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Abrechnung von Wundkontrolle und Wundbehandlung

Frau Zahnbehandlung

„Uns ist kein Fall der Nacherstattung bekannt!“

Nahezu jedes Versicherungsschreiben enthält seit der Nachkommentierung zur GOZ 3290 denselben Hinweis, dass neben der Leistung der GOZ 3300 die Kontrolle nach chirurgischem Eingriff nach GOZ 3290 nicht für dasselbe OP-Gebiet berechnet werden könne, weil die Kontrolle Bestandteil der Leistung nach GOZ 3300 sei. Trotz umfangreicher Stellungnahmen mit Nachkommentierung der Bundeszahnärztekammer aus dem Jahr 2017 bleibt die GOZ 3290 neben der GOZ 3300 fortwährend unberücksichtigt und wird somit nicht erstattet. Weshalb ist das Verhalten von Versicherungen und Beihilfestellen so restriktiv? Und weshalb beharren viele Praxen auf dieser Berechnungskombination?

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Erst Kontrolle, dann Behandlung

Dass man eine Wunde vorher inspiziert, bevor man sie gegebenenfalls behandelt, ist selbsterklärend, denn ein etwaiger Handlungsbedarf kann doch eigentlich erst aus der Kontrolle heraus festgestellt werden. Nur weil die Wundkontrolle in der Leistungsbeschreibung der GOZ 3300 nicht erwähnt wird, da sie logische Voraussetzung ist, kann daraus doch keine zusätzliche Berechnungsmöglichkeit konstruiert werden. Die Ablehnung der Versicherungen ist somit nachvollziehbar.

„Spärlich honoriert“

Leider ist die GOZ 3300 gegenüber der Bema-Nr. 38 mit 2,30 Euro niedriger honoriert und müsste daher grundsätzlich mit Faktor 2,9 berechnet werden. Gegenüber der GOZ 3290 erhält man auch nur geringfügige 1,30 Euro (Faktor 2,3) mehr.

  • Berechnungsfähig ist die GOZ 3290 für eine Kontrolle nach chirurgischem Eingriff als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, und ist bei Faktor 2,3 mit 7,11 Euro honoriert.
  • Die GOZ 3300 ist berechnungsfähig für eine Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und ist bei Faktor 2,3 mit 8,41 Euro honoriert.

Eine Berechnung der GOZ 3290 mit GOZ 3300 ergibt, jeweils mit Faktor 2,3, immerhin 15,52 Euro, ohne dass man sich Gedanken über eine Begründung machen muss. Daher wird diese Art der Abrechnung wohl weiterhin so attraktiv bleiben.

Natürlich ist mir bewusst, dass Zahnärzt:innen die Liquidation nicht so gestalten müssen, dass privatversicherte oder beihilfeberechtigte Patienten eine vollständige Erstattung erhalten. Durch den Negativbescheid und den Hinweis der „Falschabrechnung“ sehen sich die Zahnarztpraxen jedoch einem immer größeren Druck vonseiten der Versicherungsträger und Patienten ausgesetzt, die berechneten Leistungen unter Beweis zu stellen und ihre Honorarforderungen zu verteidigen.

Hinweis: Nicht alle schließen sich der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer an! GOZ-Experten wie auch einige Landeszahnärztekammern lehnen die Nebeneinanderberechnung der GOZ 3290 neben der GOZ 3300 ab, da die GOZ 3290 Leistungsbestandteil der GOZ 3300 sei.  

Vielleicht doch eine Alternativberechnung?

1. Alternativ wäre die GOZ 3300 mit Faktor 4,844 (17,71 Euro) zu berechnen, um den Bema-Ausgleich zu schaffen und somit das Honorar aus der GOZ 3290 zu „integrieren“. Der Vorteil der Alternativberechnung über Paragraf 2 Abs. 1, 2 GOZ bietet Rechtssicherheit und Transparenz und wiegt die Patienten nicht in Hoffnung auf eine etwaige Erstattung.
Meines Erachtens sollten Sie die Alternativberechnung nutzen – und scheuen Sie die zusätzliche Beratung und Aufklärung Ihrer Patienten nicht. Überwinden Sie die Hürde, auch einmal über den Faktor 3,5 abzurechnen, und zeigen Sie Ihrem Patienten den übersteigenden Betrag in Höhe von lediglich 4,91 Euro auf. Sie ersparen sich damit aufwendige und mehrfache Stellungnahmen, die letztlich zu keiner Nacherstattung führen und bei Ihren Patienten den Eindruck hinterlassen, sie hätten unzulässig abgerechnet.

2. Eine weitere Abrechnungsmöglichkeit besteht in der Wundkontrolle nach GOZ 3290 (7,11 Euro) und einer Nahtentfernung nach GOÄ 2007 (je OP-Gebiet mit 5,36 Euro), da der Zahnarzt auf bestimmte Teile der Gebührenordnung für Ärzte Zugriff hat.

Hinweis: Wobei es auch hier unterschiedliche Interpretationen gibt, etwa die der BLZK. Nach deren Ansicht kann die GOZ 3290 nicht neben der GOÄ 2007 berechnet werden.

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber es bislang unterlassen, für Rechtssicherheit zu sorgen. Mangels klarer gesetzlicher Vorschriften bleibt die oft praktizierte Berechnung der GOZ 3290 neben GOZ 3300 fraglich.

Eweline Glowka, Konstanz

Eveline Glowka

Eveline Glowka ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 50.000 gebührentechnische Stellungnahmen zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

 

 

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