungshilfe zu stellen, damit kein Geld verschenkt wird. Eine Abfrage bereits auf dem Anamnesebogen hat sich in der Praxis bestens bewährt.

PAR Abrechnung


Unsere Empfehlung

Bei der Therapie von Parodontitis-Erkrankungen darf das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht außer Acht gelassen werden. Laut Sozialgesetzbuch haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen Anspruch auf eine ausreichend, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung. Was darüber hinaus geht dürfen wir zu Lasten der Solidargemeinschaft nicht erbringen.

  • Gerade bei der PAR-Therapie sollte genau geschaut werden, welche Zähne zu Lasten der GKV behandelt werden können und welche, laut Richtlinie, aus der Vertragsleistung herausfallen.
  • Leistungen außerhalb der Wirtschaftlichkeit und der Richtlinie sollten konsequent privat mit dem Patienten vereinbart werden.
  • Auch bei der Entscheidung, ob eine Verlängerung der UPT Leistungen beantragt werden soll oder der Patienten in die private PAR-Nachsorge entlassen wird, sollte das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden.

Eine Nichtbeachtung birgt immer die Gefahr von Regressen und bei Budgetüberschreitungen drohen Honorarverluste.

Weitere Anregungen und Abrechnungshinweise zu einzelnen Gebührennummern und Dokumentationshilfen finden sie unter www.abrechnung-dental.de.

Themenbezogenes Webinar

Webinar-Titel: PAR-Refresh: PAR-Behandlung und Budgetierung
Referentin: Abrechnungsexpertin Birgit Enßlin
Termin: Mittwoch, 06.03.2024 von 18.00 bis 20.00 Uhr
Alternativ zur Live-Teilnahme erhalten Sie einen Video-Link!

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Birgit Enßlin

Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

Kontakt: www.zmvplus.de
E-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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