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Bundesrat gegen verschärfte TI-Honorarkürzung

Bundesrat bringt Änderungen ein.

Bundesrat bringt auch Änderungen ein.

Am 20. September traf der Bundesrat zu einer Mammutsitzung zusammen. Es kam dabei auch zu einem Beschluss zum Digitale-Versorgung-Gesetz-Entwurf, den das Gesundheitsministerium im Mai 2019 vorgelegt hatte.

Bundesrat übt Kritik am geplanten Digitale-Versorgung-Gesetz

Der Bundesrat unterstützt zwar die Bundesregierung in ihrer Absicht, das Gesundheitswesen weiter zu digitalisieren. An ihrem Entwurf für das Digitale-Versorgungs-Gesetz sieht er im Einzelnen aber noch Korrekturbedarf. Hier der Beschluss in Auszügen im Wortlaut:

Unabhängige Entscheidung über Erstattungsfähigkeit

Deutliche Kritik übt er in seiner Stellungnahme vom 20. September 2019 daran, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darüber entscheiden soll, welche digitalen Gesundheitsanwendungen erstattungsfähig sind. Stattdessen sollte diese Verantwortung einer unabhängigen Institution übertragen werden.

Digitale Apps durch die Krankenkasse: Ein Systembruch

Problematisch findet er auch, dass für den Anspruch auf Versorgung mit einer Gesundheits-App die Genehmigung der Krankenkasse ausreichend und keine Verordnung des Arztes erforderlich sein soll. Dies sei ein Systembruch zu der Regelung, wonach die Versorgung der Versicherten nur nach vorheriger Verordnung erfolgt. Umso wichtiger sei es, sicherzustellen, dass es nicht zur Genehmigung von digitalen Anwendungen kommt, die kontraindiziert sind. Wie das geschehen soll, ist nach Ansicht des Bundesrates allerdings unklar.

Dessen ungeachtet empfiehlt er, dass auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten digitale Gesundheitsanwendungen verschreiben können sollen.

Gegen die verschärfte Honorarkürzung

Die verschärfte Kürzung der Vergütung für Ärzte, die ab dem 1. März 2020 nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, lehnen die Länder ab. Die zahlreichen Probleme mit dem Anschluss der Praxen lägen häufig nicht in der Verantwortung der Ärzte. Betroffen seien vor allem diejenigen, die in Regionen ohne abgeschlossenen Breitbandausbau arbeiteten. Es müsse deshalb darum gehen, zunächst die Voraussetzungen für den Anschluss zu schaffen und nicht über Sanktionsmechanismen nachzudenken.

Sensible Gesundheitsdaten sind gefährdet

Darüber hinaus sehen die Länder den Schutz der besonders sensiblen Gesundheitsdaten durch den Gesetzentwurf gefährdet. Insbesondere die Regelungen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen und von Versorgungsinnovationen durch die Krankenkassen müssten noch einmal überprüft werden. Die personenbezogene Zusammenführung und Auswertung der Daten ermögliche den Krankenkassen, in großem Umfang individuelle Gesundheitsprofile ihrer Versicherten zu erstellen. Dies berge erhebliche Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Versicherten und die Gefahr, einzelne oder bestimmte Personengruppen zu diskriminieren, gibt der Bundesrat zu bedenken. Angesichts der Nutzungsweite der Daten bezweifelt er die Verhältnismäßigkeit dieser Regelungen. Ähnlich argumentiert er bei der geplanten Weiterentwicklung der Datenaufbereitungsstelle zu einem Forschungsdatenzentrum.

Anschlusspflicht an TI

Der Gesetzentwurf verpflichtet deshalb Apotheken und Krankenhäuser, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen: bis Ende September 2020 bzw. 1. Januar 2021. Auf diese Weise soll es Patientinnen und Patienten ermöglicht werden, möglichst bald digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte zu nutzen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sollen sich freiwillig anschließen können. Die Kosten hierfür werden erstattet.

Ärzte, die sich nicht anschließen, müssen laut Gesetzentwurf ab dem 1. März 2020 mit einem erhöhten Honorarabzug von 1 auf 2,5 Prozent rechnen. Sie unterliegen bereits seit dem 1. Januar 2019 der Anschlusspflicht.

Zur Entscheidung an den Bundestag

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.